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Gebiet der Europäischen Union

Das Gebiet der EU ergibt sich aus der Aufzählung der Staaten, für die der Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) und der Vertrag über die Arbeitsweise …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und rechtliche Grundlage
  2. 2. Gebiete in äußerster Randlage
  3. 3. Sonderregeln innerhalb der EU
  4. 4. Hoheitsgebiete außerhalb des EU-Gebiets
  5. 5. Sonderfall Färöer und Überblick über Rechtsbereiche

Begriff und rechtliche Grundlage

Das Gebiet der Europäischen Union ist der völkerrechtlich festgelegte Wirkungsbereich der EU. Dort gilt grundsätzlich das Recht der Europäischen Union, der sogenannte Acquis communautaire, sofern keine ausdrückliche Ausnahme bestimmt ist. Welche Staaten und Gebiete dazugehören, ergibt sich vor allem aus Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie aus den territorialen Sonderregeln in Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Bei den meisten Mitgliedstaaten gehört das gesamte Staatsgebiet zur EU, weil ihre Beitrittsverträge und Artikel 355 AEUV keine Sonderregel vorsehen. Das EU-Gebiet darf aber nicht mit anderen räumlichen Bereichen verwechselt werden: Eurozone, Schengen-Raum, Zollgebiet der Union und USt-Union der EU können jeweils anders abgegrenzt sein. Ein Gebiet kann also Teil der EU sein, aber etwa nicht zum Zollgebiet oder Schengen-Raum gehören. Umgekehrt können Nicht-EU-Gebiete in einzelnen Bereichen EU-Recht anwenden.

Gebiete in äußerster Randlage

Gebiete in äußerster Randlage, kurz GÄR (englisch Outermost regions, OMR), sind vollwertige Teile des EU-Territoriums. Für sie können nach Artikel 349 in Verbindung mit Artikel 355 Absatz 1 AEUV besondere Maßnahmen und Vergünstigungen beschlossen werden. Diese Ausnahmen berücksichtigen ihre besondere soziale und wirtschaftliche Lage, zum Beispiel Abgelegenheit oder die wirtschaftliche Abhängigkeit von wenigen Erzeugnissen.

Derzeit gehören sechs französische Gebiete dazu: die fünf Übersee-Départements und die Collectivité Saint-Martin. Außerdem sind die portugiesischen Inselgruppen Azoren und Madeira sowie die spanischen Kanarischen Inseln GÄR. Für diese Gebiete verzeichnet die Übersicht zwar die volle Zugehörigkeit zur EU, beim Europarecht aber „Mit Ausnahmen (GÄR)“.

Grönland gehörte früher ebenfalls zu dieser Kategorie. Nachdem es 1982 Landesautonomie erlangt hatte, sprach es sich in einem Referendum gegen die weitere Zugehörigkeit zu den Europäischen Gemeinschaften aus. Es zählt seitdem europarechtlich zu den Überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten.

Sonderregeln innerhalb der EU

Auch innerhalb des EU-Gebiets bestehen weitere Besonderheiten, besonders im Zollrecht. In Deutschland gehören alle Gebiete der Bundesrepublik Deutschland zur EU. Helgoland, die Exklave Büsingen am Hochrhein sowie Freihäfen und Duty-free-Bereiche an Flughäfen gehören jedoch nicht zum Zollgebiet. Vergleichbare Zollausschlussgebiete gibt es auch in anderen Mitgliedstaaten.

Die Tabelle zeigt, dass solche Ausnahmen verschiedene Bereiche betreffen können. Büsingen und Helgoland sind Teil der EU und das Europarecht gilt dort; beide liegen jedoch weder in der USt-Union noch im Zollgebiet der EU. In Büsingen gilt de jure der EUR, de facto der CHF. Bei Åland bestehen Ausnahmen beim Europarecht und es gehört nicht zur USt-Union. Athos hat Ausnahmen im Schengen-Raum. Campione d’Italia und Livigno gehören zwar zur EU, liegen aber nicht im Schengen-Raum; Livigno gehört außerdem nicht zur USt- und Zollunion.

Der Nordteil Zyperns gehört völkerrechtlich zur Republik Zypern und damit zum EU-Gebiet. Da er nicht unter der Kontrolle der Republik Zypern steht, ist die Anwendung des EU-Rechts dort suspendiert. Die Übersicht beschreibt Nordzypern deshalb als de jure Teil der EU, de facto aber nicht; bei mehreren Rechtsbereichen ist die Vertragsanwendung suspendiert.

Hoheitsgebiete außerhalb des EU-Gebiets

Die ausdrücklich nicht zum EU-Gebiet gehörenden Hoheitsgebiete von Mitgliedstaaten sind bestimmte französische Überseegebiete, die keine GÄR sind, alle überseeischen Hoheitsgebiete des Königreichs der Niederlande sowie Grönland und die Färöer als autonome Länder des Königreichs Dänemark. Vor dem Brexit traf dies auch auf britische Überseegebiete mit Ausnahme von Gibraltar sowie auf die britischen Crown dependencies zu.

Diese Gebiete können dennoch einen besonderen europarechtlichen Status haben. Besonders wichtig sind die Überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, kurz ÜLG (englisch Overseas countries and territories, OCT). Sie sind nach Artikel 198 bis 204 AEUV mit der EU assoziiert, gehören aber nicht zu ihrem Gebiet. Die Regelung für das Vereinigte Königreich ist durch den Brexit obsolet geworden.

Nach Artikel 200 AEUV fallen bei der Einfuhr von Waren aus ÜLG in EU-Mitgliedstaaten keine Zölle an. Bei Einfuhren aus Mitgliedstaaten oder anderen ÜLG in diese Gebiete fallen nur in Sonderfällen Zölle an. Die ÜLG sind in Anhang II AEUV ausdrücklich aufgeführt. Die Tabelle nennt beispielsweise französische ÜLG wie Saint-Barthélemy, Saint-Pierre und Miquelon, Französisch-Polynesien, Neukaledonien sowie Wallis und Futuna. Auch Bonaire, Saba, Sint Eustatius, Aruba, Curaçao und Sint Maarten sind ÜLG des Königreichs der Niederlande. In diesen Gebieten gilt Europarecht laut Übersicht nur „Minimal“; sie liegen weder im Schengen-Raum noch in der USt- oder Zollunion der EU.

Sonderfall Färöer und Überblick über Rechtsbereiche

Die Färöer sind das einzige innereuropäische Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats, das nicht Teil der EU ist. Eine Ausnahmeklausel im Vertrag über den Beitritt Dänemarks zu den Europäischen Gemeinschaften nahm sie von Anfang an vom Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts aus. Weil die Färöer ihre Autonomierechte ausübten und gegen die Zugehörigkeit zu den Europäischen Gemeinschaften stimmten, blieb diese Ausnahme dauerhaft bestehen. Sie gehören außerdem nicht zu den ÜLG.

Die Übersicht ordnet alle Mitgliedstaaten und Gebiete nach ihrem europarechtlichen Status. Sie unterscheidet insbesondere: Teil der EU, Anwendbarkeit des Europarechts, EURATOM, Unionsbürgerschaft, Wahl des Europäischen Parlaments, Schengen-Raum, USt-Union, Zollgebiet beziehungsweise Zollunion und Euro. Die Regelungen fallen nicht immer zusammen: Dänemark gehört zur EU und zum Schengen-Raum, verwendet aber nicht den Euro, sondern DKK. Polen, Rumänien, Schweden, Tschechien und Ungarn sind ebenfalls EU-Mitglieder, nutzen aber PLN, RON, SEK, CZK beziehungsweise HUF. Für die Färöer und Grönland vermerkt die Tabelle keine Schengen-Mitgliedschaft, jedoch keine Grenzkontrollen.

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