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Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Die Gründerstaaten des EGKS-Vertrages waren Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande. Der EGKS-Vertrag, der …

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Überblick und Bedeutung
  2. 2. Gründung, Ziele und Entwicklung
  3. 3. Finanzierung und Institutionen
  4. 4. Kritik und Konflikte

Überblick und Bedeutung

Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), oft Montanunion genannt, war ein europäischer Wirtschaftsverband. Sie wurde durch den Vertrag von Paris vom 18. April 1951 gegründet, trat am 23. Juli 1952 in Kraft und gilt als älteste der drei Europäischen Gemeinschaften sowie als „Keimzelle der Europäischen Union“.

Ihr Kern bestand darin, dass die Mitgliedstaaten Kohle und Stahl zollfrei beziehen konnten. Zugleich wurden die für Wiederaufbau und Rüstung wichtigen Bereiche Kohle- und Stahlproduktion gemeinsam geregelt. Neu war die Hohe Behörde: Sie konnte für die Montanindustrie gemeinsame Regelungen treffen. Die EGKS war damit die erste supranationale, also überstaatliche, Organisation. Ihre Mitglieder sollten nicht die Interessen ihrer Herkunftsländer vertreten, sondern dem Gemeinwohl dienen.

Gründerstaaten waren Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande. Der auf 50 Jahre geschlossene Vertrag lief am 23. Juli 2002 aus und wurde nicht verlängert. Seine Regelungsmaterie ging zunächst auf den EG-Vertrag, seit 2009 auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über. Mit dem Beitritt weiterer Staaten zu den Europäischen Gemeinschaften beziehungsweise zur EU wurden auch Dänemark, Irland, das Vereinigte Königreich, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Österreich und Schweden Mitglieder der EGKS.

Gründung, Ziele und Entwicklung

Die EGKS ging auf den Schuman-Plan des französischen Außenministers Robert Schuman zurück. Konrad Adenauer stimmte seinem Vorschlag gemeinsamer Kontrolle der Montanindustrie sofort zu. Ein wichtiges Ziel war, den innereuropäischen Frieden durch „Vergemeinschaftung“ zu sichern: Kohle und Stahl sollten als kriegswichtige Güter gegenseitig kontrolliert werden. Gleichzeitig sollten diese Produktionsfaktoren für den Wiederaufbau nach dem Zweiten Weltkrieg verfügbar sein.

Für Westdeutschland bot die Regelung eine Wachstumsperspektive für das Ruhrgebiet. Dieses stand unter Kontrolle der Internationalen Ruhrbehörde und britischer Besatzung; Anlagen waren bis 1949 teilweise als Reparationen demontiert worden. Adenauer verfolgte nach Nikolaus Bayer vor allem die schnelle Rückkehr Deutschlands als gleichberechtigtes Mitglied in die westliche Staatengemeinschaft. Wirtschaftsminister Ludwig Erhard war dagegen skeptisch, weil er politische Integration nicht über volkswirtschaftliche Grundsätze stellen wollte. Die SPD lehnte den Plan zunächst ab, da sie eine blockfreie oder neutrale Wiedervereinigung Deutschlands noch für möglich hielt. Der DGB unterstützte im Verlauf der Verhandlungen die Westintegration und erreichte gewerkschaftliche Mitbestimmung in den Institutionen. Großbritannien lehnte den Plan aus Sorge um seine Souveränität ab.

Am 14. März 1951 wurde ein Kompromiss erreicht. Deutschland verlangte unter anderem die Aufhebung der Kontrollen über die Ruhrindustrie. Frankreich erhielt besonders Zugang zum Ruhrgebiet und, wegen seines Einflusses im damals unabhängigen Saarland, weitere Möglichkeiten, Rohstofflagerstätten zu nutzen. Es forderte zur Erschließung der deutschen Industriegebiete vor allem die Kanalisierung der Mosel.

Die Montanunion wirkte als Schritt europäischer Integration und als Modell für spätere Gemeinschaften. Die Organe von EGKS, EWG und EURATOM wurden durch den Fusionsvertrag vom 8. April 1965 zusammengelegt; rechtlich blieben die drei Gemeinschaften selbstständig. In der Energieentwicklung erwiesen sich Planannahmen als unzutreffend: Für 1965 waren 150 Millionen Tonnen Kohle und ein Kohleanteil von 75 Prozent am Energiebedarf erwartet worden. Tatsächlich betrug der Verbrauch 268 Millionen Tonnen Steinkohleeinheiten; Kohle deckte 42,1 Prozent beziehungsweise 113 Millionen Tonnen, Erdöl 41,2 Prozent beziehungsweise 110,5 Millionen Tonnen SKE. Billiges Heizöl, Ölheizungen, Diesellokomotiven und die Massenmotorisierung verdrängten Kohle schneller als erwartet. 1959 verlangten die Benelux-Staaten wegen der Lage im belgischen Bergbau, eine „offensichtliche“ Krise nach Artikel 58 des EGKS-Vertrages auszurufen; Deutschland, Frankreich und Italien lehnten dies ab.

Finanzierung und Institutionen

Ursprünglich finanzierte sich die EGKS über die EGKS-Umlage: faktisch eine Steuer auf Kohle- und Stahlunternehmen, die unmittelbar der Hohen Behörde zufloss. Die vertraglich festgelegte Höchstgrenze lag bei einem Prozent. Die Umlage wurde später eingestellt. Außerdem durfte die EGKS Anleihen aufnehmen, diese aber selbst nur zur Vergabe von Krediten verwenden.

Die Hohe Behörde war die Exekutive, also die ausführende Gewalt. Sie hatte neun unabhängige Mitglieder und wurde 1967 Teil der Europäischen Kommission. Ihr stand ein Beratender Ausschuss mit 51 Mitgliedern aus Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Verbraucherorganisationen zur Seite; er ist Vorläufer des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses.

Der Besondere Ministerrat bestand aus Ressortministern der Mitgliedstaaten und war Vorläufer des Rats der Europäischen Union. Die Gemeinsame Versammlung, Vorläufer des Europäischen Parlaments, hatte 78 Mitglieder und kontrollierte die Hohe Behörde. Der Gerichtshof mit sieben Mitgliedern übte die supranationale Rechtsprechung aus und war Vorläufer des Europäischen Gerichtshofes. Daneben bestand ein Rechnungshof mit 12 Mitgliedern.

Kritik und Konflikte

Schon vor Vertragsabschluss gab es starke Kritik aus Wirtschaftskreisen. Clarence B. Randall bezeichnete die Montanunion 1951 als „Super-Sozialismus“ und sah darin eine Gefährdung der freien Marktwirtschaft. Die Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie hielt die geplante EGKS für eine kartellähnliche Organisation, die vor allem den Wiederaufbau der französischen Industrie absichern solle. Deutsche Stahlunternehmen befürchteten Einschränkungen ihrer Produktionsentscheidungen und eine zu starke, vermutlich nicht deutsche Führung der Hohen Behörde.

Unternehmerverbände in allen EGKS-Staaten fühlten sich bei den wirtschaftlichen und institutionellen Regeln übergangen. Sie kritisierten die Hohe Behörde als mögliches Instrument der Verstaatlichung; ein luxemburgischer Vertreter nannte sie am 7. Mai 1951 ein „Verwaltungsmonster“. Der französische Branchenverband CSSF warnte vor „Dirigismus übelster Art.“ Adenauer setzte jedoch die politischen Vorteile, besonders die Neugestaltung der deutsch-französischen Beziehungen sowie Gleichberechtigung und internationales Ansehen der Bundesrepublik, höher als die Forderungen der Industrie.

Spätere Konflikte betrafen die Kohlepolitik. Deutschen Stahlwerken war der Import billiger amerikanischer Kohle zum Schutz des Ruhrbergbaus untersagt. 1965/66 war US-Kohle pro Tonne 15 D-Mark billiger als Ruhrkohle. Hans-Günther Sohl warnte deshalb vor Kurzarbeit, Entlassungen und gegebenenfalls einer Abwanderung der deutschen Stahlindustrie ins EWG-Ausland.

Außerdem erhob die Hohe Behörde auf Ruhr- und Hollandkohle einen Zuschlag, der die Modernisierung des belgischen Bergbaus finanzieren sollte. Nach dem Artikel griff die Behörde nicht ein, obwohl dort nichts Nennenswertes geschah.

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