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Doppelte Mehrheit
Der Begriff doppelte Mehrheit bezeichnet ein Abstimmungsverfahren, bei dem für eine Beschlussfassung Stimmenmehrheiten nach zwei unterschiedlichen Kriterien …
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Grundprinzip
Eine doppelte Mehrheit ist ein Abstimmungsverfahren, bei dem eine Beschlussfassung Mehrheiten nach zwei unterschiedlichen Kriterien erfordert. Sie ist eine Form der qualifizierten Mehrheit. Notwendig sind sowohl eine Mehrheit der Stimmbürger beziehungsweise – in der Europäischen Union – eine Mehrheit der repräsentierten Bevölkerung als auch eine Mehrheit der Gliedstaaten.
Das Verfahren verbindet damit die Zustimmung der Bevölkerung mit der Zustimmung einer bestimmten Zahl von Staaten. Es wird in der Schweiz und bei qualifizierten Mehrheitsentscheidungen im Rat der Europäischen Union angewendet.
Schweizer Verfassungsänderungen
Eine Verfassungsänderung auf Bundesebene kann in der Schweiz nur in Kraft treten, wenn ihr bei einer Volksabstimmung beide Mehrheiten zustimmen:
- das Volksmehr, also die Mehrzahl der Stimmbürger;
- das Ständemehr, also die Mehrzahl der Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Die Zustimmung einer dieser beiden Seiten allein reicht nicht aus.
Ständemehr und Gliedstaat-Stimmen
Für das Ständemehr werden 20 Vollkantone mit jeweils einer Stimme und sechs Halbkantone mit jeweils einer halben Stimme gezählt. Insgesamt ergibt sich daraus eine notwendige Mehrheit von zwölf Stimmen.
Im 19. Jahrhundert konnten die Kantone selbst festlegen, wie ihre Standesstimme ermittelt wird. Heute entscheidet die einfache Mehrheit der im jeweiligen Kanton abstimmenden Bürger darüber, wie die Standesstimme gewertet wird.
Die unterschiedliche Größe der Kantone führt zu einer Problematik unter dem Gesichtspunkt der Wahlgleichheit: Die beiden kleinsten Kantone mit Vollstimme haben weniger als 40.000 Einwohner, während die beiden größten mehr als 900.000 Bewohner zählen. Dadurch hat ein Bürger eines kleinen Kantons einen größeren Einfluss.
Doppelte Mehrheit in der Europäischen Union
Der Rat der Europäischen Union, auch Ministerrat genannt, entscheidet grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit, wenn die Verträge nicht die einfache Mehrheit oder Einstimmigkeit vorsehen (Art. 16 EU-Vertrag).
Nach dem Vertrag von Lissabon müssen für eine qualifizierte Mehrheit zwei Bedingungen erfüllt sein:
- Mindestens 55 % der Mitgliedstaaten müssen einem Beschlussvorschlag zustimmen. Dabei hat jedes Land eine Stimme.
- Die zustimmenden Mitgliedstaaten müssen zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der Europäischen Union repräsentieren (Art. 238 AEU-Vertrag).
Diese Regelung trat 2014 in Kraft. Die Bevölkerungszahlen und damit auch die Sitze im Europäischen Parlament haben sich nach dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs verschoben.
Zuvor galt nach dem Vertrag von Nizza ein System gewichteter Stimmen. Die Mitgliedstaaten hatten je nach Staat zwischen 3 und 29 Stimmen; seit der Erweiterung auf 27 Mitgliedstaaten im Jahr 2007 betrug die Gesamtzahl 345 Stimmen. Ein Beschluss erforderte damals gleichzeitig eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten, 73,9 % der insgesamt 345 Stimmen und die Zustimmung von Staaten, die mindestens 62 % der EU-Bevölkerung repräsentierten.
Das frühere Stimmengewichtungssystem war grob an der Bevölkerungszahl orientiert, im Einzelnen aber durch Verhandlungen festgelegt. Deshalb erschienen die Stimmzahlen teilweise willkürlich. Als Alternative wurde unter anderem das Quadratwurzelgesetz von Lionel Penrose vorgeschlagen. Es sollte die gleiche arithmetische Abstimmungsstärke jedes EU-Bürgers stärker berücksichtigen; vorgesehen war dabei ein Quorum von 62 % der Stimmen. Letztlich wurde jedoch im Vertrag von Lissabon die doppelte Mehrheit eingeführt.