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Finanzanlage
Das gesamte Anlagevermögen eines bilanzierenden Unternehmens setzt sich aus Sachanlagen, immateriellen Vermögensgegenständen und Finanzanlagen zusammen. Das …
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Begriff und Bedeutung
Finanzanlagen, auch Finanzanlagevermögen genannt, sind bei Unternehmen der Teil des Anlagevermögens, der alle monetären und nicht-physischen Vermögensgegenstände umfasst, die dauernd dem Betriebszweck dienen. Sie gehören also zu den Vermögenswerten, die nicht kurzfristig verkauft oder verbraucht werden sollen.
Das Anlagevermögen eines bilanzierenden Unternehmens besteht aus Sachanlagen, immateriellen Vermögensgegenständen und Finanzanlagen. Zusammen mit dem Umlaufvermögen bildet es das Gesamtvermögen eines Unternehmens, also die Bilanzsumme.
Für viele operativ tätige Unternehmen im produzierenden Gewerbe, im Handel oder im Dienstleistungsbereich sind Finanzanlagen meist von untergeordneter Bedeutung. Besonders wichtig sind sie dagegen bei Holdings, weil diese häufig umfangreiche Kapitalbeteiligungen an anderen Unternehmen halten.
Formen von Finanzanlagen
Finanzanlagen entstehen durch dauerhafte Kapitalüberlassung. Ein Unternehmen überlässt also Kapital für längere Zeit, um daraus Zinserträge oder Gewinnbeteiligungen zu erzielen. Welche Vermögensgegenstände als Finanzanlagen gelten, regelt § 266 Abs. 2 A. III HGB.
Zu den Finanzanlagen gehören Beteiligungen und Ausleihungen an diese. Beteiligungen können zum Beispiel Aktien an einer Aktiengesellschaft, Anteile an einer GmbH, Komplementär- und Kommanditeinlagen oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter sein.
Außerdem zählen Anteile an verbundenen Unternehmen nach § 271 Abs. 2 HGB und Ausleihungen an diese dazu. Ausleihungen im Sinne der Finanzanlagen sind finanzielle Forderungen, zum Beispiel grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen. Waren- und Leistungsforderungen gehören nicht dazu. Die Laufzeit soll mindestens ein Jahr betragen.
Eine weitere Gruppe sind Wertpapiere des Anlagevermögens. Wenn keine Beteiligungsabsicht besteht, werden Anlagen unter dieser Position ausgewiesen. Dazu zählen Kapitalmarktpapiere wie Aktien, Investmentanteile, festverzinsliche Wertpapiere und wertpapierähnliche Rechte, zum Beispiel Bundesschatzbriefe.
Bilanzklarheit und Einfluss
Die einzelnen Arten von Finanzanlagen müssen getrennt ausgewiesen werden. Das dient der Bilanzklarheit: Interessenten sollen erkennen können, in welcher Form das Unternehmen anderen Schuldnern Kapital überlassen hat.
Die Gliederung zeigt außerdem, welchen Einfluss das bilanzierende Unternehmen auf andere Unternehmen ausüben kann. Deshalb wird unterschieden zwischen verbundenen Unternehmen, Beteiligungsunternehmen und Unternehmen, bei denen keine Möglichkeit der Einflussnahme besteht.
Auch Ausleihungen werden getrennt geführt, damit Verflechtungen mit anderen Gesellschaften transparent werden. Getrennt auszuweisen sind Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und sonstige Ausleihungen.
Zuordnung in der Bilanz
Wertpapiere und Ausleihungen können im Gliederungsschema des § 266 HGB sowohl bei den Finanzanlagen als auch im Umlaufvermögen vorkommen. Deshalb kann es Zuordnungsprobleme geben. Entscheidend ist die konkrete betriebliche Verwendungsart.
Zum Finanzanlagevermögen gehören Vermögensgegenstände nur dann, wenn sie nach § 247 Abs. 2 HGB dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen sollen. Wertpapiere dürfen daher nicht für Handelszwecke gehalten werden. Am Bilanzstichtag müssen sie dazu bestimmt sein, dem Betrieb dauerhaft zu dienen. Bei Kreditinstituten sind sie im Anlagebuch zu führen.
Bei Anleihen wird angenommen, dass sie bis zu ihrer Fälligkeit im Anlagebestand bleiben. Schecks, Wechsel und ähnliche Wertpapiere mit Zahlungsmittelfunktion gehören dagegen regelmäßig zum Umlaufvermögen.
Umwidmung und Bewertung
Ist ein Vermögensgegenstand einmal dem Anlage- oder Umlaufvermögen zugeordnet, muss diese Zuordnung im Regelfall beibehalten werden. Eine ausnahmsweise Umgliederung zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen heißt Umwidmung. Sie ist nur zulässig, wenn sich die Zweckbestimmung des Vermögenspostens geändert hat (§ 247 Abs. 2 HGB).
Nach IAS 39.50-54 gibt es je nach Finanzinstrument und Bewertungskategorie zahlreiche Umwidmungs-Verbote. Umwidmungen erfolgen immer zum Buchwert des letzten Jahresabschlusses. Für Kreditinstitute gelten nach § 340e Abs. 2 HGB Sonderregelungen: Wertpapiere, die in das Anlagevermögen umgewidmet werden sollen, müssen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. Erfasst sind dabei nur Anleihen, zum Beispiel Pfandbriefe, Unternehmensanleihen, Staatsanleihen und Kommunalanleihen, sowie Schuldscheindarlehen.
Die Zuordnung hat Folgen für die Bewertung. Wertpapiere des Anlagevermögens unterliegen dem gemilderten Niederstwertprinzip, Wertpapiere des Umlaufvermögens dem strengen Niederstwertprinzip. Finanzanlagen folgen einer Buy-and-hold-Strategie: Sie sollen also gehalten werden. Wertminderungen durch fallende Börsenkurse führen bei Wertpapieren des Anlagevermögens nicht durch Abschreibungen zu einer Belastung der Ertragslage.