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Politisches System Österreichs
Gewaltentrennung bedeutet, dass Gesetzgebung (Legislative), ausführende Gewalt (Exekutive) und Gerichte (Judikative) getrennt sind. Die Aufgaben sind somit …
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Grundlagen des politischen Systems
Das politische System der Republik Österreich beruht auf Demokratie, republikanischer Staatsform, Bundesstaat, Rechtsstaat, Gewaltenteilung und liberalem Prinzip. Österreich ist eine parlamentarische Demokratie. Wahlen werden großteils nach dem Verhältniswahlrecht durchgeführt; dabei werden Mandate entsprechend dem Stimmenanteil verteilt. Deshalb müssen politische Parteien meist Koalitionen bilden. Wichtigste Rechtsgrundlage ist die Bundesverfassung (B-VG). Sie regelt auch die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bund und den neun Bundesländern.
Das demokratische Prinzip bedeutet, dass alles staatliche Recht vom Volk ausgeht (Art. 1 B-VG). Österreich ist eine repräsentative Demokratie: Die Bürger wählen Repräsentanten in freien und geheimen Wahlen (Art. 26 B-VG). Ergänzend gibt es Formen direkter Demokratie wie Volksbegehren, Volksbefragung und Volksabstimmung.
Das republikanische Prinzip beschreibt die Staatsform. Österreich ist seit dem 12. November 1918 eine Republik. Seit 1920 steht an ihrer Spitze der Bundespräsident als Staatsoberhaupt. Er wird alle sechs Jahre von den Wahlberechtigten gewählt (Art. 60 Abs. 5 B-VG).
Das bundesstaatliche Prinzip bedeutet, dass Österreich weder ein Einheitsstaat noch ein Staatenbund ist (Art. 2 B-VG). Die Länder besitzen im Rahmen der Bundesverfassung und ihrer Landesverfassungen eigene Gesetzgebung. Die Artikel 10 bis 15 B-VG bestimmen, welche Bereiche durch Bundesrecht und welche durch Landesrecht geregelt werden.
Der Rechtsstaat soll Bürger vor staatlicher Willkür schützen. Staatliches Handeln ist nur auf Grundlage von Gesetzen erlaubt. Unabhängige Gerichte, die Gewaltenteilung und der „Stufenbau der Rechtsordnung“ sollen sicherstellen, dass Gesetze verfassungsgemäß entstehen. Die Gewaltenteilung trennt Gesetzgebung (Legislative), Vollziehung (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative), wobei zwischen den Organen Verflechtungen bestehen, etwa durch das Kontrollrecht des Nationalrates gegenüber der Bundesregierung.
Das liberale Prinzip garantiert persönliche Freiheit durch Grund- und Freiheitsrechte. Es ist am wenigsten eindeutig als Verfassungsgrundsatz anerkannt. Garantiert wird es unter anderem durch die im Verfassungsrang stehende Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und das Staatsgrundgesetz von 1867, etwa durch Briefgeheimnis und Schutz vor willkürlicher Festnahme.
Staatliche Ebenen und Organe
Das politische System ist vertikal gegliedert. Seit dem EU-Beitritt 1995 wird Politik auf fünf Hierarchiestufen betrieben: Europäische Union, Bundesebene, Landesebene, Bezirke und Gemeinden.
Auf Bundesebene bilden Nationalrat und Bundesrat die Legislative. Der Nationalrat hat 183 Abgeordnete, der Bundesrat derzeit 60 Mitglieder. Zur Exekutive gehören Bundespräsident, Bundesregierung, Bundesheer, Bundespolizei, Justizwache sowie Behörden des Bundes und der Länder, soweit diese Bundesgesetze vollziehen. Die Judikative umfasst auf Bundesebene unter anderem Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Obersten Gerichtshof, vier Oberlandesgerichte, 20 Landesgerichte und 113 Bezirksgerichte.
Auf Landesebene gibt es neun Landtage mit insgesamt 440 Abgeordneten, Landesregierungen und Landesverwaltungsgerichte. Die Bezirke werden durch Bezirksverwaltungsbehörden verwaltet. Unterste Ebene der Gebietskörperschaften sind die Gemeinden. Gemeinden haben keine Gesetzgebungs- und Gerichtsbarkeit, sondern nehmen Verwaltungsaufgaben wahr.
Die Bundesverfassung regelt die grundlegenden Rechte und Pflichten Österreichs als EU-Mitglied. Über die Einhaltung des EU-Vertrages wacht der Europäische Gerichtshof; über die Einhaltung des B-VG und anderer Verfassungsgesetze wacht der Verfassungsgerichtshof.
Österreich in der Europäischen Union
Österreich beantragte am 17. Juli 1989 den Beitritt zur damaligen EWG. Bei der Volksabstimmung am 12. Juni 1994 wurde das Beitritts-BVG mit 66,58 % der abgegebenen Stimmen angenommen. Der Beitrittsvertrag wurde am 24. Juni unterzeichnet; der Beitritt erfolgte am 1. Jänner 1995. Anfang 1999 traten Österreich und elf weitere Mitgliedstaaten der Eurozone bei, Anfang 2002 wurde das Euro-Bargeld eingeführt.
Durch den EU-Beitritt wurden Zuständigkeiten insbesondere in Wirtschaft, Landwirtschaft, Verkehr, Umweltschutz, Energiepolitik und Konsumentenschutz an die Union übertragen. Europarecht hat Vorrang vor den nationalen Rechtsordnungen. EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar. EU-Richtlinien legen dagegen Ziele und Rahmen fest und müssen grundsätzlich erst in österreichisches Recht umgesetzt werden; bei nicht rechtzeitiger Umsetzung kann eine Richtlinie auch unmittelbar anwendbar sein. In den Bereichen Justiz und Sicherheit arbeiten die EU-Staaten zusammen.
Zur europäischen Gesetzgebung gehören das Europäische Parlament mit 720 Mitgliedern, davon seit 2024 20 aus Österreich, der Europäische Rat und der Rat der EU beziehungsweise EU-Ministerrat. Die Europäische Kommission besteht aus 27 EU-Kommissaren, darunter einem aus Österreich. Im Artikel wird Magnus Brunner als Kommissar für Inneres und Migration genannt. Die Rechtsprechung auf EU-Ebene obliegt dem Europäischen Gerichtshof und dem Gericht der Europäischen Union. Österreich entsendet jeweils 12 Mitglieder in den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie in den Ausschuss der Regionen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist kein EU-Organ.
Parlament und Gesetzgebung
Die gesamtstaatliche Legislative beschließt Bundesgesetze und den Bundeshaushalt und kontrolliert die Bundesregierung. Österreich besitzt formal zwei Parlamentskammern, aber kein vollständig gleichwertiges Zweikammernsystem: Der Nationalrat wird vom Volk gewählt, während die Landtage die Mitglieder des Bundesrates entsenden. Die meisten Gesetze müssen im Bundesrat behandelt werden, dessen Einspruch normalerweise nur aufschiebende Wirkung hat.
Der Nationalrat hat 183 Abgeordnete. Sie werden im Normalfall seit 2007 alle fünf Jahre nach einem modifizierten Verhältniswahlrecht gewählt. Die Abgeordneten besitzen ein freies Mandat und sind rechtlich nicht an Weisungen ihrer Partei gebunden. In der politischen Praxis wirkt jedoch die Klubdisziplin, weil abweichende Abgeordnete bei der nächsten Wahl möglicherweise nicht mehr aufgestellt werden. Der Nationalrat wählt zu Beginn jeder Gesetzgebungsperiode drei Präsidenten. Er kann der gesamten Bundesregierung oder einzelnen Ministern das Misstrauen aussprechen.
Gesetzesinitiativen können vom Nationalrat als Initiativantrag, von der Bundesregierung als Regierungsvorlage oder vom Bundesrat eingebracht werden (Art. 41 Abs. 1 B-VG). Auch ein Volksbegehren mit mehr als 100.000 Unterschriften oder mit der Zustimmung von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder muss im Nationalrat behandelt werden. Die meisten Initiativen kommen von der Bundesregierung.
Jeder Gesetzentwurf wird in drei Lesungen beraten; dazwischen arbeiten Ausschüsse. Für ein einfaches Gesetz müssen mindestens ein Drittel der Abgeordneten anwesend sein, und die absolute Mehrheit der anwesenden Abgeordneten muss zustimmen. Für ein gekennzeichnetes Verfassungsgesetz oder eine entsprechende Verfassungsbestimmung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Der Bundesrat kann innerhalb von acht Wochen Einspruch erheben. Der Nationalrat kann diesen durch einen Beharrungsbeschluss übergehen. Ein absolutes Veto besitzt der Bundesrat, wenn ein Gesetz die Kompetenzen der Länder oder den Bundesrat selbst betrifft. Kein Einspruchsrecht besteht unter anderem bei Budgetgesetzen, anderen Finanzgesetzen sowie Gesetzen, die nur den Nationalrat betreffen.
Anschließend beurkundet der Bundespräsident das verfassungsgemäße Zustandekommen. Umstritten ist, ob er dabei auch den Inhalt auf Verfassungsmäßigkeit prüfen darf oder nur die Form. Der Bundeskanzler muss gegenzeichnen; danach wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Wenn nichts anderes bestimmt ist, tritt es am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Nationalrat und Bundesrat bilden in besonderen Fällen die Bundesversammlung. Sie angelobt den Bundespräsidenten, kann eine Volksabstimmung über seine Absetzung beschließen, unter bestimmten Voraussetzungen seine Immunität aufheben oder eine Anklage vor dem VfGH beschließen und kann Kriegserklärungen beschließen.
Regierung, Verwaltung und Gerichte
Die Exekutive vollzieht die Gesetze und kann, wenn sie gesetzlich dazu ermächtigt ist, konkretisierende Verordnungen erlassen. Bei Verwaltungsakten können Bürger je nach Materie beim zuständigen Landesverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht oder Bundesfinanzgericht Beschwerde einlegen. Gegen deren Entscheidungen ist unter Voraussetzungen der Weg zum Verwaltungsgerichtshof möglich; bei behaupteten Grundrechtsverletzungen kann der Verfassungsgerichtshof angerufen werden.
Der Bundespräsident ernennt den Bundeskanzler sowie auf dessen Vorschlag die Minister und Staatssekretäre. Er kann auf Vorschlag des Kanzlers einzelne Minister oder ohne Vorschlag die gesamte Bundesregierung entlassen. Außerdem kann er auf Antrag der Bundesregierung den Nationalrat auflösen, Gesetze beurkunden, Richter, Beamte und Offiziere ernennen, hat den Oberbefehl über das Bundesheer und vertritt Österreich nach außen. Theoretisch verfügt er über eine starke Stellung, in der politischen Realität übernimmt er meist repräsentative Aufgaben. Er wird direkt für sechs Jahre gewählt; eine unmittelbar folgende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Eine Absetzung ist durch ein Verfahren vor dem VfGH und eine von der Bundesversammlung anzusetzende Volksabstimmung möglich.
Die Bundesregierung besteht aus Bundeskanzler und Bundesministern. Staatssekretäre nehmen ohne Stimmrecht an Ministerratssitzungen teil, gehören aber formal nicht zur Bundesregierung. Die Bundesregierung beschließt vor allem Regierungsvorlagen; dafür müssen alle Minister zustimmen. Der Bundeskanzler ist primus inter pares, also Erster unter Gleichen, besitzt aber keine Richtlinienkompetenz gegenüber den Ministern. Die Minister sind für ihre gesetzlich festgelegten Ressorts zuständig. Staatssekretäre sind ihnen gegenüber weisungsgebunden und können in Koalitionen auch zur gegenseitigen Kontrolle eingesetzt werden.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird vollständig vom Bund ausgeübt. Bezirks-, Landes- und Oberlandesgerichte sind lokale Einrichtungen des Bundes; oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist der Oberste Gerichtshof. Die Gerichte sind in vier Stufen gegliedert, der Instanzenzug umfasst jedoch nur zwei oder drei Stufen. Richter sind unabhängig, unabsetzbar und gegen ihren Willen unversetzbar. Gegen Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt es keine Verfassungsbeschwerde, aber seit 1993 eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof.
Der VfGH prüft Gesetze und andere Bestimmungen auf Verfassungsmäßigkeit, behandelt Grundrechtsbeschwerden und übt Staatsgerichtsbarkeit aus. Verfassungsgesetze können grundsätzlich nicht aufgehoben werden, außer sie sind verfassungswidrig entstanden oder verletzen grundlegende Verfassungsprinzipien. Der VwGH sichert die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 129 B-VG). Er überprüft letztinstanzliche Verwaltungsbescheide und kann bei fortdauernder Untätigkeit einer Behörde selbst entscheiden. Seit 1. Jänner 2014 gibt es neun Landesverwaltungsgerichte, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht als neue verwaltungsgerichtliche Unterinstanzen.
Länder, Gemeinden und politische Besonderheiten
Österreich besteht aus neun Bundesländern. Die Landtage beschließen Gesetze in allen Bereichen, die nicht ausdrücklich dem Bund zugeordnet sind. Sie können auch Landesverfassungsgesetze erlassen, die mit der Bundesverfassung übereinstimmen müssen. Die Legislaturperiode beträgt in Oberösterreich sechs, in allen anderen Ländern fünf Jahre. Die Landesregierung besteht aus Landeshauptmann, Stellvertretern und Landesräten, wird vom Landtag gewählt und umfasst je nach Land 7 bis 14 Mitglieder. Sie kann als Proporz-, Mehrheits- oder Minderheitsregierung gebildet werden. Der Landeshauptmann leitet die Regierung und ist für die mittelbare Bundesverwaltung verantwortlich; die Landeshauptleutekonferenz ist ein wichtiges informelles Instrument der Länder.
Bezirke liegen zwischen Land und Gemeinde. Meist ist die Bezirkshauptmannschaft die Bezirksverwaltungsbehörde erster Instanz; der Bezirkshauptmann wird von der Landesregierung ernannt. Zu den Aufgaben gehören unter anderem Amtsarzt, Gewerbebehörde und Gemeindeaufsicht. Mit Stand 1. Jänner 2017 gab es 79 Bezirke. In 15 Statutarstädten und in Wien übernimmt der Magistrat – außer bei der Sicherheitsverwaltung – die Aufgaben der Bezirkshauptmannschaft. Wien ist zugleich Bundesland und Gemeinde: Gemeinderat und Landtag, Stadtsenat und Landesregierung sowie Bürgermeister und Landeshauptmann sind jeweils dieselben Organe.
Gemeinden sind die unterste Verwaltungsebene. Zu ihren Aufgaben zählen unter anderem Pflichtschulerhaltung, Raumordnung und Bauwesen. Organe sind Gemeinderat, Gemeindevorstand und Bürgermeister. Seit 1. Jänner 2025 gibt es 2092 Gemeinden, darunter 770 Marktgemeinden und 201 Stadtgemeinden. Grundsätzlich bestehen rechtlich keine Unterschiede zwischen einfachen Gemeinden, Marktgemeinden und Stadtgemeinden. Bürgermeister werden außer in Wien, Niederösterreich und der Steiermark direkt gewählt, sofern die jeweilige Landesverfassung dies vorsieht; in diesen drei Ländern wählt sie der Gemeinderat.
Direkte Demokratie umfasst Volksbegehren, Volksabstimmung und Volksbefragung. Ein Volksbegehren ist eine Petition für eine gesetzliche Regelung. Für ein bundesweites Volksbegehren sind Unterstützungserklärungen von einem Promille der Bevölkerung nötig; bei mehr als 100.000 Unterschriften muss es im Nationalrat behandelt werden, ohne dass dieser es annehmen muss. Eine Volksabstimmung ist bindend und bei einer Gesamtänderung der Bundesverfassung sowie bei der Absetzung des Bundespräsidenten zwingend. Eine Volksbefragung ist unverbindlich. Die bisher einzige Volksbefragung auf Bundesebene fand im Jänner 2013 zur Beibehaltung der Wehrpflicht statt.
Die Sozialpartnerschaft bezieht Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Bauernschaft über ÖGB, Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer und Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammer in Entscheidungen ein. Sie dient besonders der Konsensbildung in Wirtschafts- und Sozialfragen, verhandelt Kollektivverträge und Löhne und begutachtet viele Gesetzentwürfe. Kritiker sehen sie wegen fehlender unmittelbarer demokratischer Legitimation und des Einflusses von SPÖ und ÖVP als undemokratisch oder als „Kuhhandel“. Die Sozialpartnerschaft beruft sich auf Freiwilligkeit und informelles, historisch gewachsenes Zusammenwirken; die meisten Österreicher bewerten sie positiv.
Kritik richtet sich außerdem gegen die fünf Hierarchieebenen, die Rolle der Bundesländer und den geringen Einfluss des Bundesrates. Befürworter verweisen darauf, dass untere Ebenen volksnäher handeln. Auch der politische Einfluss auf Staatsbetriebe wird kritisiert. Nach 1945 führten politisch besetzte Manager in der Verstaatlichten Industrie und in einzelnen Unternehmen zu Problemen; genannt werden Austrian Airlines, die 2008 an die Lufthansa verkauft wurden, die 2006 verkaufte Bank Burgenland, die 2009 notverstaatlichte Hypo Group Alpe Adria sowie das politisch dominierte Flughafenprojekt Wien.