Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand
Geldwäsche
Die Bekämpfung der Geldwäsche wird als wichtiges Element im Kampf gegen die organisierte Kriminalität auch in Verbindung mit Terrorismusfinanzierung betrachtet.
Inhalt6 Abschnitte
Begriff, Zweck und Ablauf
Geldwäsche, in der Schweiz und Österreich auch Geldwäscherei genannt, bezeichnet das Verfahren, illegal erwirtschaftetes Geld oder illegal erworbene Vermögenswerte („Schwarzgeld“) in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Die Vermögenswerte können etwa aus Korruption, Bestechung, Raub, Erpressung, Drogenhandel, ungenehmigtem Waffenhandel, Schmuggel, Menschenhandel oder Steuerhinterziehung stammen. Ihre Herkunft soll verschleiert werden, damit Strafverfolgungs- und Steuerbehörden nicht darauf zugreifen können.
Das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung unterscheidet drei Phasen:
- Einspeisung (placement): Bargeld aus Straftaten wird zunächst in den Finanz- oder Wirtschaftskreislauf eingebracht, meist in kleineren Teilbeträgen („Smurfing“). Genutzt werden unter anderem Bankkonten, Spielbanken, Pferderennen, Hotels, Wechselstuben, das Baugewerbe, bargeldintensive Gastronomie- und Hotelbetriebe, Sportvereine sowie der Kauf von Wertpapieren, Luxusartikeln, Kunstwerken, Automobilen, Booten, Schmuck oder Gutscheinen. Auch Scheinrechnungen und Online-Sportwetten können dienen.
- Verschleierung (layering): Das Geld wird durch zahlreiche Transaktionen bewegt, um Spuren zu verwischen. Typisch sind Scheingeschäfte, Auslandszahlungen, Offshore-Banken, Briefkasten- und Scheingesellschaften, Strohmänner, verdeckte Treuhandschaften, gefälschte oder rückdatierte Verträge und Steueroasen. Kunstwerke können etwa überteuert versteigert werden; diese Form der Bestechung wird in China „Yahui“ („elegante Korruption“) genannt.
- Integration (integration): Ist die Herkunft kaum noch feststellbar, wird das Geld wie rechtmäßiges Einkommen verwendet, beispielsweise zum Erwerb von Firmenanteilen, Immobilien oder Lebensversicherungen.
Typische Ziele sind außerdem der Kauf von Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kunstwerken oder Wertpapieren und die Nutzung normaler Verbrauchergeschäfte. Briefkastengesellschaften, Steueroasen und verdeckte Treuhandschaften erschweren die Feststellung der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten. Das Aufdecken von Geldwäsche kann zugleich zu den zugrunde liegenden Straftaten führen.
Kryptowährungen und neue Formen
Kryptowährungen wie Bitcoin können zur Geldwäsche genutzt werden, weil ihre Infrastruktur dezentral organisiert ist, Geldflüsse nicht leicht blockiert werden können und die Zuordnung zu tatsächlichen Personen schwierig sein kann. Illegale Gelder werden teilweise über viele Länder, schnell gegründete Briefkastenfirmen und Internetgründungen geleitet. Gutgläubige Verbraucher können dabei als Helfer missbraucht werden. Initial Coin Offerings wurden wegen fehlender Geldwäschebekämpfungsmechanismen wie des KYC-Verfahrens ebenfalls für solche Zwecke genutzt. Als bekanntes Beispiel wird die Silk Road genannt.
Auch Non-Fungible Tokens (NFTs) können missbraucht werden. Beim Wash Trading erzeugt eine Person mit mehreren pseudonymisierten Adressen, sogenannten Wallets, fiktive Verkäufe desselben Werkes. Die Vorgänge sind zwar auf der Blockchain sichtbar, verschleiern aber durch die Vielzahl der Adressen den wirtschaftlichen Zusammenhang; anschließend kann das Werk an einen tatsächlichen Dritten verkauft werden. Hochwertige Kunst-NFTs gelten als besonders riskant, weil Transport- und Versicherungsprobleme physischer Kunstwerke entfallen. Im März 2022 wurden in New York zwei Personen wegen eines mutmaßlichen Betrugsversuchs mit NFTs im Wert von einer Million US-Dollar verhaftet.
Kanada gilt als Vorreiter bei gesetzgeberischen Maßnahmen gegen kryptospezifische Geldwäsche. Das US-amerikanische Financial Crimes Enforcement Network (FinCEN) stellte 2013 klar, dass Plattformen zur Umwandlung von Kryptowährungen in traditionelle Währungen Geldwäschebekämpfungsmaßnahmen anwenden und verdächtige Transaktionen melden müssen. In der EU gibt es seit 2015 verstärkte gesetzgeberische Versuche. Für NFTs bestanden innerhalb der EU im Februar 2023 noch keine einheitlichen, konkretisierten Regelungen. Die Europäische Kommission kündigte im Juli 2022 an, NFTs bis 2024 als Anlageklasse zu bewerten. Nach einer Chainalysis-Studie von 2022 konnten 0,15 % der Kryptowährungstransaktionen mit kriminellen Aktivitäten in Verbindung gebracht werden.
Prävention, Kontrolle und Vermögensabschöpfung
Ein zentrales Instrument ist das Know-Your-Customer-Prinzip (KYC). Banken, Versicherungen, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Online-Casinos, Spielbanken, Juweliere und weitere Verpflichtete müssen Kunden identifizieren und die wirtschaftlich Berechtigten feststellen. Zusätzlich sollen gerichtliche oder notarielle Protokolle, beglaubigte Unterschriften und aussagekräftige Register Rechtsgeschäfte nachvollziehbar machen. Nationale Transparenzregister sollen offenlegen, wem Unternehmen wirtschaftlich tatsächlich zugutekommen. Die Umsetzung ist schwierig, weil Briefkastengesellschaften, Scheingeschäftsführer und verdeckte Treuhandschaften Meldepflichten umgehen können. International gibt es keinen einheitlich durchgesetzten KYC-Standard.
Nach den vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht 2001 beschriebenen Sorgfaltspflichten müssen Kunden mit allen Vornamen geführt werden. Die Bank muss außerdem den Zweck und die Plausibilität der Geschäftsbeziehung prüfen. In Deutschland sind Banken und andere Finanzdienstleister zur laufenden Überwachung von Konten und Transaktionen verpflichtet; jede Bank muss einen Geldwäschebeauftragten benennen. Verdachtsmomente sind unter anderem viele Konten, hohe Bareinzahlungen, das Mitführen hoher Bargeldbeträge, Geldtransporte oder die Akzeptanz schlechter Anlagekonditionen.
Nach § 43 GwG müssen Versicherungen und Kreditinstitute unabhängig von Höhe und Art der Transaktion eine Verdachtsmeldung abgeben, wenn Geldwäsche vermutet wird oder der Kunde Zweck der Geschäftsverbindung beziehungsweise den Namen des wirtschaftlich Berechtigten nicht offenlegt. Seit dem 15. August 2002 gilt eine Anzeigepflicht auch für Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, soweit sie nicht rechtsberatend tätig werden. Zum 1. Januar 2020 wurde eine Regelung vorbereitet, nach der besonders geldwäscherelevante Fälle durch Rechtsverordnung festgelegt werden und Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater dann melden müssen. Das Meldeverhalten von Notaren wurde wegen ihrer Rolle bei Immobiliengeschäften kritisiert.
Zur wirksamen Bekämpfung gehört die Vermögensabschöpfung: Tatvorteile sollen gesichert und endgültig entzogen werden; gegebenenfalls sollen Schäden der Opfer ausgeglichen werden. Dafür bestehen straf- und zivilrechtliche Instrumente sowie Regeln zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, etwa das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) und das Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC).
Deutsches Strafrecht und Behörden
In Deutschland ist Geldwäsche nach § 261 StGB strafbar. Die Vorschrift wurde im März 2021 geändert, insbesondere um alle Straftaten als mögliche Vortaten zu erfassen. Tatobjekt kann jeder Vermögenswert sein, der aus einer rechtswidrigen Straftat stammt, einschließlich durch Austausch oder Umwandlung entstandener Ersatzgegenstände. Strafbar sind unter anderem das Verbergen, Umtauschen, Übertragen, Verbringen, Sich- oder einem Dritten-Verschaffen, Verwahren oder Verwenden eines solchen Gegenstands sowie das Verheimlichen oder Verschleiern wichtiger Tatsachen.
Für die Geldwäschehandlung genügt bedingter Vorsatz. Hinsichtlich der kriminellen Herkunft reicht Leichtfertigkeit, wenn sich diese Herkunft nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit trotzdem handelt. Der Versuch ist ebenfalls strafbar. Selbstgeldwäsche ist nur in bestimmten Fällen strafbar, insbesondere wenn ein Beteiligter der Vortat den bemakelten Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei seine rechtswidrige Herkunft verschleiert. Für Strafverteidiger gilt ein besonderes Privileg: Bei der Annahme eines Honorars ist grundsätzlich sichere Kenntnis der Herkunft erforderlich; Strafbarkeit wegen Leichtfertigkeit ist ausgeschlossen.
Der Strafrahmen beträgt grundsätzlich bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz gilt eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. In besonders schweren, regelmäßig gewerbs- oder bandenmäßigen Fällen drohen 6 Monate bis 10 Jahre. Bei leichtfertiger Unkenntnis der Herkunft beträgt die Strafe bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Geld oder Gegenstände können eingezogen werden.
Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet unter anderem Banken, Versicherungen, Steuerberater, Glücksspielanbieter, Immobilienmakler und grundsätzlich Güterhändler zu Risikomanagement, Identifizierung und Verdachtsmeldungen. Das Transparenzregister besteht seit dem 1. Oktober 2017. Kontostammdaten können nach § 24c KWG abgerufen werden; Salden und Transaktionen werden dabei nicht erfasst. Barmittel von 10.000 Euro oder mehr müssen bei der Ein- oder Ausreise aus der EU nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 angemeldet werden; Verstöße können ein Bußgeld bis zu 1 Mio. Euro auslösen. Seit dem 1. April 2023 ist es nach § 16a GwG verboten, Immobilienkäufe mit Bargeld zu bewirken.
Die deutsche Financial Intelligence Unit (FIU) ist seit dem 26. Juni 2017 die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beim Zollkriminalamt der Generalzolldirektion. Die BaFin beaufsichtigt Kreditinstitute und Zahlungsdienstleister; andere Aufsichtsaufgaben liegen je nach Berufsgruppe und Bundesland bei weiteren Behörden oder Selbstverwaltungskörperschaften. Der Bundesrechnungshof kritisierte 2020, die Aufsicht über den Nicht-Finanzsektor entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Über 99 % der Verdachtsmeldungen stammten regelmäßig von Banken und Finanzinstituten.
Entwicklung, Umfang und Folgen
In Deutschland stiegen die erfassten Geldwäschefälle von 198 im Jahr 1994 auf 37.663 im Jahr 2024. Die Häufigkeitszahl erhöhte sich von 0,2 auf 44,5 Fälle je 100.000 Einwohner; das entspricht dem Faktor 222,5. Dieser Anstieg steht dem allgemeinen Kriminalitätsrückgang entgegen, während die Gesamtzahl der Straftaten im gleichen Zeitraum um 14 % sank. Bei gut 5,5 Millionen insgesamt erfassten Straftaten im Jahr 2018 lag der Anteil der Geldwäschefälle deutlich unter 1 %. Die Aufklärungsquote betrug rund 90 %, zugleich wird wegen der internationalen, virtuellen und anonymen Geldströme ein großes Dunkelfeld vermutet.
Nach einer Hochrechnung der Universität Halle-Wittenberg lag das Geldwäschevolumen in Deutschland bei 100 Milliarden Euro jährlich. Eine Studie des Bundesfinanzministeriums schätzte 2018 20 bis 30 Milliarden Euro außerhalb des Finanzsektors. Andere Berechnungen kommen für tatsächliche und unterbliebene Verdachtsfälle außerhalb des Finanzsektors auf etwa 20 Milliarden Euro und vermuten nach Einbeziehung des Finanzsektors eine Größenordnung von wahrscheinlich 100 Milliarden Euro. Die Angaben sind daher Schätzungen und widersprechen sich teilweise. International schätzte der IWF 1999, dass 2 % bis 5 % des globalen Bruttoinlandsprodukts aus illegalen Quellen stammen könnten; für 2002 wurde das Geldwäschevolumen auf 590 Milliarden bis 1500 Milliarden US-Dollar geschätzt.
Geldwäsche kann Wettbewerb verzerren, weil Täter mit illegalen Reserven stärker investieren können als rechtmäßig wirtschaftende Konkurrenten. Sie kann legale Wirtschaftsstrukturen unterwandern, die Rechtssicherheit und das Vertrauen in unabhängige Gerichte, Verwaltung und Register schwächen sowie ökonomisch schwache Staaten von organisierter Kriminalität abhängig machen. In neuen Wirtschaftswachstumsmodellen gilt sie deshalb als langfristiger und nachhaltiger Wachstumsverhinderer.
Der deutsche Straftatbestand wurde durch das OrgKG vom 15. Juli 1992 mit Wirkung zum 22. September 1992 als § 261 StGB eingeführt. Das GwG wurde am 25. Oktober 1993 beschlossen und trat am 30. November 1993 in Kraft. Bis zum 17. März 2021 galten nur bestimmte Katalogtaten als Vortaten; seit dem 18. März 2021 kann jede Straftat Vortat sein. Als historische Beispiele werden Geldwäsche über Waschsalons, Casinos und Autovermietungen sowie das zwischen 2010 und 2014 bekannt gewordene „Troika-Laundromat“ mit geschätzten 22 bis 80 Milliarden US-Dollar aus Russland genannt.
Internationale Regeln und technische Erkennung
Geldwäsche ist ein grenzüberschreitendes Phänomen und wird international mit organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung verbunden. Wichtige Übereinkommen sind die Straßburger Konvention des Europarats vom 8. November 1990, die Warschauer Konvention vom 16. Mai 2005, die UN-Konvention gegen die Terrorismusfinanzierung von 1999 und die Palermo-Konvention gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000. Die UN definierten Geldwäsche erstmals in der Konvention gegen den illegalen Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988.
Die 1989 gegründete Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) entwickelte 40 Empfehlungen und nach dem 11. September 2001 neun Sonderempfehlungen. Sie bewertet die Umsetzung in Staaten und veröffentlicht regelmäßig eine graue Liste für Jurisdiktionen unter besonderer Beobachtung sowie eine schwarze Liste für Hochrisikojurisdiktionen. Moneyval übernimmt im Europarat entsprechende Bewertungen für bestimmte Länder. UNODC unterstützt Staaten mit dem Global Programme Against Money Laundering (GPML); die OSZE befasst sich seit 2001 mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Die EU erließ erste Regeln mit der Richtlinie 91/308 vom 10. Juni 1991. Spätere Richtlinien, insbesondere die vierte Geldwäscherichtlinie vom 20. Mai 2015 (RL 2015/849/EU), sowie die Geldtransfer-Verordnung (EU) 2015/847 verpflichten unter anderem zur Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber. Die Anti-Money Laundering Authority (AMLA) wurde als zentrale europäische Behörde errichtet. Der Europäische Gerichtshof erklärte am 22. November 2022 Teile der EU-Leitlinie wegen eines schwerwiegenden und unverhältnismäßigen Eingriffs in die Grundrechtecharta für ungültig.
Österreich bestraft Geldwäscherei nach § 165 StGB und Terrorismusfinanzierung nach § 278d StGB. Vortaten sind alle Verbrechen sowie bestimmte Vergehen; Selbstgeldwäsche ist grundsätzlich nicht strafbar, wenn Geldwäscher und Vortäter dieselbe Person sind. In der Schweiz gelten insbesondere Art. 305bis und Art. 305ter StGB sowie das Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997. Italien kennt in bestimmten Mafiafällen eine Beweislastumkehr beim Vergleich von Vermögen und Einkommen.
Anti-Geldwäsche-Software (AML) analysiert Kundendaten, erkennt Anomalien, markiert plötzliche Mittelzuwächse, große Abhebungen, viele kleinere Einzahlungen („Smurfing“), Namen auf Sanktions- oder schwarzen Listen und Geschäfte mit verdächtigen Ländern. Danach erzeugt sie einen Bericht für die weitere Prüfung. In den USA und Kanada müssen Transaktionen ab 10.000 US-Dollar gemeldet werden.