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Confessio Augustana
Den Bekennern der Confessio Augustana wurde 1555 im Augsburger Reichs- und Religionsfrieden Toleranz zugesichert. Um als „Augsburger Religionsverwandte“ zu …
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Bedeutung, Anlass und Ziel
Die Confessio Augustana, kurz CA oder AB, heißt auf Deutsch „Augsburger Bekenntnis“. Sie ist die erste offizielle Darstellung der Lehre und Praxis der Wittenberger Reformation und wurde für den gesamten Protestantismus bedeutsam. Philipp Melanchthon und seine Mitarbeiter verfassten sie in zwei ungefähr, aber nicht vollständig übereinstimmenden Fassungen: auf Latein und auf Frühneuhochdeutsch.
Anlass war der Augsburger Reichstag von 1530. Kaiser Karl V. hatte alt- und neugläubige Reichsstände aufgefordert, ihre religiösen Positionen darzulegen. Am 25. Juni 1530 übergaben Kurfürst Johann von Sachsen und weitere reformatorisch gesinnte Reichsstände dem Kaiser das Bekenntnis. Die deutsche Fassung wurde vorgetragen; die deutsche und die lateinische Ausfertigung wurden überreicht. Der Kaiser ließ durch altgläubige Theologen eine insgesamt ablehnende, in einzelnen Punkten aber zustimmende Antwort verfassen, die Confutatio. Melanchthon antwortete darauf später mit der Apologie der Confessio Augustana.
Die CA sollte zeigen, dass die Reformatoren keine neue Kirche gründeten, sondern die authentische alte kirchliche Tradition fortsetzten und lediglich neuere Fehlentwicklungen korrigierten. Sie knüpfte besonders an die lateinisch-westkirchliche Tradition, an altkirchliche Glaubensbekenntnisse und an Augustinus von Hippo an. Zugleich grenzte sie sich scharf von Täufern und in der Abendmahlslehre von Ulrich Zwingli ab.
Das unmittelbare Ziel, die Zustimmung des Kaisers zu den bereits durchgeführten Reformen zu gewinnen, wurde nicht erreicht. Dennoch wurde die CA zur Lehrgrundlage des Schmalkaldischen Bundes und prägte den Protestantismus im Heiligen Römischen Reich. Der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden von 1555 gewährte den „Augsburgischen Konfessionsverwandten“ reichsrechtliche Toleranz.
Entstehung, Verfasser und Textgestalt
Melanchthon verwendete ältere Texte als Vorlagen. Besonders wichtig waren die 17 Schwabacher Artikel von 1529 und die 15 von Martin Luther verfassten Marburger Artikel. Ob eindeutig bestimmbare „Torgauer Artikel“ existierten, ist in der Forschung umstritten. Sie werden teils als Gutachten zu bereits vorgenommenen Kirchenreformen verstanden.
Luther reiste 1530 mit der kursächsischen Delegation, blieb aber wegen seiner Ächtung auf der Veste Coburg. Direkte Beiträge Luthers zu bestimmten Formulierungen der CA lassen sich nicht nachweisen. Er beeinflusste jedoch ihre inhaltliche Konzeption durch frühere Schriften, unterstützte Melanchthon publizistisch und billigte den fertigen Text. Weitere Mitarbeiter waren vor allem Johannes Brenz sowie unter anderem Erhard Schnepf, Justus Jonas, Georg Spalatin und Urbanus Rhegius. Das Vorwort schrieb der kursächsische Kanzler Gregor Brück auf Deutsch; Justus Jonas übersetzte es ins Lateinische.
Die kursächsische Delegation traf am 2. Mai 1530 in Augsburg ein. Johannes Ecks Sammlung von 404 angeblich ketzerischen Aussagen verschiedener Reformatoren veranlasste Melanchthon, die eigene Lehre zusammenhängend darzustellen. Unter starkem Zeitdruck wurde bis in die Nacht vor dem 25. Juni redigiert. Melanchthon änderte den lateinischen Text offenbar noch bis zuletzt, ohne alle Änderungen in die deutsche Version zu übernehmen. Deshalb gab es von Anfang an keine völlig identischen Sprachfassungen.
Die 1530 übergebenen Originale sind verloren. Der lateinische Text gelangte nach Brüssel, wurde 1569 nach Spanien gebracht und offenbar zerstört; der Verbleib des deutschen Exemplars ist unbekannt. Die Ausgabe der lutherischen Bekenntnisschriften von 1930 rekonstruierte die Urtexte aus Handschriften. Die Neuedition von 2014 verwendet dagegen Melanchthons gedruckte Ersteditionen von 1531. Diese unterscheiden sich erheblich von den auf Verständigung ausgerichteten Übergabetexten von 1530.
Melanchthon überarbeitete das Bekenntnis weiter. Besonders bekannt ist die lateinische Variata von 1540/42. Artikel 10 sagte 1530, Leib und Blut Christi seien im Abendmahl wahrhaft gegenwärtig und würden den Empfangenden ausgeteilt. 1540 hieß es, mit Brot und Wein würden Leib und Blut Christi wahrhaft dargereicht. Diese Formulierung kam dem reformierten Abendmahlsverständnis entgegen.
Grundlagen des Glaubens und Kirchenverständnis
Die CA umfasst 28 Artikel. Die Artikel 1–21 stellen Lehre und Praxis dar und beantworten zugleich Kritik; die Artikel 22–28 behandeln nach Auffassung der Reformatoren abgeschaffte Missbräuche.
Artikel 1 bekennt die Trinität nach dem Nicäno-Konstantinopolitanum und verwendet Formulierungen des Athanasianums. Artikel 2 beschreibt die Erbsünde: Seit dem Sündenfall werden alle Menschen im natürlichen Zusammenhang der Fortpflanzung mit Sünde geboren und leben „ohne Gottesfurcht, ohne Vertrauen auf Gott und mit Begierde“. Artikel 3 bekennt Jesus Christus als wahren Gott und wahren Menschen sowie Jungfrauengeburt, Kreuzigung, Auferstehung, Himmelfahrt und Wiederkunft zum Gericht.
Im zentralen Rechtfertigungsartikel 4 heißt es, Menschen könnten vor Gott nichts zu ihrer Rechtfertigung beitragen. Sie würden „ohne ihr Zutun gerechtfertigt um Christi willen durch den Glauben“. Gott rechnet den Glauben als Gerechtigkeit an; menschliche Verdienste begründen die Rechtfertigung nicht. Artikel 5 erklärt, dass Gott das Amt eingesetzt habe, welches das Evangelium verkündigt und die Sakramente reicht, damit Menschen diesen Glauben erlangen. Artikel 6 verlangt gute Werke als notwendige Frucht des Glaubens, nicht als Mittel, mit dem man sich die Rechtfertigung verdient.
Artikel 7 bildet das Zentrum des ersten Teils. Kirche ist die „Versammlung der Heiligen“, in der das Evangelium rein gelehrt und die Sakramente recht verwaltet werden. Für die wahre Einheit der Kirche genügt Übereinstimmung in Evangeliumslehre und Sakramentsverwaltung. Liturgische Traditionen und die Organisationsform können unterschiedlich sein; die Definition kommt ohne Bezug auf das Bischofsamt aus.
Die altgläubigen Confutatoren stimmten der Trinitäts- und Christologie weitgehend zu, kritisierten aber besonders die reformatorische Trennung von Rechtfertigung und guten Werken. Sie verstanden Rechtfertigung stärker als fortdauernden Prozess, in dem das durch Gottes Gnade ermöglichte menschliche Handeln eine Rolle spielt.
Sakramente, Amt, Staat und christliches Leben
Die Artikel 8–13 behandeln die Sakramente. Artikel 8 erklärt, dass Wort und Sakramente auch dann wirksam sind, wenn unwürdige Geistliche sie spenden, weil ihre Gültigkeit auf Christi Anordnung beruht. Artikel 9 bezeichnet die Kindertaufe als heilsnotwendig und verwirft die gegenteilige Position der Täufer.
Artikel 10 lehrt die wahre Gegenwart von Leib und Blut Christi im Abendmahl, erläutert sie aber nur knapp. Artikel 11 hält an der Privatbeichte fest; ein vollständiges Aufzählen aller Sünden ist keine Voraussetzung der Absolution. Artikel 12 versteht Buße als Erschrecken des Gewissens über die Sünde und als den durch die Absolution geweckten Glauben. Gute Werke müssen daraus folgen. Artikel 13 bezeichnet Sakramente nicht nur als Erkennungszeichen der Christen, sondern als von Gott eingesetzte Mittel, die dem gläubigen Empfänger Gottes Verheißungen darbieten und seinen Glauben stärken. In der Apologie nennt Melanchthon Taufe, Abendmahl und Absolution als Sakramente im engeren Sinn.
Nach Artikel 14 darf nur predigen und Sakramente spenden, wer „rechtmäßig berufen“ wurde. Artikel 15 bewertet kirchliche Traditionen wie das Kirchenjahr positiv, solange ihr Befolgen nicht als heilsnotwendig gilt und sie dem Evangelium nicht widersprechen.
Artikel 16 bejaht die Mitwirkung von Christen in Verwaltung, Justiz, Militär, Wirtschaft und Familie. Er erklärt es auch für erlaubt, „nach dem Recht Krieg zu führen“, nennt aber keine Kriterien für gerechte und ungerechte Kriege. Damit grenzt sich die CA von täuferischen Positionen ab, die sie als Ablehnung von Obrigkeit, Privateigentum und gesellschaftlicher Verantwortung darstellt. Artikel 17 lehnt Vorstellungen eines irdischen tausendjährigen Gottesreiches und die Allversöhnung ab.
Artikel 18 unterscheidet zwischen einer begrenzten Willensfreiheit in bürgerlichen und moralischen Dingen und der geistlichen Gerechtigkeit: Diese könne der Mensch ohne den Heiligen Geist nicht bewirken. Artikel 19 erklärt den bösen menschlichen Willen, nicht Gott, zur Ursache der Sünde. Artikel 20 verteidigt die Rechtfertigungslehre gegen den Vorwurf, sie schade dem moralischen Leben. Artikel 21 erlaubt das Gedenken an Heilige als Glaubensvorbilder, schließt ihre Anrufung aber aus: Allein Christus sei Mittler, Versöhner, Hohepriester und Fürbitter.
Reformen und kirchliche Ordnung
Die rechtlich umstrittenen Artikel 22–28 begründen konkrete Reformen. Artikel 22 fordert den Laienkelch: Nach Christi Einsetzungsworten sollen alle am Abendmahl Teilnehmenden Brot und Wein empfangen. Artikel 23 verteidigt die Priesterehe, weil die Ehe von Gott eingesetzt sei und der Pflichtzölibat negative Folgen habe.
Artikel 24 betont, die Messe sei in den evangelischen Gemeinden nicht abgeschafft worden. Sie werde mit fast allen traditionellen Zeremonien gefeiert; nur einige Gesänge seien aus pädagogischen Gründen deutsch. Abgelehnt wird die Auffassung, der bloße Vollzug der Messe tilge die Sünden Lebender und Toter. Die Messe soll den Glauben an die durch Christus empfangenen Wohltaten erinnern und das Gewissen trösten. Artikel 25 bestätigt die Einzelbeichte vor dem Abendmahl und hebt die Absolution hervor, verlangt aber kein vollständiges Sündenverzeichnis.
Artikel 26 kritisiert verpflichtende Fasten- und Speiseregeln, wenn sie als heilsnotwendig gelten. Ein solches asketisches Ideal könne außerdem das gewöhnliche Leben in Familie, Beruf und staatlicher Verantwortung abwerten. Artikel 27 verwirft bindende Klostergelübde, den elitären „Stand der Vollkommenheit“ und die Vorstellung, das Klosterleben begründe Gerechtigkeit vor Gott. Die katholischen Confutatoren widersprachen diesem Artikel vollständig.
Artikel 28 fordert die Trennung der geistlichen und weltlichen Macht der Bischöfe. Ihre geistliche Aufgabe besteht in Evangeliumspredigt, Absolution und Sakramentsverwaltung. Kirchliche Ordnungen dürfen sie um des Friedens willen festlegen, aber nicht als heilsnotwendig ausgeben. Widersprechen bischöfliche Anordnungen dem Evangelium, dürfen Gemeinden Widerstand leisten. Auf dem Reichstag bot die evangelische Seite an, die geistliche Jurisdiktion altgläubiger Bischöfe anzuerkennen, wenn Laienkelch, Priesterehe und evangelische Messe erlaubt würden; der Kompromiss scheiterte.
Wirkung, heutige Geltung und ökumenische Fragen
Der Schmalkaldische Bund machte die CA zu seiner Bekenntnisgrundlage. Durch die Regelungen von 1552 und den Augsburger Religionsfrieden von 1555 erhielt die Zugehörigkeit zur „Augsburgischen Konfession“ verfassungsrechtliche Bedeutung, ohne dass eine verbindliche Textfassung festgelegt wurde. Deshalb konnten sich auch reformierte Landesherren auf die Variata berufen. Das Konkordienbuch von 1580 erklärte dagegen den vermeintlich unveränderten Text, die Invariata, zur maßgeblichen Fassung. Juristisch galten später theologisch vor allem Lutheraner, politisch jedoch auch Reformierte als Augsburgische Konfessionsverwandte.
Nach dem Ende des Heiligen Römischen Reiches 1806 verlor die CA ihre staatspolitische Funktion, wurde aber im 19. Jahrhundert als kirchlicher Identitätstext neu entdeckt. Heute nennt der Lutherische Weltbund die Bibel als „Quelle und Norm“ und besonders die unveränderte Augsburgische Konfession sowie Luthers Kleinen Katechismus als zutreffende Auslegung des Wortes Gottes. Ähnlich bindet sich die VELKD an die ungeänderte CA von 1530. Die EKD entschied 2009, sie nicht als gemeinsames „Grundbekenntnis“ in ihre Grundordnung aufzunehmen.
Im ökumenischen Dialog zeigte sich sowohl Übereinstimmung als auch bleibender Gegensatz. Der Briefwechsel Tübinger Lutheraner mit Patriarch Jeremias II. von Konstantinopel zwischen 1573 und 1581 scheiterte unter anderem an Differenzen über Rechtfertigung, freien Willen, Heiligen- und Bilderverehrung, Mönchtum, Sakramente sowie Schrift und Tradition. Römisch-katholische und lutherische Theologen erklärten 1980, die CA könne als Ausdruck gemeinsamen Glaubens wiederentdeckt werden; eine offizielle katholische Anerkennung erfolgte jedoch nicht.
Die Leuenberger Konkordie von 1973 stellte für die meisten europäischen lutherischen Kirchen fest, dass die Abendmahlsverwerfungen der CA heutige reformierte Kirchen nicht treffen. In Gesprächen mit Mennoniten wurden die Verurteilungen der Täufer überprüft. Die deutsche Gesprächskommission kam 1992 zu dem Ergebnis, dass sie heutige Mennoniten nicht mehr treffen; bei Taufe und Gewaltanwendung bestehen dennoch Unterschiede. Am 22. Juli 2010 bat der Lutherische Weltbund um Vergebung für die Täuferverfolgung durch lutherische Obrigkeiten und Theologen.
Auch Artikel 16 bleibt umstritten. Kritisiert werden seine vor-demokratische Sicht der Obrigkeit und die Anerkennung des Krieges als legitimes Mittel. Im 20. Jahrhundert entstand innerhalb des Luthertums ein breites Spektrum friedensethischer Positionen. Der 25. Juni wird als Gedenktag der Augsburgischen Konfession begangen; seine liturgische Farbe ist Rot.