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Dumping
Dumping. Verkauf von Waren oder Leistungen unter den Herstellungskosten bzw. den eigenen Kosten. Artikel · Diskussion.
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Begriff und Abgrenzung
Dumping bezeichnet im Außenhandel und Wettbewerbsrecht den Vertrieb von Gütern oder Dienstleistungen zu einem Marktpreis, der unter den Herstellungs- oder Selbstkosten liegt. Im internationalen Handel wird darunter insbesondere der Export einer Ware zu einem niedrigeren Preis als auf dem Inlandsmarkt des Exportstaates verstanden. Es handelt sich damit um eine Form internationaler Preisdiskriminierung, also um unterschiedliche Preise für verschiedene geografische Märkte. Dadurch kann ein Exporteur einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil erlangen.
Der Verkauf inländischer Waren unter den Herstellungs- oder Selbstkosten innerhalb desselben Landes heißt dagegen nicht Dumping, sondern systematische Kampfpreisunterbietung. Grundsätzlich besteht heute Preisunterbietungsfreiheit, sofern das Lauterkeitsrecht eingehalten wird. Deshalb dürfen im Inland hergestellte und verkaufte Waren unter bestimmten Voraussetzungen auch unter ihren Kosten angeboten werden.
Kosten und Finanzierung
In der Betriebswirtschaftslehre soll ein gewinnorientiertes Unternehmen einen Preis p verlangen, der die Herstellungskosten HK und eine angemessene Gewinnmarge G deckt:
p = HK + G.
Bei öffentlichen Unternehmen ist das Kostendeckungsprinzip erfüllt, wenn der Preis zumindest den Herstellungskosten beziehungsweise Verwaltungskosten entspricht:
p = HK.
Formal liegt beim Exporteur Dumping vor, wenn gilt:
p < HK + G.
Ein solcher Preis deckt Herstellungskosten und Gewinn nicht vollständig. Dauerhafte Verluste können dazu führen, dass der Exporteur zum Grenzanbieter wird und schließlich insolvent geht. Er kann versuchen, mit seinen Inlandsumsätzen die Fixkosten der günstiger angebotenen Exporte zu finanzieren, während die Exporterlöse lediglich die Grenzkosten decken. Grenzkosten sind die zusätzlichen Kosten, die durch eine weitere produzierte Einheit entstehen.
Reicht diese Finanzierung nicht aus, können staatliche Hilfen oder nicht vom Unternehmen getragene Folgekosten das Dumping ermöglichen. Dazu gehören Exportsubventionen, Ausfuhrerstattungen, Exportprämien, Frachtsubventionen und Zinssubventionen. Bei negativen externen Effekten trägt der Exporteur nicht sämtliche Kosten, welche die Produktion für andere verursacht.
Rechtliche Regeln und Entwicklung
Als erstes weltweites Antidumping-Gesetz gilt in der Fachliteratur der US-amerikanische Wilson Tariff Act von 1884. Kanada führte 1904 mit dem Custom Tariff Act ein Gesetz ein, das unter anderem Zölle auf Waren erlaubte, deren Importpreis unter einem fairen Marktpreis lag. In den USA untersagte der Clayton Act von 1914 die Preisdiskriminierung im Inland. Der Antidumping Act von 1916 ermöglichte gerichtliche Schritte gegen ausländische Exporteure, die deutlich billiger als in ihrem Heimatland verkauften; 1921 wurde er angepasst.
Auf diesen Regelungen baute das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) auf, das im Januar 1948 in Kraft trat. Ein Übereinkommen zwischen GATT und Welthandelsorganisation (WTO) konkretisierte im Dezember 1994 die Antidumping-Bestimmungen. Seit April 1994 ist die WTO Rechtsnachfolgerin des GATT.
Nach Art. VI Abs. 1 GATT liegt Dumping vor, wenn Waren für weniger als ihren normalen Wert in ein anderes Land exportiert werden. Als normaler Preis gelten die Herstellungskosten zuzüglich einer angemessenen Gewinnmarge. Der Exportpreis liegt dabei unter dem Inlandspreis, unter dem Exportpreis in einen Drittstaat oder unter den Herstellungskosten. Maßnahmen gegen Dumping sind zulässig, wenn dadurch die Industrie des Importstaates materiell geschädigt, die Errichtung einer heimischen Industrie erheblich verzögert oder eine solche Wirkung angedroht wird.
In der Europäischen Union nennt Art. 207 AEUV Dumping und Exportsubventionen im Zusammenhang mit handelspolitischen Schutzmaßnahmen des Rates der Europäischen Union. Bei einem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung kann außerdem Art. 102 AEUV einschlägig sein.
Formen und Ursachen
Dumping kann unterschiedliche Ziele und Ursachen haben. Beim zyklischen Dumping werden regional unterschiedliche konjunkturelle Nachfrageschwankungen genutzt: Sinkt die Nachfrage in einem Importstaat, senkt der Exporteur dort den Preis, um zusätzliche Nachfrage zu erzeugen. Penetration Dumping dient dem schnellen Eintritt in einen ausländischen Markt. Ein neuer Anbieter unterbietet das dortige Preisniveau und zieht Nachfrage von etablierten Unternehmen ab. Defensive Dumping soll mögliche Konkurrenten abschrecken. Predatory Dumping bezeichnet einen Verdrängungswettbewerb, bei dem Konkurrenten ausgeschaltet werden sollen, damit der Exporteur später die Preise ohne Wettbewerbsdruck erhöhen kann.
Weitere Motive der eigenständigen Preispolitik eines Exporteurs sind die Erschließung neuer Märkte und der Abbau von Überkapazitäten. Daneben kann der Staat Dumping durch Exportsubventionen und andere Subventionen, niedrigere Unternehmenssteuern oder eine kompetitive Abwertung der eigenen Währung unterstützen. Bei eigener Preispolitik entscheidet der Exporteur autonom über einen Aktionsparameter; bei staatlichen Maßnahmen hängt er von wirtschaftspolitisch vorgegebenen Datenparametern ab.
Lohndumping bezeichnet niedrigere Exportpreise, die durch geringere Personal- und Lohnnebenkosten in einem Niedriglohnland ermöglicht werden. Die WTO erkennt dies als legales Mittel staatlicher Wettbewerbsfähigkeit an. Lohndumping liegt nicht vor, wenn das Arbeitsentgelt der Grenzproduktivität der Arbeit entspricht. Steuerdumping entsteht, wenn Staaten im Steuerwettbewerb bestimmte Steuern unter das international übliche Niveau senken und dadurch zu Niedrigsteuerländern oder Steueroasen werden. Niedrigere Ertrag- oder Kostensteuern reduzieren die Gesamtkosten der begünstigten Exporteure. Beim von der WTO erlaubten Agrardumping liegen die Preise landwirtschaftlicher Produkte teilweise erheblich unter den Produktionskosten.
Voraussetzungen, Folgen und Gegenmaßnahmen
Dumping setzt zwei Bedingungen voraus. Erstens muss branchenspezifisch unvollkommener Wettbewerb bestehen: Die Unternehmen sind keine perfekten Preisnehmer, sondern können die Preise beeinflussen. Zweitens müssen die Märkte segmentiert sein. Inländer dürfen die günstigeren Exportgüter nicht ohne Weiteres zurückkaufen können; Arbitrage durch Reimport muss also fehlen.
Im Exportstaat kann die geografische Preisdifferenzierung zu einer unerwünschten Einkommensverteilung führen, weil die Produzentenrente steigt und die Konsumentenrente sinkt. Im Importland können günstige Dumpingwaren zunächst die Terms of Trade und die Versorgungssicherheit verbessern. Langfristiges Dumping kann jedoch im schlimmsten Fall die Produktionsstruktur verändern und Unternehmen des Importlandes durch Verdrängungswettbewerb in die Insolvenz treiben. Da die Vorteile des Exporteurs nicht auf einem natürlichen komparativen Kostenvorteil beruhen, können im Importland Produktion und Wettbewerbsfähigkeit sinken sowie Arbeitslosigkeit entstehen, während die Wettbewerbsfähigkeit des Exportlandes steigt.
Das GATT gestattet in solchen Fällen Antidumpingzölle, welche die Importpreise erhöhen und den Dumpingeffekt ausgleichen. Dafür werden zwei Größen berechnet. Die Dumpingspanne ist der Prozentsatz, um den der Exportpreis steigen müsste, um den Normalpreis zu erreichen. Die Schadensspanne ist der Prozentsatz, um den er steigen müsste, damit inländische Hersteller ihre Kosten decken und eine angemessene Gewinnspanne erzielen können. Der Antidumpingzoll darf höchstens der kleineren dieser beiden Zahlen entsprechen.
Valutadumping, Sozialdumping und Ökodumping gelten nach der dargestellten Abgrenzung nicht als Dumping, weil keine Preisdiskriminierung vorliegt. Beim Valutadumping verbilligt eine Unterbewertung der Währung Exporte, ohne dass der Exporteur seine Verkaufspreise senkt. Sozialdumping beruht auf niedrigeren Sozialstandards und schlechteren Arbeitsbedingungen. Echtes Sozialdumping liegt etwa vor, wenn soziale Standards durch Schwarzarbeit außerhalb der regulären Arbeitszeit teilweise umgangen werden und Kosten der sozialen Absicherung nicht in den Preis eingehen. Ökodumping entsteht durch niedrigere oder fehlende Umweltstandards und den bewussten Verzicht auf die vollständige Internalisierung von Schadenskosten. Dadurch trägt der Exporteur geringere Umwelt- und Gesamtkosten.
Ein Dumpingvorwurf kann auch unberechtigt erhoben werden, um handelspolitische Maßnahmen zu begründen oder ausländische Anbieter zu freiwilliger Selbstbeschränkung zu bewegen; als Beispiel nennt der Artikel das Byrd Amendment.