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Unterstützungsunterschrift

Unterstützungsunterschriften sind Unterschriften von Wahlberechtigten, die eine Partei oder ein Kandidat (z. B. in Deutschland Direktkandidat) vorlegen muss …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Grundidee und Zweck
  2. 2. Regeln in Deutschland
  3. 3. Landtags- und Europawahlen in Deutschland
  4. 4. Österreich und Schweiz
  5. 5. Weitere europäische Beispiele

Grundidee und Zweck

Unterstützungsunterschriften sind Unterschriften von Wahlberechtigten, die eine Partei, eine Wählergruppe oder ein Kandidat vorlegen muss, um zu einer Wahl zugelassen zu werden, wenn die betreffende politische Kraft nicht schon auf andere Weise qualifiziert ist. In Deutschland betrifft das zum Beispiel Parteien ohne ausreichende parlamentarische Vertretung sowie Direktkandidaten oder Einzelbewerber.

Der Zweck solcher Unterschriften ist, die Zahl der Wahlvorschläge auf solche Bewerbungen zu begrenzen, die bereits eine gewisse Unterstützung in der Bevölkerung haben. Dahinter steht die Annahme, dass Kandidaturen ohne solche Mindestunterstützung ohnehin kaum Aussicht auf Wahlerfolg hätten. Zugleich bleibt der Zugang zur Wahl grundsätzlich offen, wenn die vorgeschriebenen Nachweise erbracht werden.

In der Regel dürfen nur Personen unterschreiben, die zum Zeitpunkt der Unterschrift wahlberechtigt sind. Häufig wird außerdem geprüft, ob die Unterschrift gültig ist und ob die unterschreibende Person tatsächlich im betreffenden Gebiet wählen darf.

Regeln in Deutschland

In Deutschland muss die Unterstützungsunterschrift auf einem amtlichen Formblatt geleistet werden. Die Gültigkeit wird behördlich geprüft. In kleineren Gemeinden geschieht dies durch das Einwohnermeldeamt, in größeren Städten durch das Statistische Amt oder Wahlamt.

Bei Bundestagswahlen müssen Parteien Unterstützungsunterschriften einreichen, wenn sie nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge seit der letzten Wahl ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten im Bundestag oder in einem Landesparlament vertreten sind. Diese Pflicht gilt nicht für Parteien nationaler Minderheiten. Auch Einzelbewerber brauchen Unterstützungsunterschriften.

Für eine Landesliste bei einer Bundestagswahl sind die Unterschriften von einem Tausendstel der Zahl der Wahlberechtigten im Bundesland bei der letzten Bundestagswahl erforderlich, höchstens aber 2000. Für einen Kreiswahlvorschlag werden 200 Unterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises benötigt. Für die Bundestagswahl 2021 wurde die erforderliche Zahl wegen der COVID-19-Pandemie in Deutschland jeweils auf ein Viertel reduziert.

Die Unterschrift muss persönlich und handschriftlich auf dem Formblatt erfolgen; auch die erforderlichen Angaben müssen persönlich und handschriftlich eingetragen werden. Das Formblatt wird bei Kreiswahlvorschlägen vom Kreiswahlleiter, bei Landeslisten vom Landeswahlleiter ausgestellt. In der Praxis wird dafür die Niederschrift über die Bewerberaufstellung verlangt. Vor der Aufstellung der Bewerber dürfen keine Unterschriften gesammelt werden.

Jeder Wahlberechtigte darf nur eine Landesliste und nur einen Kreiswahlvorschlag unterstützen. Wer mehrere Landeslisten oder mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, macht sich strafbar; die Unterschriften sind ungültig. Bei einem Kreiswahlvorschlag eines Einzelbewerbers müssen drei Wahlberechtigte die Unterstützungsunterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten. Die Wahlberechtigung wird durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nachgewiesen, die den Unterstützer im Wählerverzeichnis führt. Diese Bescheinigung muss nicht zwingend vom Unterstützer selbst eingeholt werden.

Landtags- und Europawahlen in Deutschland

Bei Landtagswahlen unterscheiden sich die Anforderungen je nach Bundesland deutlich. Die Zahl der nötigen Unterstützungsunterschriften kann sich auf Kreiswahlvorschläge, Landeslisten, Bezirkslisten oder Landeswahlvorschläge beziehen. Auch die Regeln darüber, wer keine Unterstützungsunterschriften braucht, sind je nach Land verschieden. Die Anforderungen an die Form und Gültigkeit entsprechen im Grundsatz denen bei Bundestagswahlen.

Beispiele zeigen die Spannweite: In Baden-Württemberg sind für einen Kreiswahlvorschlag 150 und für eine Landesliste 2000 Unterschriften erforderlich. In Bayern braucht man in jedem Wahlkreis jeweils ein Tausendstel der Zahl der Wahlberechtigten der letzten Wahl, höchstens aber 2000; für die landesweite Wahlteilnahme waren bei der Wahl 2023 insgesamt 8278 Unterschriften erforderlich. In Mecklenburg-Vorpommern genügen für Kreiswahlvorschlag und Landesliste jeweils 100 Unterschriften. In Nordrhein-Westfalen sind es 200 für einen Kreiswahlvorschlag und 2000 für eine Landesliste. In Thüringen sind 250 für einen Kreiswahlvorschlag und 1000 für eine Landesliste erforderlich.

Befreit sind je nach Bundesland vor allem Parteien, die bereits im Landtag, im Bundestag oder in einem Landesparlament vertreten sind, teilweise nur bei ununterbrochener Vertretung seit der letzten Wahl oder bei bestimmten Stimmenanteilen. In einzelnen Ländern gelten auch Regeln für Wählergruppen, Wählervereinigungen oder Einzelbewerber.

Bei Europawahlen müssen Parteien Unterstützungsunterschriften sammeln, wenn sie nicht bereits im Europäischen Parlament, im Bundestag oder einem Landtag mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind. Für eine gemeinsame Liste für alle Bundesländer sind 4000 Unterschriften von Wahlberechtigten nötig. Für eine Liste nur für ein einzelnes Bundesland sind Unterschriften von einem Tausendstel der Zahl der Wahlberechtigten im Land bei der letzten Europawahl erforderlich, höchstens aber 2000. Die Anforderungen entsprechen denen bei Bundestagswahlen.

Österreich und Schweiz

In Österreich hängt die Zahl der Unterstützungsunterschriften für die Teilnahme an der Wahl des Nationalrats vom Bundesland ab. Erforderlich sind 500 in Wien und Niederösterreich, 400 in Oberösterreich und in der Steiermark, 200 in Tirol, Kärnten und Salzburg sowie 100 im Burgenland und in Vorarlberg. Die Wahlberechtigung muss sich der Unterzeichner persönlich von seiner Gemeinde bescheinigen lassen. Die eigenhändige Unterschrift muss vor der Gemeindebehörde geleistet werden oder gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

Keine Unterstützungsunterschriften brauchen in Österreich Landeswahlvorschläge, die von mindestens drei Mitgliedern des Nationalrats unterzeichnet sind. Für die Teilnahme an der Europawahl müssen Wahlparteien entweder die Unterstützungsunterschrift eines Mitglieds des Europaparlaments, dreier Mitglieder des Nationalrates oder von 2600 Wahlberechtigten vorlegen.

In der Schweiz muss bei der Wahl des Nationalrats jeder Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Kantons unterzeichnet werden, wenn der Kanton mehrere Abgeordnete stellt. Bei zwei bis zehn Abgeordneten sind 100 Unterschriften nötig, bei 11 bis 20 Abgeordneten 200 und bei mehr als 20 Abgeordneten 400. Jeder Wahlberechtigte darf nur eine Liste unterzeichnen.

Keine Unterstützungsunterschriften sind in der Schweiz erforderlich, wenn die Partei bei der letzten Nationalratswahl im Kanton mindestens einen Sitz oder mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht hat. Wenn ein Kanton nur einen Abgeordneten stellt, können die Wähler jeder wählbaren Person ihre Stimme geben.

Weitere europäische Beispiele

In Frankreich braucht ein Kandidat für die Wahl zum Staatspräsidenten seit der Einführung der Direktwahl infolge eines Referendums im Jahr 1962 mindestens 500 Unterschriften von Unterstützern, die selbst gewählte politische Ämter innehaben. In Frage kommen gut 42.000 Mandatsträger, vor allem Bürgermeister, außerdem Abgeordnete der Nationalversammlung, Senatoren oder Parlamentarier von Gebietskörperschaften wie Regional- und Départements-Räten. Die Unterstützer müssen aus mindestens 30 verschiedenen Départements oder französischen Überseegebieten kommen. Aus keinem Département dürfen mehr als ein Zehntel der nötigen Unterschriften, also 50, stammen. Diese Regel soll sicherstellen, dass nur ernsthafte Kandidaten mit überregionaler Unterstützerorganisation antreten.

Bei der Präsidentschaftswahl 2012 klagte Marine Le Pen vom Front National erfolglos vor dem Verfassungsrat gegen diese Regelung. Sie wollte erreichen, dass Unterschriften anonym geleistet werden können. Drei Wochen vor der Wahlzulassung hatte sie erst 400 Unterschriften, obwohl Umfragen sie zu diesem Zeitpunkt unter den drei aussichtsreichsten Kandidaten sahen.

In Dänemark müssen nicht parlamentarisch vertretene Parteien sich registrieren, um an der Wahl der 175 Mitglieder des Folketing teilnehmen zu können; hinzu kommen je zwei Sitze für Grönland und die Färöer. Die notwendige Zahl der Unterstützungserklärungen entspricht der Zahl der gültigen Stimmen bei der letzten Wahl geteilt durch 175. Faktisch müssen etwas über 20.000 Wahlberechtigte unterstützen. Einzelbewerber brauchen mindestens 150 und höchstens 200 Unterstützer aus ihrem Wahlkreis.

In den Niederlanden müssen Parteien Unterstützungserklärungen für ihre Listen sammeln, wenn sie bei der letzten Wahl des betreffenden Organs keinen Sitz gewonnen haben. Bei der Wahl der Zweiten Kammer sind in jedem der 19 Wahlkreise der europäischen Niederlande 30 Unterstützungsunterschriften erforderlich, im karibischen Wahlkreis Bonaire wegen der geringen Bevölkerung zehn. Die Unterschrift muss bei der Gemeindebehörde geleistet werden.

In Belgien müssen Wahlvorschläge zur Wahl der Abgeordnetenkammer entweder von drei amtierenden Abgeordneten oder von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Mindestzahl beträgt 200 in Wahlkreisen mit unter 500.000 Einwohnern gemäß der letzten Volkszählung, 400 bei 500.000 bis 1.000.000 Einwohnern und 500 in den übrigen Wahlkreisen.

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