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Naturschutz

Der Begriff Naturschutz umfasst Maßnahmen zur Erhaltung der Biodiversität (also der Artenvielfalt, Ökosystemvielfalt und genetischen Vielfalt).

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Begriff, Bedeutung und Ziele
  2. 2. Schutzgüter, Methoden und Zielkonflikte
  3. 3. Begründungen und Auswirkungen
  4. 4. Abgrenzung und rechtliche Umsetzung
  5. 5. Historische Entwicklung in Deutschland
  6. 6. Österreich, Schweiz und USA

Begriff, Bedeutung und Ziele

Naturschutz umfasst Maßnahmen zur Erhaltung der Biodiversität, also der Artenvielfalt, Ökosystemvielfalt und genetischen Vielfalt. Dazu gehören Artenschutz, das Management von Ökosystemen und die Wiederherstellung gestörter ökologischer Zusammenhänge. Grundlage ist die Vorstellung, dass die Natur beziehungsweise bestimmte Lebensräume einen eigenen Wert besitzen. Außerdem kann eine Übernutzung oder Zerstörung von Natur und Landschaft den Naturhaushalt und letztlich auch die Nutzbarkeit der Natur durch den Menschen dramatisch und katastrophal beeinträchtigen. Deshalb soll die langfristige und nachhaltige Stabilität von Lebensgemeinschaften gestärkt werden.

Nach § 1 des deutschen Bundesnaturschutzgesetzes werden drei Zielsetzungen unterschieden:

  • Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur, Landschaft und Wildnis aus ästhetisch-kulturellen Gründen.
  • Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, damit die Natur nachhaltig durch den Menschen genutzt werden kann.
  • Erhaltung der Natur, besonders der Biodiversität auf der Artebene, wegen ihres eigenen Wertes.

Methodisch wird Naturschutz in Biotopschutz, Artenschutz und Prozessschutz gegliedert. Die Übergänge zwischen diesen Bereichen sind fließend. Im deutschsprachigen Raum wird Naturschutz in Deutschland meist aus den gesetzlichen Regelungen abgeleitet: Natur und Landschaft sollen wegen ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen erhalten werden. Naturschutz ist damit eine öffentliche Aufgabe und dient dem Staatsziel aus Art. 20a des Grundgesetzes. Zusätzlich spielen ethische Motive, etwa der Tierschutz, sowie emotionale Motive wie Heimatverbundenheit eine Rolle. Die gesellschaftliche Bewegung wird stark durch ehrenamtliche Arbeit getragen.

Schutzgüter, Methoden und Zielkonflikte

Zum Naturhaushalt gehören abiotische Bestandteile, biotische Bestandteile und ihre Wechselwirkungen. Abiotisch sind unter anderem Böden, Gewässer, Meere, Klima, Luft, Biotope und das Landschaftsbild. Zu den biotischen Bestandteilen zählen Fauna und Vegetation. Ihre komplizierten Wechselwirkungen werden in der Landschaftsökologie untersucht. Die Bestandteile müssen geschützt werden, weil sie sonst wichtige Funktionen verlieren können. Für den Menschen sind Naturhaushaltsfunktionen unter anderem Siedlungsraum und Wirtschaftsstandort, die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Rohstoffen, Verarbeitung und Verkehr, außerdem Erholung und Gesundheit.

Zu den Schutzgütern gehören Naturlandschaften und Kulturlandschaften, Naturdenkmäler, Schutzgebiete und Landschaftsbestandteile sowie seltene oder gefährdete Pflanzen, Tiere und Biotope mit ihren Ökosystemen und Standorten. Naturschutz berücksichtigt daher auch Standortfaktoren wie Boden, Mikroklima, Luft und Lärm sowie schädliche Einflüsse durch Licht, Bewegung, Zerschneidung und Isolation von Lebensräumen. In den letzten Jahrzehnten wurde Naturschutz auch innerhalb menschlicher Siedlungen und auf landwirtschaftlich genutzten Flächen wichtiger. Die praktische Arbeit findet vor allem regional und lokal statt.

Innerhalb des Naturschutzes bestehen unterschiedliche Auffassungen. Viele setzen sich für eine möglichst große Artenvielfalt durch eine vielfältige Landnutzung und Landschaftspflege ein. Andere fordern kompromisslosen Prozessschutz, der unter mitteleuropäischen Bedingungen zur Entwicklung natürlicher Wälder führen kann, die je nach Vegetationstyp relativ artenarm sind. Daraus können Zielkonflikte entstehen: Eine Maßnahme zugunsten eines bestimmten Vegetationstyps kann für einen Teil der dort heimischen Vogelwelt ungünstig sein.

Die wissenschaftliche Ökologie gab in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts die Vorstellung eines ökologischen Gleichgewichts auf und entwickelte im Rahmen der Störungsökologie ein dynamisches Naturverständnis. Dadurch entstand ein Spannungsverhältnis zwischen der ständig angepassten, dynamischen Natur und dem bewahrenden Biotopschutz. Auch die Umweltgeschichte brachte einen längerfristigen Betrachtungsrahmen ein. Als vermittelnde Position wird im 21. Jahrhundert zunehmend Resilienz betrachtet. Gemeint ist die Widerstandskraft von Ökosystemen gegen Störungen. Naturschutz soll diese Widerstandskraft erhöhen oder Störungen so begrenzen, dass die Dynamik des Systems unterhalb seiner Resilienz bleibt. Das Konzept wurde in den 1970er Jahren von Crawford Stanley Holling begonnen und weiterentwickelt.

Begründungen und Auswirkungen

Otti Wilmanns formulierte 1987 fünf Argumente für den Naturschutz:

  • Das ethische Argument: Weil der Mensch über Sein oder Nichtsein anderer Arten entscheiden kann, soll er aus ethischen Gründen das Recht aller Organismen auf Leben achten.
  • Das theoretisch-wissenschaftliche Argument: Arten, Biozönosen und Landschaften sind Gegenstand wissenschaftlicher Erkenntnis. Viele Zusammenhänge lassen sich grundsätzlich nur in ungestörten Lebensräumen untersuchen.
  • Das pragmatische Argument: Der Mensch braucht Naturgüter zum Überleben und muss sie für die Gegenwart und kommende Generationen erhalten. Wildformen und Landsorten von Kulturpflanzen können beispielsweise für Resistenzzüchtungen wichtig sein; Pflanzen und ihre Inhaltsstoffe können künftig pharmazeutische Bedeutung gewinnen.
  • Das anthropobiologische Argument: Natur dient dem Menschen als Ausgleich und Anregung. Die Bindung an eine Heimatlandschaft gehört zum Identitätsbewusstsein.
  • Das historisch-kulturelle Argument: Durch jahrhundertelange bäuerliche Nutzung entstandene Landschaften sind Dokumente menschlicher Kultur und deshalb ähnlich wie Kunstwerke erhaltenswert.

Die Folgen großer Schutzgebiete für die lokale Bevölkerung werden unterschiedlich bewertet. Als negative Folgen gelten Nutzungsbeschränkungen, Umsiedlungen oder Vertreibungen aus bestimmten Schutzzonen sowie die Auflösung traditioneller Wirtschaftsweisen und Sozialstrukturen. Traditionelle Lebensweisen können durch touristische Erschließung zur exotischen Staffage werden. Außerdem können autarke Strukturen durch Abhängigkeit von internationalen Fördermitteln ersetzt werden.

Als positive Folgen gelten wirtschaftliche Attraktivität, Fördermittel, eine bessere Infrastruktur und Sicherheitslage sowie Einnahmen aus dem Tourismus. Am Rand von Großschutzgebieten soll das Bevölkerungswachstum etwa doppelt so hoch sein wie im Durchschnitt der jeweiligen Großregion. Die gegensätzlichen Einschätzungen zeigen, dass Schutzmaßnahmen soziale und wirtschaftliche Interessen der ansässigen Bevölkerung berücksichtigen müssen.

Abgrenzung und rechtliche Umsetzung

Naturschutz und Umweltschutz setzen unterschiedliche Schwerpunkte. Der Naturschutz betrachtet Nutzungen von Böden und Gewässern, die seine Belange beeinträchtigen können, auch wenn sie für Menschen uninteressant sind, etwa in Ödland. Er richtet den Blick auf den Naturhaushalt als Ganzes und bekämpft schädliche Einflüsse am Ort ihrer Wirkung. Der Umweltschutz betrachtet vor allem menschliche Aktivitäten, die Ökosysteme und Artenvielfalt gefährden, und setzt bei den Ursachen von Umweltschäden an.

Beim Klima befasst sich der Naturschutz meist mit Mikroklima oder Bestandsklima als Bestandteil von Ökosystemen; der Umweltschutz behandelt beim Klimaschutz das Großklima. Auch bei der Bewertung von Kleinwasserkraftwerken oder Windkraftanlagen können Umwelt- und Naturschützer zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen. Beim Waldsterben versucht der Umweltschutz, durch Luftreinhaltung die Ursache zu begrenzen. Der Naturschutz stellt geschädigte Wälder wieder her und erhält sie, überzeugt dafür lokal Landbesitzer, Land- und Forstwirte, wählt geeignete Pflanzen aus und bekämpft Folgeschäden.

In Deutschland ist der Naturschutz in Art. 20a GG verankert. Bund und Länder teilen sich die Gesetzgebungskompetenz. Heute besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz, die Länder aber eine Abweichungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 GG. Zentrale wissenschaftliche Behörde ist das Bundesamt für Naturschutz. Wichtige Kategorien des Bundesnaturschutzgesetzes sind Naturschutzgebiet (§ 23), Nationalpark (§ 24), Biosphärenreservat (§ 25), Landschaftsschutzgebiet (§ 26), Naturpark (§ 27), Naturdenkmal (§ 28), geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29) und gesetzlich geschützte Biotope (§ 30). Wasserschutzgebiete dienen der quantitativen und qualitativen Sicherung der Wasserversorgung, sind aber keine Naturschutzkategorie im eigentlichen Sinne. Hinzu kommen Natura 2000, die FFH-Richtlinie 92/43/EWG, die Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG und internationale Abkommen wie die Ramsar-Konvention (1971), CITES (1973), die Berner und Bonner Konvention (beide 1979), die Alpenkonvention (1991) und die Konvention von Rio (1992).

Naturschutz ist auch ein Berufsfeld. Fachbehörden beschäftigen unter anderem Landschaftsplaner, Landschaftsarchitekten, Biologen, Umwelt-, Agrar- und Forstwissenschaftler. Externe Fachbüros erstellen beispielsweise Pflege- oder Managementpläne. Häufiger sind Tätigkeiten in Umweltverträglichkeitsprüfungen, landschaftspflegerischen Begleitplänen, der Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz und Umweltberichten. Ein großer Teil der praktischen Arbeit wird ehrenamtlich geleistet. Der einzige nicht-akademische staatlich anerkannte Beruf ist „Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/in“, meist „Ranger“ genannt.

Historische Entwicklung in Deutschland

Der Naturschutzgedanke entstand im 18. und 19. Jahrhundert aus mehreren Strömungen, darunter Utilitarismus, Naturalismus sowie religiöse und ästhetische Vorstellungen. Johann Matthäus Bechstein gilt als einer der frühen Förderer. Alexander von Humboldt prägte den Gedanken des Naturdenkmals. Als erster praktischer Naturschutzakt in Deutschland gilt der Ankauf des Drachenfels im Siebengebirge 1836 unter Friedrich Wilhelm III., wodurch der Abbau des Drachenfels-Trachyts für den Bau des Kölner Doms verhindert wurde. Offiziell unter Naturschutz gestellt wurde der Drachenfels mit Burganlage erst 1922.

Mit technischem Fortschritt, Industrialisierung und Verstädterung wuchs im 19. Jahrhundert das Bewusstsein für die Schutzwürdigkeit der Natur. Philipp Leopold Martin verwendete 1871 in „Das Deutsche Reich und der internationale Thierschutz“ erstmals den Begriff „Naturschutz“ in seiner heutigen Bedeutung. 1886 kaufte Ernst Rudorff eine von Abholzung bedrohte Eichen-Allee im Weserbergland und rettete sie; dies gilt als eine der frühesten zivilgesellschaftlichen Naturschutzaktionen. Im 19. Jahrhundert entstanden die ersten Naturschutzvereine. 1906 gilt mit der Gründung der Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen als Beginn des staatlichen Naturschutzes. In der Weimarer Republik wurde der Naturschutzgedanke durch Art. 150 WRV verfassungsrechtlich aufgenommen, aber wegen Streitigkeiten über Eigentum und föderale Zuständigkeiten nicht weiter ausgestaltet.

In der NS-Zeit wurden mit dem Reichsjagdgesetz von 1934 und dem Reichsnaturschutzgesetz von 1935 zentrale Regelungen geschaffen. Das Reichsnaturschutzgesetz galt zunächst als großer Fortschritt, war aber eindeutig nationalsozialistisch geprägt. Naturschutzverbände ordneten sich dem Regime bereitwillig unter. Landschaftsanwälte arbeiteten an der Begrünung von Reichsautobahnen, der Tarnung des Westwalls und weiterer Wehrbauten mit. Ihre Kenntnisse flossen auch in den verbrecherischen Generalplan Ost ein; Landschaftsanwälte waren zudem in Auschwitz tätig. Gleichzeitig zerstörten Intensivierung, Kriegswirtschaft, Trockenlegung von Mooren sowie industrielle und militärische Eingriffe Natur und Landschaft. 1936 wurde beim Bau des KdF-Heims in Prora ein wesentlicher Teil des Naturschutzgebiets Schmale Heide zerstört.

Nach 1945 wirkten in Ost- und Westdeutschland zahlreiche nationalsozialistisch belastete Naturschützer weiter. In Westdeutschland galt das Reichsnaturschutzgesetz bis zum Bundesnaturschutzgesetz von 1976. In der DDR änderten sich politische Einbindung und Zielsetzung, die praktische Landschaftsplanung blieb jedoch weitgehend auf die Intensivierung der Landnutzung ausgerichtet. Die Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt von 2007 verfehlte wesentliche Ziele zeitlich und inhaltlich. Das Aktionsprogramm Insektenschutz von 2019 wurde von Wissenschaftlern als wenig ambitioniert bewertet. Teile der Neuen Rechten versuchen, Naturschutz für identitäre und menschenfeindliche Positionen zu instrumentalisieren; Forschende bewerten dies als Mittel, solche Positionen gesellschaftlich anschlussfähig zu machen.

Österreich, Schweiz und USA

In Österreich begann der Naturschutzgedanke vergleichsweise spät, weil sich im Gebiet Österreich-Ungarns noch im 19. Jahrhundert ausgedehnte Urwaldgebiete befanden und die Industrialisierung weniger weit fortgeschritten war. 1903 wurde im Ministerium für Cultus und Unterricht das erste Naturdenkmalinventar angelegt. 1912 gründete Adolf von Guttenberg den Österreichischen Verein Naturschutzpark. Zusammen mit dem 1862 gegründeten Österreichischen Alpenverein markiert er den Beginn der bürgerlichen Naturschutzbewegung. Die Naturfreunde wurden 1895 von der Wiener Arbeiterbewegung gegründet. Günther Schlesinger wurde 1917 in die Fachstelle für Naturschutz berufen und war 1924 gemeinsam mit Adolf Julius Merkl für das erste Naturschutzgesetz Österreichs verantwortlich.

In der Schweiz ist der Naturschutz durch das Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) auf Bundesebene geregelt. Beim Biotop- und Artenschutz besitzt der Bund nach Art. 78 Abs. 4 und 5 BV eine umfassende Gesetzgebungskompetenz; maßgeblich sind Art. 18 ff. NHG. Weitere Teilregelungen finden sich in der Wald- und Landwirtschaftsgesetzgebung von Bund und Kantonen. Beim Landschaftsschutz besteht nach Art. 78 Abs. 1 und 2 BV eine geteilte Zuständigkeit. Private Organisationen sind unter anderem Pro Natura und der Schweizer Vogelschutz.

In den USA war George Perkins Marshs Buch „Man and Nature“ von 1864 besonders einflussreich. Marsh untersuchte historische und aktuelle Landschaften und landwirtschaftliche Nutzungsformen und erkannte Gefahren menschlicher Eingriffe wie Überfischung, industrielle Verschmutzung und Abholzung. Der Yellowstone-Nationalpark wurde 1872 als erster Nationalpark der Welt eingerichtet, wobei der Schutz der Tierwelt zunächst ineffizient war. John Muir führte Marshs Arbeit fort, initiierte den National Park Protection Act von 1894 und die Schaffung der ersten Nationalparks in Kalifornien. In den letzten Jahrzehnten entwickelten sich Konservative in den USA vielfach zu Gegnern des Naturschutzes. Der Streit betrifft insbesondere die angeblich oder tatsächlich investitionshemmende Wirkung des Natur- und Artenschutzes und ist Teil des Kulturkampfs zwischen Liberalen und Konservativen.

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