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Fünf-Prozent-Hürde in Deutschland
Die Fünf-Prozent-Hürde, auch Fünf-Prozent-Klausel genannt, ist die bekannteste und am meisten verbreitete Sperrklausel für Wahlen in Deutschland.
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Grundprinzip und Entwicklung
Die Fünf-Prozent-Hürde, auch Fünf-Prozent-Klausel genannt, ist eine Sperrklausel bei Wahlen. Sie begrenzt, welche Parteien bei der Sitzverteilung berücksichtigt werden. Ihr Ziel ist, die Sitzverteilung auf weniger Parteien zu konzentrieren, stabile Mehrheiten zu fördern und eine Zersplitterung von Parlamenten durch kleine und Kleinstparteien zu vermeiden. Ähnliche Regelungen gibt es auch in anderen Staaten mit Verhältniswahlrecht.
Bei der ersten Bundestagswahl 1949 galt die Hürde noch getrennt in jedem Bundesland. Seit dem neuen Bundeswahlgesetz vom 25. Juni 1953 bezieht sie sich auf die bundesweit abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Ausnahme gab es 1990 direkt nach der deutschen Wiedervereinigung: Die Hürde wurde getrennt für West- und Ostdeutschland angewandt.
Regeln für den Bundestag
Bei Bundestagswahlen erhält eine Partei grundsätzlich nur dann Sitze entsprechend ihrem Zweitstimmenanteil, wenn sie mindestens 5 % der gültigen Zweitstimmen erreicht. Zweitstimmen für Parteien unter dieser Grenze verfallen für die Sitzverteilung.
Die Grundmandatsklausel erlaubte ursprünglich auch Parteien mit mindestens drei Direktmandaten den Einzug entsprechend ihren Zweitstimmen. Sie wurde 2023 abgeschafft. Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 30. Juli 2024 die Sperrklausel ohne Ausnahme in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 BWahlG für mit dem Grundgesetz unvereinbar. Nach dem Gericht ist es für die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestags nicht notwendig, eine Partei von der Sitzverteilung auszuschließen, wenn ihre Abgeordneten zusammen mit denen einer anderen Partei eine gemeinsame Fraktion bilden würden und beide Parteien zusammen 5 % erreichen. Das Gericht ordnete die Fortgeltung der Sperrklausel an und setzte bis zu einer gesetzlichen Neuregelung eine Regelung entsprechend der früheren Grundmandatsklausel in Kraft.
Direktmandate bleiben bei einer Partei, die an der Sperrklausel scheitert, nicht erhalten; eine Ausnahme sind Einzelkandidaten nach § 6 Abs. 2 BWahlG. Parteien nationaler Minderheiten sind befreit. Dazu gehört etwa der SSW, der die dänische Minderheit in Schleswig-Holstein vertritt und 2021 erstmals seit 1961 wieder an einer Bundestagswahl teilnahm; er ist mit einem Abgeordneten vertreten. Als nationale Minderheiten gelten nur angestammte Minderheiten wie Dänen, Friesen, Sinti und Sorben, nicht etwa Zuwanderer wie Italiener oder Türken. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 BWahlG gilt die Befreiung für alle Parteien nationaler Minderheiten in Deutschland. In Schleswig-Holstein nennt § 3 Abs. 1 Satz 2 des Landeswahlgesetzes ausdrücklich nur Parteien der dänischen Minderheit.
Europawahlen
Seit der Europawahl 2014 gibt es in Deutschland bei Europawahlen keine Sperrklausel. Bis einschließlich 2009 galt eine reine Fünf-Prozent-Hürde nach § 2 Abs. 7 Europawahlgesetz in der Fassung vom 17. März 2008. Das Bundesverfassungsgericht erklärte sie am 9. November 2011 für nichtig: Sie verstoße gegen Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien.
Der Bundestag beschloss am 13. Juni 2013 eine Drei-Prozent-Hürde. Auch diese erklärte das Bundesverfassungsgericht am 26. Februar 2014 für verfassungswidrig und nichtig, weil sie die Chancengleichheit der Parteien verletze. Dadurch zogen 2014 sieben Abgeordnete kleiner Parteien in das Europaparlament ein; die meisten schlossen sich einer großen Fraktion an.
Am 6. Juni 2018 einigten sich die EU-Staaten auf eine Hürde von 2–5 % für Wahlkreise mit mehr als 35 Sitzen. Sie soll spätestens zur übernächsten Europawahl nach Inkrafttreten umgesetzt werden. In Deutschland stimmten Bundesrat und Bundestag 2023 einer Sperrklausel von mindestens 2 % und höchstens 5 % der gültigen Stimmen zu. Ein Antrag von Die PARTEI und eine Verfassungsbeschwerde ihres Vorsitzenden Martin Sonneborn gegen das Zustimmungsgesetz wurden am 6. Februar 2024 als unzulässig verworfen. Für die Europawahl 2024 hatte dies noch keine Folgen; für 2029 soll eine Hürde von mindestens 2 % kommen.
Länder und Kommunen
Bei Landtagswahlen steht die Fünf-Prozent-Hürde in den jeweiligen Landeswahlgesetzen und bezieht sich meist auf die gültigen Stimmen. In den meisten Ländern ziehen direkt gewählte Kandidaten auch dann in den Landtag ein, wenn ihre Partei die Hürde verfehlt; teilweise gibt es eine Grundmandatsklausel.
Besondere Regeln gelten in einzelnen Ländern: Bayern führte die Hürde am 1. Juli 1973 durch Volksentscheid ein. Zuvor galt eine Zehn-Prozent-Sperrklausel in den Bezirken. Bayern ist heute das einzige Land, in dem nur Direktkandidaten von Parteien einziehen, die mindestens 5 % erreichen; dabei werden Erst- und Zweitstimmen zusammengezählt. In Berlin hat die Hürde Verfassungsrang und bezieht sich auf abgegebene Stimmen, wodurch sie effektiv etwas höher ist. Bremen wendet sie getrennt in den Wahlbereichen Bremen und Bremerhaven an. Deshalb konnten etwa 2003 DVU und FDP sowie 2007 DVU und Bürger in Wut aus Bremerhaven in die Bürgerschaft einziehen, obwohl sie landesweit keine 5 % erreichten. Der SSW ist in Schleswig-Holstein von der Hürde ausgenommen.
Bei Kommunalwahlen gilt die Fünf-Prozent-Hürde fast überall nicht mehr. Trotzdem besteht eine faktische Sperrklausel: Je nach Verfahren der Sitzzuteilung müssen Parteien genug Stimmen für mindestens einen Sitz erreichen. Bei Räten mit etwa 20 bis 70 Mitgliedern liegt diese Grenze ungefähr zwischen 2,5 und 0,7 %. Berlin und Hamburg haben bei Bezirksvertretungen beziehungsweise Bezirksversammlungen eine Drei-Prozent-Hürde; in Bremen gilt die Fünf-Prozent-Hürde für die Bremische Stadtbürgerschaft. In Nordrhein-Westfalen wurden die Fünf-Prozent-Hürde 1999, eine Ein-Sitz-Klausel 2008 und eine 2,5-Prozent-Hürde 2017 jeweils gerichtlich beanstandet; für Bezirksvertretungen gilt die 2,5-Prozent-Hürde jedoch. Auch in Schleswig-Holstein wurde die kommunale Fünf-Prozent-Hürde 2008 und in Thüringen 2008 für rechtswidrig erklärt.
Folgen und knappe Ergebnisse
Von 1953 bis 2025 verfielen bei Bundestagswahlen insgesamt 46.994.729 von 812.338.667 gültigen Zweitstimmen, also 5,57 %. Besonders hoch war der Anteil 2013 mit 6.859.439 Stimmen oder 15,69 %; 2025 waren es 6.816.156 Stimmen oder 13,73 %. Den niedrigsten in der Tabelle genannten Anteil gab es 1983 mit 201.962 Stimmen oder 0,52 %. Ungültige Stimmen sind dabei nicht eingerechnet.
Der Einzug kann an sehr wenigen Stimmen scheitern oder gelingen. Beispiele sind Bürger in Wut 2007 in Bremerhaven mit 4,998 % und einem Abstand von nur einer Stimme unter 5 %, die FDP 2019 in Thüringen mit 5,007 % und 73 Stimmen über der Grenze sowie die FDP 2020 in Hamburg mit 4,99 % und 70 Stimmen darunter. Das knappste Ergebnis bei einer bundesweiten Wahl hatte das BSW 2025: Mit 4,98 % fehlten 9.529 Stimmen zur Fünf-Prozent-Hürde.
Verfassungsrecht und Streit
Die Hürde ist umstritten, weil sie zwar allen abgegebenen Stimmen denselben Zählwert gibt, aber nicht denselben Erfolgswert: Stimmen für Parteien unter 5 % wirken sich nicht auf die Sitzverteilung aus. Dadurch kann eine Regierungskoalition trotz weniger als 50 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der Parlamentssitze erhalten. Dieter Nohlen bezeichnete es als psychologischen Effekt, wenn Wähler die Wirkung der Hürde vorwegnehmen und kleine Parteien deshalb nicht wählen. Als Beispiele für funktionsfähige Vertretungen mit Parteien mit nur einem Sitz nennt der Artikel das Europäische Parlament mit 206 Parteien und die schweizerische Bundesversammlung mit 12 Parteien; Fraktionen verringern dort politische Fragmentierung.
Das Bundesverfassungsgericht hielt die Fünf-Prozent-Sperrklausel auf Bundesebene 1990 grundsätzlich für verfassungsgemäß, weil ein funktionsfähiges Parlament gegenüber einer völlig genauen Abbildung des Wählerwillens höher zu gewichten sei. Es betonte aber, die Vereinbarkeit mit der Wahlgleichheit könne nicht ein für alle Mal abstrakt beurteilt werden, sondern hänge von den aktuellen Verhältnissen ab. Eine Sperrklausel von 7,5 % in Schleswig-Holstein war bereits kurz nach Gründung der Bundesrepublik für verfassungswidrig erklärt worden. Bei Kommunalwahlen stuften mehrere Landesverfassungsgerichte Fünf-Prozent-Hürden als unzulässig oder überprüfungsbedürftig ein.
Nach der Bundestagswahl 2013 mit rund 6,8 Millionen verfallenen Stimmen forderten mehrere Fachleute Änderungen. Genannt wurden eine Absenkung auf 3 %, die Senkung oder Abschaffung der Klausel sowie eine Ersatzstimme für Wähler, deren bevorzugte Partei möglicherweise an der Hürde scheitert. Andere Stimmen betonten weiterhin den Zweck stabiler Mehrheiten und handlungsfähiger Parlamente.