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Gottesbezug

Der Begriff Gottesbezug bezeichnet einen religiösen Verweis auf Gott. Ein solcher Verweis findet sich beispielsweise in der Präambel von Verfassungen.

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Formen
  2. 2. Argumente für einen Gottesbezug
  3. 3. Argumente gegen einen Gottesbezug
  4. 4. Europäische Verfassung
  5. 5. Gottesbezug in deutschen Landesverfassungen
  6. 6. Beispiele und internationale Verbreitung

Begriff und Formen

Ein Gottesbezug ist ein religiöser Verweis auf Gott, zum Beispiel in der Präambel einer Verfassung. Dabei werden zwei Formen unterschieden:

  • Bei der nominatio dei („Nennung Gottes“) wird Gott in der Verfassung lediglich genannt.
  • Bei der invocatio dei („Anrufung Gottes“) wird die Verfassung im Namen Gottes erlassen.

Gottesbezüge berühren damit auch die Frage, wie sich Staat, Religion, Menschenrechte und demokratische Selbstbestimmung zueinander verhalten.

Argumente für einen Gottesbezug

Historisch sollte der Gottesbezug im deutschen Grundgesetz vor allem den Unterschied zum Totalitarismus des nationalsozialistischen Staates markieren. Er wurde dabei nicht unbedingt als religiöse Inbezugnahme verstanden, sondern als Absage an ein totalitäres Staatssystem. Der Staat sollte nicht die höchste und letzte Instanz im Sinne eines Hobbes’schen Leviathans sein. Auch das Staatsvolk als verfassungsgebende Gewalt sollte an naturrechtliche, vor- und überstaatliche Grundlagen gebunden bleiben. Demnach gibt es auch bei der Verfassungsgebung keine völlige Bindungslosigkeit.

Der historische Gesetzgeber verband die Anrufung Gottes zwar mit einem christlichen Gottesbild. Daraus soll jedoch keine christlich fundierte Auslegung des Grundgesetzes folgen. Wegen des demographischen Wandels und der religiös-weltanschaulichen Pluralisierung wird der „Präambel-Gott“ heute auch als offenes Symbol für eine dem Staat vorausliegende „letzte sittliche Kraft“ verstanden. Die „Verantwortung vor Gott und den Menschen“ kann dann mit unterschiedlichen Vorstellungen über die Grundlagen von Staat und Gesellschaft gefüllt werden und eine integrierende Funktion haben.

Befürworter sehen darin vor allem die Benennung einer dem Staat entzogenen, letzten und verbindlichen Rechenschaftsinstanz. Nach der Lehre der „natürlichen Theologie“ ist die Erkenntnis Gottes allen Menschen auch ohne Glauben oder Religion möglich. Daher müsse ein Gottesbezug weder Gläubige privilegieren noch Ungläubige diskriminieren. In der politischen Debatte wird er außerdem als Hinweis auf die Verbindung von europäischer Kultur und Christentum oder auf die christliche Mehrheit im Verfassungsvolk verstanden.

Argumente gegen einen Gottesbezug

Kritiker wenden ein, dass ein Gottesbezug immer auch das Verhältnis von Staat und Kirche beschreibt. Ein christlicher Bezug könne der staatlichen Neutralität gegenüber anderen Religionen widersprechen. Gegner sehen darin eine mögliche Verletzung der Trennung von Kirche und Staat: Die demokratische Rechtsordnung müsse ihre Autonomie wahren und dürfe ihre Legitimation nicht an eine oder mehrere Religionen binden.

Nach dieser Auffassung würden die Menschenrechte als Grundlage der Verfassung in den Hintergrund gedrängt. Glaube sei eine persönliche Gewissensentscheidung und gehöre als Bezugsfeld des Privatlebens nicht in die Verfassung. Viele Kritiker sehen außerdem eine Privilegierung der Gläubigen, insbesondere der Christen, sowie eine Diskriminierung von Anders- und Nichtgläubigen. Das Minderheitenargument wird unterschiedlich verwendet: In Thüringen, wo sich nur ca. 41 % der Bevölkerung als Mitglied einer Kirche bezeichneten, wurde der Gottesbezug auch als Bevorzugung der glaubenden Minderheit abgelehnt.

Gegen die Behauptung, ein fehlender Gottesbezug sei ein Zeichen übertriebener Säkularisierung, verweisen Gegner auf die Verfassung der Vereinigten Staaten und der amerikanischen Einzelstaaten. Dort gebe es keine Gottesbezüge, ohne dass die amerikanische Religiosität dadurch offenbar nennenswert behindert werde.

Europäische Verfassung

Bei der Erarbeitung der nie in Kraft getretenen Europäischen Verfassung war ein Gottesbezug umstritten. Aufeinander trafen vor allem die französische Vorstellung eines säkularen, laizistischen Staates mit vollständiger Trennung von Staat und Kirche und die vor allem katholisch geprägte Auffassung einzelner EU-Mitgliedstaaten wie Polen, Irland und Italien sowie der deutschen Christdemokratie.

Die römisch-katholische Kirche und der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) forderten einen ausdrücklichen Bezug auf die Verantwortung vor Gott und auf die Bedeutung der jüdisch-christlichen Tradition. Ein an der polnischen Verfassung orientierter Vorschlag bezog sowohl Menschen ein, die an Gott als Quelle der Wahrheit, Gerechtigkeit, des Guten und des Schönen glauben, als auch Menschen, die diese universellen Werte aus anderen Quellen ableiten.

Der Kompromiss enthielt schließlich keinen ausdrücklichen Gottesbezug. Stattdessen verwies die Verfassung nur auf das „kulturelle, religiöse und humanistische Erbe Europas“; ein ausdrücklich christlicher Bezug fehlte.

Gottesbezug in deutschen Landesverfassungen

Einen Gottesbezug in der Präambel haben die Landesverfassungen von Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Keinen Bezug auf einen Gott enthalten die Verfassungen von Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Schleswig-Holstein.

In Baden-Württemberg bestimmt Artikel 12 außerdem: „Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe […] zu erziehen.“ Dort gibt es einen Gottesbezug auch in Schwurformeln für Beamte und Staatsdiener. In Bayern gehört „Ehrfurcht vor Gott“ zu den obersten Erziehungszielen. Artikel 7 der nordrhein-westfälischen Landesverfassung erklärt als vornehmstes Ziel der Erziehung: „Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken“.

Beispiele und internationale Verbreitung

Das Grundgesetz beginnt in seiner Präambel mit der Formulierung: „Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen […] hat sich das Deutsche Volk […] dieses Grundgesetz gegeben.“ Die Bayerische Verfassung begründet ihre Entstehung mit den Erfahrungen einer Staats- und Gesellschaftsordnung „ohne Gott, ohne Gewissen und ohne Achtung vor der Würde des Menschen“. Rheinland-Pfalz spricht von der Verantwortung vor Gott, dem „Urgrund des Rechts und Schöpfer aller menschlichen Gemeinschaft“.

Die Schweizer Bundesverfassung beginnt mit der Anrufung „Im Namen Gottes des Allmächtigen!“. Die Verfassung des Kantons Freiburg nennt sowohl Menschen, „die an Gott glauben“, als auch solche, die ihre Werte aus anderen Quellen schöpfen. Die polnische Verfassung bezieht Gläubige und Nichtgläubige ausdrücklich ein und nennt Gott als mögliche Quelle der Wahrheit, Gerechtigkeit, des Guten und des Schönen. Die irische Verfassung beginnt „Im Namen der Allerheiligsten Dreifaltigkeit“ und bestimmt in Artikel 6, dass alle Regierungsgewalt „nächst Gott vom Volke“ ausgeht. Die Verfassung des Iran von 1906 enthält die Formel „Im Namen Allahs des Barmherzigen, des Erbarmers!“.

Unter den EU-Mitgliedstaaten finden sich Gottesbezüge außerdem in den Verfassungen Griechenlands, Irlands und Polens. Weitere Beispiele gibt es in Algerien, Argentinien, Bahrain, Brasilien, Indonesien, Iran, Kanada, Kuwait, Mauretanien, Pakistan, Paraguay, Peru und den Philippinen. In der Verfassung der Slowakei wird auf das geistige Erbe der Heiligen Kyrill und Method Bezug genommen. Im Juli 2020 erhielt auch die Verfassung der Russischen Föderation einen Gottesbezug.

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