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Staatsangehörigkeitsausweis

Der Staatsangehörigkeitsausweis wird an deutsche Staatsangehörige ausgestellt, sofern die Staatsangehörigkeit nicht durch anderweitige amtliche Dokumente, …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Bedeutung und Zweck
  2. 2. Historischer Hintergrund
  3. 3. Rechtliche Wirkung und berechtigtes Interesse
  4. 4. Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
  5. 5. Ablauf, Nachweise und Kosten
  6. 6. Gültigkeit, Register und internationale Bezeichnungen

Bedeutung und Zweck

Der Staatsangehörigkeitsausweis der Bundesrepublik Deutschland ist eine Staatsangehörigkeitsurkunde. Er dokumentiert, dass eine Person im Zeitpunkt seiner Ausstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Er wird deutschen Staatsangehörigen vor allem dann ausgestellt, wenn diese Staatsangehörigkeit nicht bereits durch andere amtliche Dokumente, insbesondere einen deutschen Pass oder Personalausweis, hinreichend glaubhaft gemacht werden kann.

Der Ausweis ist von der Einbürgerungsurkunde zu unterscheiden: Die Einbürgerungsurkunde bescheinigt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung eines Ausländers. Die Bezeichnung Staatsangehörigkeitsurkunde wird teilweise von bayerischen Behörden verwendet. Im Staatsangehörigkeitsgesetz ist sie der Oberbegriff für Staatsangehörigkeitsausweis und Einbürgerungsurkunde.

Historischer Hintergrund

Am 1. Januar 1871 trat das Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit in Kraft. Die Bundesangehörigkeit ergab sich damals aus der Staatsangehörigkeit in einem der 25 Bundesstaaten und erlosch mit deren Verlust. Nach § 2 des Freizügigkeitsgesetzes von 1867 musste, wer Befugnisse aus der Bundesangehörigkeit beanspruchen wollte, diese auf Verlangen nachweisen. Ein solcher Nachweis war beispielsweise bei der Aufnahme in einen anderen Bundesstaat nötig.

1934 wurde die Souveränität der deutschen Länder aufgehoben; fortan gab es nur noch die deutsche Staatsangehörigkeit, die Reichsangehörigkeit. Das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 beschränkte das Reichsbürgerrecht auf Staatsangehörige „deutschen oder artverwandten Blutes“, die bestimmte Anforderungen erfüllen sollten. Die hierfür vorgesehenen Reichsbürgerbriefe wurden nie ausgestellt. Der Nachweis „deutschblütiger Abstammung“ erfolgte ab 1. August 1940 durch den Ariernachweis. Beide Bestimmungen wurden im September 1945 durch Kontrollratsgesetz Nr. 1 aufgehoben.

Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge erhielten besondere Ausweise nach § 15 Bundesvertriebenengesetz. Diese Ausweise setzten ein Statusfeststellungsverfahren voraus, hatten aber nur deklaratorische Wirkung: Sie bestätigten einen bestehenden Status, begründeten ihn jedoch nicht.

Rechtliche Wirkung und berechtigtes Interesse

Nach § 30 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde auf Antrag fest, ob die deutsche Staatsangehörigkeit besteht oder nicht besteht, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Feststellung ist für alle Angelegenheiten verbindlich, in denen das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist.

Seit der Fassung des § 30 StAG vom 28. August 2007 ist die behördliche Entscheidung ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, also eine Entscheidung mit verbindlicher Rechtswirkung. Zuvor war ein Staatsangehörigkeitsausweis nur eine widerlegbare Vermutung; eine für alle Behörden verbindliche Klärung war damals nur durch ein Verwaltungsgericht möglich.

Ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse liegt vor, wenn der Ausweis zur Verwirklichung oder Wahrung eines Rechts benötigt wird und nicht nutzlos, unlauter oder missbräuchlich verlangt wird. Beispiele sind der erste Antrag auf einen deutschen Reisepass (§ 6 Abs. 2 PassG), staatsangehörigkeitsbezogene Eintragungen nach dem Personenstandsgesetz in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 PStV, die Wahlberechtigung zum Deutschen Bundestag (§ 12 Bundeswahlgesetz), diplomatischer Schutz, Renten- oder Sozialhilfeanträge im Ausland sowie die Einstellung in den diplomatischen Dienst.

Ein bloßes Interesse, den Ausweis zu besitzen, reicht nicht aus. Besteht die deutsche Staatsangehörigkeit offensichtlich und wird sie von niemandem angezweifelt, fehlt grundsätzlich das Sachbescheidungsinteresse.

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens

Für die Feststellung des Bestehens muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass die Person die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und sie nicht wieder verloren hat. Ein gültiger deutscher Pass oder Personalausweis genügt in der Regel als Glaubhaftmachung. Deshalb wird ein Staatsangehörigkeitsausweis vor allem bei Zweifeln oder wenn eine deutsche oder ausländische öffentliche Stelle einen urkundlichen Nachweis verlangt benötigt.

Das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit kann beispielsweise für in Deutschland geborene Personen, Menschen mit deutschen Vorfahren oder langjährigem Wohnsitz in Deutschland wichtig sein. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde hierfür nach § 30 Abs. 3 Satz 2 StAG eine Negativbescheinigung aus. Die vom Bundesverwaltungsamt ausgestellte Negativbescheinigung ist keine Urkunde, sondern eine formlose Bescheinigung.

Ablauf, Nachweise und Kosten

Die Feststellung erfolgt auf Antrag oder bei öffentlichem Interesse von Amts wegen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 StAG). Grundlage sind die Erwerbs- und Verlusttatbestände des StAG: § 3 ff. sowie § 17 ff. StAG in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift StAR-VwV. Entscheidend ist, ob die Staatsangehörigkeit erworben und nicht verloren wurde oder ob sie nie erworben beziehungsweise später verloren wurde.

Für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) zuständig. In Deutschland ist die Staatsangehörigkeitsbehörde am Ort des dauernden Aufenthalts zuständig. Als Beweismittel kommen Urkunden, Melderegisterauszüge und andere schriftliche Nachweise wie Wehrpässe oder Ernennungsurkunden als Beamter in Betracht. Die Behörde muss vom Bestehen oder Nichtbestehen überzeugt sein; eine bloße Vermutung genügt nicht. Der häufigste Erwerbsgrund ist die Abstammung von deutschen Vorfahren.

Bei begründetem Interesse kann das BVA im Zusammenhang mit dem Feststellungsverfahren auch eine Bescheinigung über die Rechtsgrundlage des Erwerbs ausstellen. Für optionspflichtige Personen mit deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit wird der Fortbestand oder Verlust nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StAG von Amts wegen festgestellt. Die Bearbeitungsgebühr für einen Staatsangehörigkeitsausweis beträgt 51 Euro (§ 38 Abs. 2 Nr. 4 StAG).

Gültigkeit, Register und internationale Bezeichnungen

Bis zum 28. August 2007 wurden Staatsangehörigkeitsausweise auf zehn Jahre befristet ausgestellt; seither sind sie unbefristet. Der Ausweis verhindert jedoch keinen späteren Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Verlustgründe nach § 17 StAG können etwa Entlassung (§ 18 StAG), Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 StAG), Verzicht (§ 26 StAG) oder der Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28 StAG) sein.

Seit 2007 baut das Bundesverwaltungsamt aus den Daten bereits ausgestellter Staatsangehörigkeitsnachweise das bundesweite Register für „Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten“ (EStA) auf. Grundlage ist § 33 StAG in der seit 1. November 2016 geltenden Fassung.

Entsprechende Dokumente heißen in Österreich Staatsbürgerschaftsnachweis und in der Schweiz Bürgerrechtsnachweis. In englischsprachigen Ländern lautet die Bezeichnung meist Certificate of Citizenship oder ähnlich. In Polen kann der Wojewode die Staatsangehörigkeit durch einen Verwaltungsbescheid, eine Decyzja, bestätigen.

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