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Christian Thomasius
Christian Thomasius (* 1. Januar 1655 in Leipzig; † 23. September 1728 in Halle (Saale)) war ein deutscher Jurist, Publizist und Philosoph.
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Bedeutung und Lebensweg
Christian Thomasius (* 1. Januar 1655 in Leipzig; † 23. September 1728 in Halle (Saale)) war ein deutscher Jurist, Publizist und Philosoph. Er gilt als Wegbereiter der Frühaufklärung in Deutschland und wird gelegentlich als „Vater der deutschen Aufklärung“ bezeichnet. Besonders wichtig war sein Eintreten für eine humane Strafordnung. Damit trug er wesentlich zur Abschaffung der Hexenprozesse und der Folter bei.
Thomasius begann 1669 an der Universität Leipzig ein Studium an der Philosophischen Fakultät. Am 20. November 1669 wurde er Baccalaureus, am 25. Januar 1672 Magister. Unter dem Eindruck von Vorlesungen über Hugo Grotius und Samuel von Pufendorf wandte er sich der Rechtswissenschaft zu. Ab dem Wintersemester 1675 studierte er an der Universität Viadrina in Frankfurt (Oder), 1678 erschien seine Dissertationsschrift De Iure Circa Frumentum, und 1679 promovierte er zum Doktor der Rechte. Anschließend hielt er dort selbst juristische Vorlesungen.
1679 kehrte Thomasius nach Leipzig zurück, arbeitete überwiegend als Anwalt und hielt Privatvorlesungen über das Naturrecht von Grotius und Pufendorf. 1680 heiratete er Auguste Christine Heyland; das Paar hatte sechs Kinder. Durch die Beschäftigung mit Pufendorfs Apologia pro se et suo libro entfernte er sich vom orthodoxen Naturrecht. In De Crimine Bigamiae (1685) vertrat er sogar die Auffassung, Bigamie sei nach dem äußersten Naturrecht erlaubt.
Am 31. Oktober 1687 kündigte Thomasius an der Leipziger Universitätskirche eine deutschsprachige Vorlesung über die Nachahmung der Franzosen im Alltag an. Die Vorlesung war entgegen einer verbreiteten Behauptung weder die erste deutschsprachige Vorlesungsankündigung noch die erste Vorlesung in deutscher Sprache. Zusammen mit einer Vorlesung über die Mängel der aristotelischen Ethik und den Monats-Gesprächen löste sie heftige Reaktionen der Leipziger lutherischen Orthodoxie aus. Thomasius wurde des Atheismus und vom dänischen König Christian V. des Hochverrats beschuldigt. Nach weiteren politischen und rechtlichen Auseinandersetzungen erhielt er im März 1690 im Kurfürstentum Sachsen ein Lehr- und Publikationsverbot und zog nach Halle.
Im April 1690 wurde Thomasius Kurfürstlicher Rat. Er lehrte an der Ritterakademie in Halle und wurde Gründungsmitglied der Juristischen Fakultät der Friedrichs-Universität Halle. Diese Universität wurde auf wesentliches Betreiben Thomasius’ von Kurfürst Friedrich III. von Brandenburg gestiftet und am 11. Juli 1694 eröffnet. Er stand in engem Austausch mit A. H. Francke und war 1714 an preußischen Reformbestrebungen für eine einheitliche Privatrechtgesetzgebung beteiligt, die wegen seiner Bedenken nicht weitergeführt wurden. 1709 wurde er Geheimer Justizrat, 1710 Direktor der Universität Halle auf Lebenszeit. Thomasius starb 1728 im Alter von 73 Jahren in Halle.
Zeitschrift und öffentliche Gelehrsamkeit
Die Monatsgespräche erschienen ab Januar 1688 monatlich in deutscher Sprache. Die Zeitschrift hatte eine Druckauflage von circa 3.000 Exemplaren und war eine Individualzeitschrift, weil Thomasius alleiniger Verfasser war. Im ersten Jahr veröffentlichte er sie unter einem Pseudonym, im zweiten unter seinem vollen Namen.
Die Monatsgespräche sollten zugleich unterhalten und belehren. Thomasius schrieb in einem leichteren sprachlichen Stil, verwendete aber auch lateinische und französische Passagen sowie Ironie und gelegentlich Satire. Die Beiträge waren als Gespräche gestaltet. Die Gesprächspartner vertraten grundsätzlich unterschiedliche Standpunkte; dadurch konnten verschiedene Meinungen dargestellt werden.
Thomasius stellte Bücher nicht nur vor, sondern besprach sie kritisch. Die Themen reichten von Rechtswissenschaft, Philosophie, Geschichte, Theologie und Politik bis gelegentlich zur Medizin. Auch belletristische Werke wurden rezensiert, was für eine Gelehrtenzeitschrift neu war. Durch Karikaturen, Kritiken und die Missachtung hergebrachter Konventionen fühlten sich Leipziger Professoren persönlich angegriffen und klagten gegen die Zeitschrift. 1690 wurde sie eingestellt, nachdem sich Dänemark nachdrücklich beschwert hatte; Thomasius musste nach Berlin flüchten. Im selben Jahr erschien eine Zusammenfassung aller Ausgaben.
Recht, Naturrecht und politische Ordnung
Thomasius’ juristische und philosophische Schriften richten sich gegen überkommene Rechts- und Moralvorstellungen. Im Summarischen Entwurff Derer Grund-Lehren (1699) fasste er seine juristischen Auffassungen zusammen. In De crimine magiae (1701) bestritt er sowohl die Beweisbarkeit als auch letztlich die Möglichkeit eines Teufelsbündnisses. Nach der Auseinandersetzung mit Schriften von Benedikt Carpzov, Gabriel Naudé und Friedrich Spee forderte er die Abschaffung aller Hexenprozesse.
Ein Grundgedanke Thomasius’ war die strikte Trennung von Recht und Moral. Kirchlich geprägte ethische Fragen ordnete er als ius divinum dem persönlichen Gewissen zu, statt sie durch staatliches Recht zu regeln. Auch Sittlichkeit und Recht sollten getrennt betrachtet werden. Im deutschen Privatrecht wandte er sich gegen die unvoreingenommene Gültigkeit des römischen Rechts und vertrat das Zivilrecht vom Ansatz des usus modernus pandectarum. In Selecta Feudalia (1708) übertrug er die Bedeutung des heimischen Rechts auf das Feudalrecht und später auch auf Staats- und Strafrecht.
In Institutiones iurisprudentiae divinae und Fundamenta iuris naturae et gentium entwickelte Thomasius seine politische Theorie. Der Mensch wird demnach im Wollen durch die Lust (voluptas), die Habgier (avaritia) und den Ehrgeiz (ambitio) bestimmt und ist darin nicht frei. Sein Verstand wird durch Hoffnung und Angst geleitet. Weil das individuelle Streben nach Glück zu Kollisionen führt, kann Ordnung nicht im Naturzustand, sondern nur in einer politischen Gemeinschaft entstehen. Der Staat soll individuelle Leidenschaften unterdrücken und die Neigung zum Zusammenleben stärken. Seine Ziele sind Friede, Sicherheit und Wohlstand.
Nach Thomasius beruht der Staat sowohl auf einem Gesellschaftsvertrag, dem pactum unionis, als auch auf einem Unterwerfungsvertrag, dem pactum subiectionis. Eine Gewaltenteilung forderte er noch nicht; er befürwortete einen dem Staatswohl verpflichteten aufgeklärten Absolutismus. Seine Ideen beeinflussten die gegen Ende des 18. Jahrhunderts einsetzende Gesetzgebung allerdings kaum. In der Forschung wird dies unterschiedlich bewertet; Wieacker hielt Thomasius’ Methode zur Widerlegung absoluter naturrechtlicher Forderungen für unzureichend und stellte ihm Kant gegenüber.
Universitätsreform und Bildungsverständnis
Thomasius gehörte zu den frühen Vertretern eines Umbaus der scholastischen Universität zu einer modernen Ausbildungsuniversität. Die Universität sollte Wissen nicht mehr hauptsächlich im polyhistorischen Ideal umfassender Gelehrsamkeit sammeln, sondern es für die praktische Selbstbehauptung des bürgerlichen Individuums nutzbar machen. Urteilskraft sollte vor allem zur kritischen Auswahl nach gesellschaftlichem Nutzen dienen, nicht zur Einordnung jedes Wissens in eine universale Enzyklopädie.
Thomasius wertete gelehrte Gedächtnisleistungen ab, weil sie seiner Auffassung nach häufig auf mechanisches Auswendiglernen hinausliefen. An die Stelle der bloßen Sammlung und Archivierung von Wissen sollte dessen publizistische Verbreitung treten. Deshalb wandte er sich an ein Publikum, das über die traditionellen Gelehrtenkreise hinausging, und interessierte sich besonders für das aufkommende Zeitschriftenwesen. Aufgrund des Ansehens der Universität Halle wurden dort im 18. Jahrhundert viele spätere höhere Beamte des preußischen Staates ausgebildet.
Ein weiterer Hintergrund war die höfische Klugheitslehre, besonders die Beschäftigung mit Baltasar Gracián. Thomasius ersetzte deren Ideal der Verstellung durch das Ideal der Kooperation. Klug sollte nicht sein, wer andere heimlich für die eigenen Zwecke lenkt, sondern wer rechtzeitig Hilfe anbietet und dadurch auch auf die Hilfe anderer zählen kann. Voraussetzung dafür war Transparenz. In einem Schreiben von 1692 kündigte Thomasius eine „höchstnötige Wissenschaft“ an, die lehren sollte, das „Verborgene des Herzens anderer Menschen auch wider ihren Willen aus der täglichen Konversation zu erkennen“. Seine politischen und psychologischen Schriften wiesen damit auf aufklärerische Vorstellungen und spätere Versuche voraus, innere Zustände und Motive wissenschaftlich zu untersuchen.
Zu seinen wichtigen Veröffentlichungen zählen unter anderem Von der Nachahmung der Franzosen (1687), Institutiones iurisprudentiae divinae (1688), Einleitung zur Hoff-Philosophie (1688), Einleitung und Ausübung der Vernunfft-Lehre (1691), Ausübung der Sittenlehre (1696), Versuch vom Wesen des Geistes (1699), Fundamenta iuris naturae et gentium (1705), Kurtzer Entwurff der Politischen Klugheit (1705), Selecta Feudalia (1708) und Vom Recht des Schlafens und Träumens (1710). Außerdem übersetzte er 1693 eine französische Darstellung des Lebens des Sokrates ins Deutsche.