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Einkommensteuertarif

Eingangssteuersatz. Der Eingangssteuersatz beträgt 14 % ab dem Veranlagungszeitraum 2009. · Spitzensteuersatz. Ein Einkommensteuerpflichtiger mit einem zu …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Grundidee und Bemessungsgrundlage
  2. 2. Steuersätze, Tarifzonen und Entlastungen
  3. 3. Deutscher Einkommensteuertarif
  4. 4. Österreich und Schweiz
  5. 5. Weitere Länder und besondere Regelungen

Grundidee und Bemessungsgrundlage

Der Einkommensteuertarif ist die Berechnungsvorschrift, mit der aus einem maßgebenden Einkommen der zu zahlende Einkommensteuerbetrag bestimmt wird. In Deutschland steht er insbesondere in § 32a EStG, in Österreich in § 33 EStG. Die Zuordnung von Einkommen zu Steuerbetrag erfolgt gewöhnlich durch eine Steuerbetragsfunktion.

Als Bemessungsgrundlage dient in Deutschland das zu versteuernde Einkommen (zvE) nach § 2 Abs. 5 Satz 1 EStG. Österreich spricht vom Einkommen, die Schweiz vom steuerbaren Einkommen. Davon zu unterscheiden ist das gesamte oder Bruttoeinkommen, von dem vorher gesetzlich vorgesehene Beträge abgezogen werden können.

Mögliche Tarifverläufe sind progressive, proportionale und degressive Tarife. Bei einem progressiven Tarif nimmt die relative Belastung mit dem Einkommen zu; er kann linear oder in Stufen aufgebaut sein. Bei einem proportionalen Tarif bleibt der Steuersatz gleich, etwa bei einer Flat Tax. Bei einem degressiven Tarif sinkt die relative Belastung. Eine duale Einkommensteuer kann außerdem unterschiedliche Einkunftsarten verschieden besteuern.

Der Grundfreibetrag schützt einen unteren Einkommensbereich vor Einkommensteuer. In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist diese Nullzone Bestandteil der tariflichen Bemessung. Im Vereinigten Königreich und entsprechend in den Vereinigten Staaten beginnt die Tarifberechnung dagegen bei null; ein persönlicher Freibetrag wird vorher abgezogen.

Steuersätze, Tarifzonen und Entlastungen

Tarife werden durch Tarifzonen und Tarifeckwerte gegliedert. Ein Tarifeckwert ist die Einkommensgrenze zwischen zwei Zonen. Beim linear-progressiven Tarif steigt die Steuerbetragsfunktion parabelförmig und der Grenzsteuersatz linear. Beim Stufengrenzsatztarif ist die Steuerbetragsfunktion abschnittsweise linear; innerhalb einer Stufe bleibt der Grenzsteuersatz konstant und springt an der nächsten Grenze. Eine Flat Tax mit Grundfreibetrag wirkt indirekt progressiv, obwohl oberhalb des Freibetrags derselbe Grenzsteuersatz gilt. Bei einer festen Kopfsteuer sinkt dagegen der relative Anteil mit steigendem Einkommen.

Der Durchschnittsteuersatz gibt an, welcher Anteil des gesamten zu versteuernden Einkommens als Steuer anfällt. Mit Steuerbetrag StB und Bemessungsgrundlage beziehungsweise zvE gilt: s̄ = StB / zvE. Ist die Ableitung d s̄/dB kleiner als null, verläuft der Tarif regressiv; bei null proportional und bei einem Wert größer als null progressiv. Bei progressiven Tarifen nähert sich der Durchschnittsteuersatz mit zunehmendem Einkommen dem Spitzensteuersatz asymptotisch an.

Der Grenzsteuersatz bezeichnet die Steuerbelastung eines zusätzlichen Einkommensbetrags. Der Eingangssteuersatz ist der niedrigste Grenzsteuersatz auf den ersten steuerpflichtigen Euro oberhalb der Nullzone. Der Spitzensteuersatz ist der höchste Grenzsteuersatz und bleibt gewöhnlich für darüberliegende Einkommen konstant. Eingangs- und Spitzensteuersatz allein reichen für einen Tarifvergleich nicht aus; zusätzlich sind Grundfreibetrag und gesamter Tarifverlauf wichtig.

Absetz- oder Abzugsbeträge werden direkt vom berechneten Steuerbetrag abgezogen. Ihre absolute Entlastung ist für alle Einkommen gleich, relativ ist sie bei niedrigen Einkommen größer. Freibeträge werden dagegen von der Bemessungsgrundlage abgezogen. Bei progressiven Tarifen wächst ihre absolute Wirkung mit dem Einkommen, weshalb sie hohe Einkommen stärker begünstigen als ein gleich hoher Absetzbetrag.

Deutscher Einkommensteuertarif

Der deutsche Tarif ist in § 32a EStG geregelt. Er beginnt mit zwei linear-progressiven Zonen; seit 2007 folgt für besonders hohe Einkommen eine zusätzliche Tarifstufe. Für 2024 beschreibt der Artikel fünf Zonen des Grundtarifs:

• Bis 11.604 € zvE gilt die Nullzone: Es fällt keine Einkommensteuer an. Beim Ehegattensplitting verdoppelt sich dieser Betrag.

• Von mehr als 11.604 € bis 15.999 € steigt der Grenzsteuersatz linear von 14 % auf 23,97 %. Bei Ledigen nimmt er je 1.000 € zusätzlichem Einkommen um rund 2 Prozentpunkte zu.

• Von 16.000 € bis 66.760 € steigt er langsamer von 23,97 % auf 42 %, bei Ledigen um rund 0,38 Prozentpunkte je weitere 1.000 €.

• Ab 66.761 € bleibt der Grenzsteuersatz zunächst bei 42 %. Von zusätzlichen 1.000 € werden somit 420 € Steuer fällig.

• Ab 277.826 € beträgt er 45 %, also 450 € je zusätzliche 1.000 €. Diese 2007 eingeführte Zone wird häufig „Reichensteuer“ genannt. Die Grenzen für zusammen veranlagte Verheiratete sind wegen des Splittings grundsätzlich doppelt so hoch.

Beispiele des Grundtarifs 2024 zeigen den Unterschied zwischen Grenz- und Durchschnittsbelastung: Bei 30.000 € zvE betragen die Sätze 28,67 % beziehungsweise 14,71 %, bei 50.000 € 35,92 % beziehungsweise 21,74 % und bei 120.000 € 42,0 % beziehungsweise 33,14 %.

Zusätzlich kann ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Einkommensteuer anfallen. Dadurch ergeben sich als Spitzenbelastungen 44,31 % bei 42 % Einkommensteuer und 47,475 % bei 45 %. Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 sorgt eine erhöhte Freigrenze dafür, dass der Zuschlag nur noch bei höheren Einkommen anfällt.

Als „Mittelstandsbauch“ wird in der politischen Diskussion der besonders steile Anstieg des Grenzsteuersatzes im unteren Progressionsbereich bezeichnet. Ob Einkommen um 13.000 € den Mittelstand repräsentieren, ist umstritten. Zudem sank der Durchschnittsteuersatz bei 13.000 € zvE laut Artikel von etwa 15 % im Jahr 1996 auf etwa 7 % im Jahr 2013.

Österreich und Schweiz

Österreich verwendet nach § 33 EStG einen stufig progressiven Tarif: Innerhalb jeder Zone bleibt der Grenzsteuersatz konstant, während der Durchschnittsteuersatz steigt. Vom errechneten Betrag werden anschließend Absetzbeträge nach § 33 Abs. 4 bis 6 EStG abgezogen. Der seit 2016 beschriebene Tarif hat sieben Zonen: bis 11.000 € 0 %, für den Einkommensteil über 11.000 € bis 18.000 € 25 %, über 18.000 € bis 31.000 € 35 %, über 31.000 € bis 60.000 € 42 %, über 60.000 € bis 90.000 € 48 %, über 90.000 € bis 1 Million € 50 % und darüber 55 %. Der Artikel begrenzt den Satz von 55 % nach der damaligen gesetzlichen Regelung auf die Kalenderjahre 2016 bis 2020. Beim Bereich über 90.000 € nennt der Fließtext abweichend 48,79 % als Grenzsteuersatz, während Tabelle und Beispiele 50 % angeben; 48,79 % erscheint dort zugleich als Durchschnittsteuersatz bei 1 Million €.

In der Schweiz erheben Bund, Kantone und Gemeinden gleichzeitig Einkommensteuer. Der Bund hat einen landesweit einheitlichen Tarif; kantonale und kommunale Belastungen unterscheiden sich. Die direkte Bundessteuer ist nach DBG Art. 214 als fein gegliederter Stufengrenzsatztarif gestaltet, getrennt für Alleinstehende ohne Kinder sowie für Ehegatten und Einelternfamilien. Ihr Spitzensteuersatz beträgt höchstens 11,5 %. Auffällig ist, dass die zweithöchste Stufe Grenzsteuersätze von 13,2 % beziehungsweise 13,0 % hat, die höchste aber 11,5 %; der Durchschnittsteuersatz steigt dennoch kontinuierlich.

Kantone bestimmen eine Staatssteuer, die mit Kantons-, Gemeinde- und gegebenenfalls Kirchensteuerfüßen multipliziert wird. Im Kanton Zürich bestand 2012 ein zwölfstufiger Tarif mit Grundfreibeträgen von 6.700 Franken beziehungsweise 13.500 Franken für Verheiratete. Der Tarif reichte von 2 % bis 13 %. Mit dem gesamten Steuerfuß von 219 % ohne Kirchensteuer entstanden tatsächliche Grenzsteuersätze von 4,38 % bis 28,47 %.

Weitere Länder und besondere Regelungen

Internationale Zahlen sind nur eingeschränkt vergleichbar. Manche hohen Eingangssätze schließen Sozialversicherungsbeiträge ein, etwa in nordischen Staaten und den Niederlanden. Unterschiede bestehen außerdem bei Freibeträgen, regionalen Steuern, Ehegattenbesteuerung und Kaufkraft. Die Übersicht enthält zudem Werte aus verschiedenen Jahren.

Polen hatte seit 2009 einen Stufengrenzsatztarif mit 18 % bis 85.528 PLN und 32 % oberhalb dieser Grenze. Statt eines Grundfreibetrags wurden 556 PLN vom Steuerbetrag abgezogen. Dadurch entstand rechnerisch bis 3.089 PLN eine Nullzone. Bei 120.000 PLN betrugen Grenz- und Durchschnittsteuersatz 32 % und 21,6 %.

Im Vereinigten Königreich beginnt die unterste Tarifzone bei null. Die personal allowance wird vorher abgezogen und vermindert sich bei Einkommen über 100.000 £ um 1 £ für jeweils weitere 2 £ Einkommen. In den Vereinigten Staaten bestand die Bundessteuer 2013 aus sieben Stufen: Nach Abzug eines Grundfreibetrags von 3.650 $ begann sie bei 10 %; über 450.000 $ galt ein Spitzensteuersatz von 39,6 %. Hinzu kamen je nach Wohnort Steuern von Bundesstaaten sowie teilweise Gemeinden oder Countys.

Frankreich begrenzte direkte Steuern durch den „Bouclier fiscal“ zeitweise auf 50 % der Einkünfte; diese Regel wurde am 6. Juli 2011 aufgehoben. Ein angekündigter Steuersatz von 75 % für Einkommen über eine Million Euro wurde Ende Dezember 2012 vom Verfassungsrat verworfen.

Auch persönliche Verhältnisse und Einkunftsarten können besondere Tarife auslösen. Deutschland kennt für außerordentliche Einkünfte die Fünftelregelung und außerdem den Progressionsvorbehalt, der zu einem höheren Steuersatz führen kann. Österreich besteuert Sonderzahlungen wie den 13. und 14. Monatsbezug innerhalb des Jahressechstels ermäßigt. Für Ehegatten bestehen international Modelle wie Einzelbesteuerung, Familiensplitting, deutsches Ehegattensplitting oder besondere niedrigere Ehegattentarife. Hinzu kommt in vielen Ländern ein steuerlicher Zusammenhang zwischen Kindergeld und Kinderfreibeträgen.

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