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Denkmalschutz

Der Denkmalschutz dient dem Schutz von Kulturdenkmälern und kulturhistorisch relevanten Gesamtanlagen (Ensembleschutz). Ziel ist es, dafür zu sorgen, …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Aufgabe und Bedeutung
  2. 2. Entwicklung und internationaler Schutz
  3. 3. Deutschland: Denkmale und Rechtsordnung
  4. 4. Deutschland: Umsetzung, Förderung und Konflikte
  5. 5. Regelungen in anderen Staaten

Aufgabe und Bedeutung

Denkmalschutz schützt Kulturdenkmäler und kulturhistorisch bedeutsame Gesamtanlagen, also Ensembles. Er soll verhindern, dass diese Kulturgüter verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört werden, und ihre dauerhafte Erhaltung sichern. Das Denkmalrecht bestimmt rechtlich, was als Denkmal gilt und unter welchen Bedingungen es geschützt wird. Denkmalpflege bezeichnet die praktischen Maßnahmen zur Erhaltung und Unterhaltung.

Kulturdenkmäler machen Geschichte anhand sichtbarer und gegenständlicher Zeugnisse erfahrbar. Sie vermitteln Baukunst und Lebensweisen vergangener Zeiten und können zur Lebensqualität beitragen. Denkmalschutz ist Teil des Kulturgutschutzes. Auch Klima- und Umweltschutz sind berührt: Wenn vorhandene Bausubstanz und Materialien erhalten werden, können Emissionen und Abfälle sinken.

Eine wichtige internationale Grundlage ist das am 16. November 1972 von der UNESCO-Generalkonferenz verabschiedete Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Menschheit. Seine operativen Richtlinien erklären die praktische Anwendung. Es beruht auf dem Gedanken, dass bestimmte Bauten, Orte und Denkmäler für die gesamte Menschheit wichtig sind. Nationale Denkmallisten dienen dazu, den Denkmalbestand zu inventarisieren.

Entwicklung und internationaler Schutz

Frühe Formen der Bewahrung zeigen Bauwerke wie Pantheon, Hagia Sophia, Felsendom und Mezquita von Córdoba, die oft nach Umwidmungen weiterbestanden. Modernes Denkmalschutzdenken entstand aus dem Rationalismus der Aufklärung. Die Französische Revolution trug durch Säkularisierung zur Musealisierung alter Bauwerke bei; zugleich führten Zerstörungen, etwa der Klosteranlage von Cluny, nach 1815 zu einer stärkeren Orientierung an Tradition.

Im frühen 19. Jahrhundert entstanden erste Gesetze: staatliche Verordnungen gegen Abrisse gab es in Baden 1812/1837, Hessen-Darmstadt 1818, Preußen 1821 und Württemberg 1828. Zunächst schützte man vor allem mittelalterliche Kirchen, Klöster, Burgruinen, Rathäuser und Stadttore. Später weitete sich der Kreis aus: in den 1890er Jahren auf Barockbauten, seit den 1930er Jahren auf Bauernhäuser und Altstadtensembles, seit den 1950er Jahren auf klassizistische Bauten, ab den 1970er Jahren auf Gründerzeithäuser und Industriebauten sowie seit etwa 2000 auf bedeutende Nachkriegsmoderne.

Weltweit arbeiten UNESCO, ICOMOS und Blue Shield International am Schutz. Blue Shield erstellt mit örtlichen Fachleuten in Konfliktgebieten „No-Strike-Listen“ für militärische Konfliktparteien, überwacht deren Beachtung und erfüllt eine Frühwarnfunktion. Projekte gab es unter anderem in Irak, Syrien, Mali, Ägypten, Libyen und Haiti. Der Tag des offenen Denkmals wird in Deutschland seit 1993 von der Deutschen Stiftung Denkmalschutz koordiniert und findet am zweiten Sonntag im September statt; in Österreich liegt der Tag des Denkmals am letzten Sonntag im September.

Deutschland: Denkmale und Rechtsordnung

In Deutschland gehört das Denkmalrecht zum besonderen Verwaltungsrecht. Es regelt Definition, Umgang, Schutz und Förderung von Kulturdenkmalen. Die unbefugte Zerstörung, Beschädigung oder erhebliche, nicht nur vorübergehende Veränderung öffentlicher Kulturdenkmäler kann strafrechtlich als Gemeinschädliche Sachbeschädigung verfolgt werden.

Die Weimarer Verfassung verlangte in Art. 150 vom 11. August 1919 Schutz und Pflege von Denkmalen der Kunst, Geschichte und Natur sowie der Landschaft. Das erste moderne kodifizierte deutsche Denkmalschutzgesetz war das hessische Gesetz vom 16. Juli 1902. Nach dem Grundgesetz liegt die Kulturhoheit seit 1949 bei den Ländern. Deshalb erlassen die 16 Länder ihre eigenen Denkmalschutzgesetze.

Unterschieden werden unbewegliche Denkmale, die mit Boden und Grundstück verbunden sind, etwa Boden-, Bau- und Gartendenkmale sowie Flächendenkmale und Ensembles. Bewegliche Denkmale sind beispielsweise Museumsgut, Archivalien, Dampfeisenbahnen oder Schiffe. Für Bodendenkmale gelten besondere Regeln, weil sie häufig erst während einer Baumaßnahme entdeckt werden. Die meisten Landesgesetze erfassen archäologisches Kulturgut; manche erfassen über eine gesetzliche Fiktion auch paläontologische Denkmale. In den meisten Ländern gibt es ein unterschiedlich ausgestaltetes Schatzregal, durch das der Staat Eigentum an bestimmten Bodenfunden erhält.

Es gibt zwei Schutzsysteme. Im nachrichtlichen oder ipso-jure-System sind alle Objekte geschützt, die die gesetzlichen Kriterien erfüllen, auch noch unentdeckte Bodenfunde; die Denkmalliste informiert nur darüber. Im konstitutiven System wird ein Objekt erst durch Verwaltungsakt und Eintragung in eine Denkmalliste geschützt. Das gibt Eigentümern Rechtssicherheit, verlangt aber viel Inventarisierungsarbeit. Alle Landesgesetze sehen ein öffentliches Interesse am Denkmalschutz, unterscheiden sich jedoch bei Begriffen und Kriterien. Kunst und Wissenschaft gehören in allen Ländern zu den möglichen Begründungen für Denkmalwert.

Deutschland: Umsetzung, Förderung und Konflikte

Der Staat schützt Denkmale durch Gesetze, Genehmigungen, Auflagen, Förderprogramme und Steuergesetze. Denkmalrechtliche Genehmigungen erteilt meist die Untere Denkmalschutzbehörde bei Landkreis oder kreisfreier Stadt; in Nordrhein-Westfalen ist dies die Gemeinde. Oberste Behörde ist in der Regel das zuständige Ministerium. Landesämter für Denkmalpflege bündeln fachliches Wissen und sind teils an Genehmigungen beteiligt. Denkmalplaketten kennzeichnen Kulturdenkmale in mehreren Ländern.

Denkmalschutz und Denkmalpflege sind grundsätzlich Aufgaben der Länder. Der Bund kann jedoch besonders wertvolle Kulturdenkmale mitfinanzieren. Seit 1950 fördert das Programm National wertvolle Kulturdenkmäler bedeutende Baudenkmale, archäologische Stätten sowie historische Parks und Gärten. Von 1950 bis 2020 wurden mehr als 700 Kulturdenkmale mit rund 387 Millionen Euro gefördert.

Für vermietete Baudenkmale können erforderliche Baumaßnahmen nach § 7i EStG im Herstellungsjahr und den folgenden 7 Jahren jährlich bis zu 9 %, danach 4 Jahre jährlich bis zu 7 % abgeschrieben werden. Bei selbst genutzten Baudenkmalen sind nach § 10f EStG jährlich bis zu 9 % über 10 Jahre absetzbar. Voraussetzung ist jeweils eine Bescheinigung der Denkmalbehörde. Unter Voraussetzungen kann die Grundsteuer nach § 32 GrStG erlassen werden.

Konflikte entstehen, weil Eigentümer zum Erhalt verpflichtet sind, obwohl dies teuer sein kann; rechtlich zulässig ist die Belastung nur im zumutbaren Rahmen. In Deutschland gibt es nach Angaben der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger rund eine Million geschützte Immobilien. Denkmalschutz muss außerdem gegen wirtschaftliche Nutzung, Energieanforderungen, Verkehrsplanung, Barrierefreiheit oder andere öffentliche Interessen abgewogen werden. Historische Fenster gelten als besonders gefährdet: Denkmalgerechte Fensterinstandsetzung oder Fensterrestaurierung ist von einer irreversiblen „Fenstersanierung“ zu unterscheiden. Denkmalpflege funktioniert deshalb besonders durch Zusammenarbeit von Behörden und Eigentümern; private Organisationen wie Deutsche Stiftung Denkmalschutz, Interessengemeinschaft Bauernhaus und Denkmalnetz Bayern tragen dazu bei.

Regelungen in anderen Staaten

In Österreich ist Denkmalschutz Bundesangelegenheit. Grundlage ist das Denkmalschutzgesetz (DMSG) von 1923, wesentlich geändert zum 1. Januar 2000 durch Bgbl Nr. 170/1999. Das Bundesdenkmalamt ist eine selbstständige, aber weisungsgebundene Behörde; der Denkmalbeirat berät nur. Eine allgemeine Erhaltungs- oder Instandsetzungspflicht besteht nicht. Das Bundesdenkmalamt schätzte den Bestand schützenswerter Objekte auf ungefähr 60.000; 2008 waren über 16.000 Baudenkmäler ausgewiesen. Für 2017 nennt die Statistik 38.146 unter Schutz stehende unbewegliche Objekte. Von 56 im Gesetz angeführten Gärten und Parks ist die Unterschutzstellung von der Zustimmung der Eigentümer abhängig.

In der Schweiz tragen vor allem die 26 Kantone den Denkmalschutz nach Art. 78 BV. Das Natur- und Heimatschutzgesetz des Bundes ist vor allem ein Rahmengesetz für finanzielle Leistungen. Im Inventar von 2021 stehen knapp 3'400 A-Objekte von nationaler und rund 10'000 B-Objekte von regionaler Bedeutung. Neue Objekte können zunächst als schutzwürdig oder schützenswert gelten; bei geringer alter Bausubstanz oder schlechtem Zustand ist auch eine Rückstufung möglich. Frankreich schützt Denkmale durch die Deklaration als Monument historique.

In den Niederlanden benennt, fördert und registriert der Rijksdienst voor het Cultureel Erfgoed nationale Denkmale, die rijksmonumenten. Bei großen Veränderungen wie Umnutzung, Teilabbruch, Wiederaufbau oder umfangreicher Restaurierung muss die zuständige Gemeinde den RCE beraten lassen.

In Spanien beruht der Kulturgüterschutz auf Art. 46 der Verfassung und dem Gesetz „Del patrimonio histórico Español“ von 1985. Geschützte Güter heißen Bien de Interés Cultural. Dazu gehören Monumentos, Jardín histórico, geschichtliche Gesamtanlagen, geschichtliche Orte und archäologische Gebiete. Für die endgültige Erklärung findet eine amtliche Untersuchung statt; schon zu deren Beginn wird das Objekt vorsorglich eingetragen. Eigentümer und Nachbarn werden informiert und können Widerspruch einlegen. International schützt die Haager Konvention Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten; UNESCO-Welterbe umfasst Zeugnisse von „außergewöhnlichem universellen Wert“ für die „gesamte“ Menschheit.

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