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Sozialversicherung
Die Sozialversicherung ist ein Versicherungssystem, bei dem die versicherten Risiken (etwa Krankheit, Mutterschaft, Pflegebedürftigkeit, Arbeitsunfall, …
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Grundidee und Bedeutung
Die Sozialversicherung ist ein Versicherungssystem, bei dem wichtige Lebensrisiken gemeinsam von allen Versicherten getragen werden. Zu diesen Risiken gehören Krankheit, Mutterschaft, Pflegebedürftigkeit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Arbeitslosigkeit, Erwerbsminderung, Alter und Tod. Der Grundgedanke ist, dass einzelne Menschen solche Risiken oft nicht allein tragen können, die Versichertengemeinschaft aber gemeinsam Schutz bietet.
Je nach Staat und Versicherungszweig werden Sozialversicherungen von staatlichen Institutionen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privaten Körperschaften betrieben. In vielen Ländern entstanden sie in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts oder Anfang des 20. Jahrhunderts, also in der Zeit des Beginns der Großindustrie. Neben Geldleistungen und Versicherungsleistungen im engeren Sinn können auch Prävention, also Vorbeugung, und Rehabilitation, also Wiederherstellung der Arbeits- oder Teilhabefähigkeit, zu ihren Aufgaben gehören.
Deutschland: Aufbau und Finanzierung
In Deutschland ist die Sozialversicherung eine staatlich eng geregelte Fürsorge für wichtige Risiken des Daseins. Sie wird von selbstverwalteten Versicherungsträgern organisiert. Selbstverwaltung bedeutet, dass bestimmte Aufgaben nicht direkt vom Staat erledigt werden, sondern von dafür vorgesehenen Trägern der Sozialversicherung.
Der Leistungsbedarf eines Jahres wird nahezu vollständig aus den Beiträgen desselben Jahres bezahlt. Angesammeltes Kapital dient im Wesentlichen nur als kurzfristige Schwankungsreserve. Dieses Verfahren steht im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsrücklage und dem Generationenvertrag: Die aktuell Einzahlenden finanzieren weitgehend die aktuellen Leistungen.
Die Leistungen werden vor allem auf zwei Arten erbracht: als für alle Versicherten gleiche Sachleistungen nach dem Solidaritätsprinzip oder als beitragsabhängige Geldleistungen, zum Beispiel Renten oder Krankengeld. Sachleistungen sind Leistungen, die nicht als Geld ausgezahlt werden, etwa medizinische Behandlung. Geldleistungen richten sich dagegen häufig nach erworbenen Ansprüchen.
Finanziert wird die Sozialversicherung überwiegend aus Beiträgen, in einigen Zweigen auch aus Steuermitteln. Die Beiträge orientieren sich bis zur Beitragsbemessungsgrenze an den Bruttolöhnen und -gehältern. Beitragsbemessungsgrenze bedeutet: Nur Einkommen bis zu einer bestimmten Höhe wird für die Beitragsberechnung berücksichtigt. Meist tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge paritätisch, also jeweils zur Hälfte. Eine wichtige Ausnahme ist die gesetzliche Unfallversicherung: Ihre Beiträge zahlen allein die Arbeitgeber. Rechtsgrundlagen sind das Sozialgesetzbuch (SGB) und noch wenige Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Entstehung und Zweige
In Deutschland begann die moderne gesetzliche Sozialversicherung unter Reichskanzler Otto von Bismarck. Ab 1883 wurden zuerst die gesetzliche Krankenversicherung, dann die Unfallversicherung und schließlich die Rentenversicherung eingeführt. Sie richteten sich überwiegend an die Arbeiterschaft. Bismarck wollte soziale Unruhen und den Sozialismus eindämmen und zugleich bestehenden freiwilligen Sozialversicherungen von Gewerkschaften und kirchlichen Arbeiterverbänden die wirtschaftliche Grundlage entziehen. Er sprach sich für eine obligatorische Versicherung aller Arbeitnehmer unter staatlicher Aufsicht aus.
Wichtige Stationen waren: 1883 die Krankenversicherung, 1884 die Unfallversicherung, 1889 die gesetzliche Rentenversicherung, ursprünglich Invaliditäts- und Altersversicherung, 1911 die Angestelltenversicherung, 1927 die Arbeitslosenversicherung, 1957 die Rentenreform mit Einführung der dynamischen Rente, 1983 die Künstlersozialversicherung und 1995 die Pflegeversicherung, die der Krankenversicherung angegliedert wurde.
Die deutsche Sozialversicherung umfasst fünf Zweige: Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Diese Zweige sichern unterschiedliche Risiken ab, etwa Krankheit, Arbeitsunfälle, Alter, Pflegebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit.
Versicherungspflicht, Beiträge und Leistungen
In der gesetzlichen Sozialversicherung besteht Versicherungspflicht. Sie soll verhindern, dass nur Menschen mit hohen Risiken versichert werden oder dass Menschen mit niedrigen Risiken aus dem gemeinsamen System herausfallen. Außerdem ermöglicht sie einen solidarischen Ausgleich unter den Versicherten, teilweise unabhängig davon, wie hoch die einzelnen Beiträge waren. Dadurch werden auch Personen einbezogen, die wegen niedrigen Einkommens oder hoher Risiken sonst möglicherweise keinen anderen Schutz, etwa durch private Versicherung, erhalten könnten.
Das System ist ein wesentlicher Bestandteil der staatlichen Organisierung sozialer Sicherheit. Der Staat delegiert dabei Aufgaben an die Selbstverwaltung der Sozialversicherung. Dieses Prinzip wird Subsidiarität genannt: Aufgaben sollen von der jeweils geeigneten, möglichst näher an den Betroffenen liegenden Ebene übernommen werden.
Beiträge werden meist nach Bruttolöhnen und -gehältern bis zu einer spartenspezifischen Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge finanzieren die Versicherungen je nach Zweig zu unterschiedlichen Teilen. Für sogenannte versicherungsfremde Leistungen gibt es Bundeszuschüsse, die den Aufwand teilweise decken. Die Beiträge für beide Seiten führt der Arbeitgeber an die Einzugsstelle ab. Dafür erhält er von der örtlichen Agentur für Arbeit eine Betriebsnummer.
Leistungen orientieren sich entweder an erworbenen Ansprüchen, zum Beispiel bei Renten oder Krankengeld, oder sie werden als gleiche Sachleistungen für alle beim Eintritt des Versicherungsfalles erbracht.
Kosten und volkswirtschaftliche Einordnung
In der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) gehört die gesetzliche Sozialversicherung zusammen mit den Gebietskörperschaften, also Bund, Ländern und Gemeinden, zum Sektor Staat. Ihr Finanzierungssaldo fließt in den Finanzierungssaldo des Staates insgesamt ein. Dieser staatliche Finanzierungssaldo ist Gegenstand der Maastrichtkriterien.
Für das Jahr 2016 werden folgende Ausgaben genannt: Krankenversicherung 220.600 Mio. Euro, Unfallversicherung 13.200 Mio. Euro, Rentenversicherung 293.300 Mio. Euro, Pflegeversicherung 29.600 Mio. Euro und Arbeitslosenversicherung 100 Mio. Euro. Die Gesamtausgaben betrugen 626.900 Mio. Euro.
Nach einer Berechnung der Arbeitgeberverbände verursachen die deutschen Sozialversicherungen im Jahr 2025 Verwaltungskosten zwischen 1,2 % des jeweiligen Beitragsaufkommens in der Rentenversicherung und 14 % in der Arbeitslosenversicherung. Insgesamt werden diese Verwaltungskosten mit jährlich 25 Milliarden Euro angegeben.
Andere Staaten und internationale Koordinierung
Auch andere Staaten haben Sozialversicherungssysteme, die sich jedoch deutlich unterscheiden. In Österreich ist die Sozialversicherung gemessen am Budget die wichtigste und kostenintensivste Institution der sozialen Sicherung; es besteht weitgehend Pflichtversicherung. Eine erste gesetzliche Regelung gab es 1889, heute ist vor allem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) maßgeblich. In der Schweiz ist die Sozialversicherung ebenfalls die wichtigste Institution der sozialen Sicherung, mit weitgehender Versicherungspflicht. Dort werden die gesetzlichen Versicherungen durch das Drei-Säulen-System geregelt: erstens eine obligatorische Versicherung der gesamten Bevölkerung, zweitens Versicherungen für die berufstätige Bevölkerung und drittens freiwillige individuelle private Vorsorge.
Innerhalb der EU sind die Sozialsysteme nicht vereinheitlicht, sondern werden koordiniert. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa. Sie betreffen besonders Menschen, die in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt sind oder waren, in einem anderen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort zeitweise aufhalten. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezieht auch wirtschaftlich nichtaktive Personen ein.
Frühere Regelungen waren die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 und die Durchführungsverordnung Nr. 574/72. Seit dem Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über Personenfreizügigkeit gelten sie seit dem 1. Juni 2002 auch für die Schweiz. Durch die EG-Verordnung Nr. 859/2003 wurden Bestimmungen auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt, wenn ihre Situation über die Grenze eines einzigen Mitgliedstaats hinausweist.
Zwischenstaatliche Abkommen sollen soziale Rechte bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit sichern. Leistungen können teilweise auch dann vom Herkunftsstaat erbracht werden, wenn eine Person in einem anderen Staat wohnt. Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen werden dagegen ausschließlich vom Wohnortstaat an anspruchsberechtigte Einwohner gezahlt. International regeln auch Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Fragen der Sozialversicherung; nach Ratifizierung können sie rechtliche Verpflichtungen begründen. Das Übereinkommen Nr. 157 von 1982 sieht vor, dass Mitgliedstaaten sich bemühen, Sozialversicherungszeiten kumulativ anzurechnen, wobei gleichzeitig erworbene Rechte nur einmal gezählt werden. Auch der nicht verbindliche Globale Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration nennt in Punkt 22 Mechanismen zur Übertragbarkeit von Sozialversicherungs- und erworbenen Leistungsansprüchen.
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