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Direktwahl
Direktwahl ist die Bezeichnung für eine Wahl in ein (meist politisches) Amt in unmittelbarer Wahl direkt durch die Wahlberechtigten und nicht durch ein …
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Begriff und Bedeutung
Direktwahl ist eine Wahl, bei der die Wahlberechtigten ein meist politisches Amt unmittelbar selbst bestimmen. Anders als bei einer indirekten Wahl entscheidet also kein Wahlkollegium und kein Parlament über die Besetzung des Amtes.
Bei Parlamentswahlen kann „Direktwahl“ außerdem die Wahl einer einzelnen Person in einem Wahlkreis meinen. Dies steht der Listenwahl gegenüber: Dort wählen die Wähler vor allem Wahllisten, die Parteien vorgeschlagen haben, und nicht einzelne Kandidaten. Ein durch eine solche Personenwahl errungenes Mandat heißt Direktmandat.
Direktwahl im Sinn einer Personenwahl und Unmittelbarkeit einer Wahl sind nicht genau dasselbe. Nach deutschem Recht bleibt auch eine Listenwahl unmittelbar, wenn die Kandidaten auf den Listen und ihre Reihenfolge vor der Wahl bekannt sind oder von den Wählern bestimmt werden.
Direkte und indirekte Wahl
Im frühen 19. Jahrhundert wurden in vielen Staaten Parlamente geschaffen, deren Abgeordnete meist indirekt gewählt wurden. Die Wahlberechtigten waren dabei Urwähler. Sie wählten in ihrem Wahlkreis oder ihrer Wahlklasse einen Wahlmann; dieser Wahlmann oder eine Gruppe von Wahlmännern bestimmte anschließend den Abgeordneten.
Ein Wahlmännersystem besteht heute noch in den USA bei der Wahl des Präsidenten. Bei indirekten Wahlen kann der Wahlmann als zusätzliche Sicherheitsstufe angesehen werden. Er muss zuweilen höhere Anforderungen erfüllen als die Urwähler, etwa ein höheres Mindestalter haben.
Regelungen und Beispiele in Deutschland
Die direkte Wahl von Parlamenten ist in Deutschland vorgeschrieben: Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gilt für Länder-, Kreis- und Gemeindewahlen, Art. 38 Abs. 1 GG für Bundestagswahlen. Nicht direkt gewählt werden dagegen der Bundeskanzler und der Bundespräsident. Der Bundeskanzler wird nach Art. 63 Abs. 1 GG vom Parlament gewählt; der Bundespräsident wird nach Art. 54 Abs. 1, S. 1 GG durch die Bundesversammlung gewählt.
In den 1990er-Jahren führten die meisten Bundesländer in Deutschland und Österreich für Gemeinden die Direktwahl des Bürgermeisters ein. Dadurch erhält der Gemeindevorstand eine stärkere Stellung, die jedoch durch besondere Gemeindeordnungen eingeschränkt werden kann, beispielsweise in Hessen. Nach den Verfassungen soll die Direktwahl die Gemeindeverwaltung straffen und vor allem die Bürgernähe erhöhen. Probleme können bei unklaren Mehrheitsverhältnissen entstehen, wie sie oft nach einer Stichwahl auftreten: In einer solchen Cohabitation kann die Handlungsfähigkeit des Bürgermeisters eingeschränkt sein.
In Niedersachsen wird „Direktwahl“ ausdrücklich für die Persönlichkeitswahlen der Hauptverwaltungsbeamten verwendet, also für Bürgermeister, Landrat, Samtgemeindebürgermeister und Regionspräsident. Der Begriff wird dort der „Kommunalwahl“ beziehungsweise der „Wahl der Abgeordneten“ gegenübergestellt, obwohl auch die Wahlen zu kommunalen Vertretungen unmittelbar stattfinden.