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Bundesrechnungshof

Er prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (Art. 114 GG). Im Rahmen seiner …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Aufgabe und Bedeutung
  2. 2. Sonderstellung im Staat
  3. 3. Aufbau und Entscheidungsverfahren
  4. 4. Zugang zu Prüfungsakten
  5. 5. Jahresbericht und Leitung
  6. 6. Entwicklung und Dienstgebäude

Aufgabe und Bedeutung

Der Bundesrechnungshof (BRH) ist eine oberste Bundesbehörde und ein unabhängiges Organ der Finanzkontrolle. Er ist nur dem Gesetz unterworfen (§ 1 Satz 1 BRHG). Seine zentrale Aufgabe ist es, die Rechnung sowie die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes zu prüfen (Art. 114 GG). Damit soll er sicherstellen, dass die Verwaltung rechtmäßig und sparsam handelt, ihre Leistungsfähigkeit verbessert und Fehlentwicklungen vermieden werden (§ 3 Abs. 1 PO-BRH).

Die Tätigkeit des BRH beruht vor allem auf drei Aufgaben: Prüfen, Berichten und Beraten. Grundlage sind die Bundeshaushaltsordnung, insbesondere § 88 BHO, und die Prüfungsordnung des Bundesrechnungshofes (PO-BRH). Der BRH fasst seine Feststellungen in Prüfungsmitteilungen (§§ 31, 35 PO-BRH) oder Berichten (§ 88 Abs. 2 BHO) zusammen. Diese richten sich grundsätzlich an die geprüften Stellen, die Bundesregierung oder das Parlament.

Geprüft werden neben Bundesbehörden unter anderem Sozialversicherungsträger wie die gesetzliche Unfall-, Kranken- und Rentenversicherung sowie die Bundesagentur für Arbeit. Der BRH beanstandet Verstöße gegen geltendes Recht oder mangelnde Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Zugleich macht er Vorschläge, wie festgestellte Mängel behoben werden können (§ 3 Abs. 2 PO-BRH). Er besitzt jedoch keine Weisungsbefugnis: Die geprüften Stellen müssen seine Beanstandungen nicht unmittelbar aufgrund einer Anordnung des BRH umsetzen. Seine Feststellungen haben dennoch große faktische und politische Bedeutung.

Der BRH wählt seine Prüfungsthemen grundsätzlich selbst aus. Er plant sie so, dass ein möglichst umfassender Überblick über das Verwaltungshandeln entsteht und prüfungsfreie Räume vermieden werden (§ 16 Abs. 1 PO-BRH). Bitten aus dem Parlament berücksichtigt er bei seiner Planung (§ 16 Abs. 3 PO-BRH). Außerdem reagiert er auf aktuelle Entwicklungen, etwa bei Prüfungen zur Corona-Pandemie oder zur Verschuldung des Bundes. Umstritten ist gelegentlich, wie weit Prüfungen in politisch bewertende Fragen hineinreichen dürfen. Der Präsident des BRH ist zugleich Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV).

Sonderstellung im Staat

Die Einordnung von Rechnungshöfen in die klassische Gewaltenteilung ist umstritten. In der Rechts- und Staatswissenschaft werden Einordnungen als Teil der Legislative, der Exekutive oder der Judikative sowie als „vierte Gewalt“ oder als Institution sui generis vertreten. Heute werden deutsche Rechnungshöfe überwiegend als Institutionen in einer „Sonderstellung zwischen den Gewalten“ von Exekutive und Legislative verstanden.

Der BRH ist nicht der Bundesregierung unterstellt. Auch das Parlament kann ihm keine Weisungen erteilen, sondern ihn lediglich um bestimmte Prüfungen bitten. Von Gerichten unterscheidet er sich dadurch, dass er seinen Prüfungsstoff selbst auswählt und zwar Rechtsverstöße sowie fehlende Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beanstandet, aber keine verbindlichen Urteile fällt. Eine Bezeichnung als „vierte Gewalt“ ist schwierig, weil Art. 20 Abs. 3 GG ausdrücklich von einer Dreiteilung der Staatsgewalt ausgeht.

Der BRH untersteht keiner Aufsicht, weder bei seiner Prüfungstätigkeit noch bei seiner Verwaltung. Im Bundeshaushalt verfügt er über einen eigenen Einzelplan, den Einzelplan 20. Er besitzt Geschäftsordnungsautonomie und ist im Organstreitverfahren nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG parteifähig. Wegen dieser besonderen Rechte wird er überwiegend zu den obersten Bundesorganen gezählt. Als Verfassungsorgan wird er in der Regel nicht eingestuft, weil ihm ein gestaltender Einfluss auf das Verfassungsleben und die Staatsleitung fehlt.

Aufbau und Entscheidungsverfahren

Der Hauptsitz des Bundesrechnungshofes befindet sich in Bonn. Die zehn Abteilungen bestehen aus neun Prüfungsabteilungen mit insgesamt 48 Prüfungsgebieten sowie einer Präsidialabteilung für Verwaltungsaufgaben. Zusätzlich gibt es eine Einheit für das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (World Food Programme, WFP). Sie unterstützt den Präsidenten in seiner Aufgabe als External Auditor. Dieses Prüfmandat hat der BRH seit dem 1. Juli 2022 für sechs Jahre.

Im Jahr 2023 waren rund 1050 Bedienstete beschäftigt, überwiegend Prüfungsbeamte. Neben Bonn verfügt der BRH über Außenstellen in Berlin und Potsdam. Die Prüfungsabteilungen sind stärker als früher auf wesentliche Politikfelder ausgerichtet.

Entscheidungen im Prüfbereich treffen leitende Beamte, die als Mitglieder des BRH bezeichnet werden. Dazu gehören der Präsident, der Vizepräsident sowie die Leiterinnen und Leiter der Prüfungsabteilungen und Prüfungsgebiete. Normalerweise entscheidet ein Zweierkollegium aus Abteilungsleitung und Prüfungsgebietsleitung. In bestimmten Fällen kommt der Präsident oder der Vizepräsident hinzu; dann entscheidet ein Dreierkollegium. Entscheidungen dieser Kollegien müssen einstimmig getroffen werden.

Der Große Senat entscheidet über abteilungsübergreifende oder besonders bedeutende Angelegenheiten, darunter die Verabschiedung der Jahresberichte. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Weitere Kollegialorgane sind der Ständige Ausschuss des Großen Senats und die Abteilungssenate. Die Mitglieder des BRH sind richterlich unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Für disziplinarrechtliche und dienstrechtliche Fragen ist das Dienstgericht des Bundes zuständig.

Zugang zu Prüfungsakten

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gilt für die Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofes nicht. Stattdessen regelt § 96 Abs. 4 BHO den Zugang zu seinen Prüfungsunterlagen spezialgesetzlich. Diese Vorschrift trat am 19. Juli 2013 in Kraft; das Gesetz war im Bundesgesetzblatt Teil I vom 18. Juli 2013 veröffentlicht worden.

Der Zugang zu den Akten, die der BRH für seine Prüfungs- und Beratungstätigkeit führt, ist vollständig ausgeschlossen (§ 96 Abs. 4 Satz 3 BHO). Auch Dritte erhalten während des Verfahrens und über dessen Ende hinaus keinen Einblick in die Prüfungs- und Beratungsakten sowie in entsprechende Akten der geprüften Stellen. Die Prüfungsergebnisse dürfen erst weitergegeben werden, wenn sie abschließend festgestellt sind (§ 96 Abs. 4 Satz 1 BHO). Für Berichte nach § 88 BHO gilt, dass Einsicht grundsätzlich erst möglich ist, wenn das Parlament sie abschließend beraten hat (§ 96 Abs. 4 Satz 2 BHO).

Die Entscheidung über Auskünfte zu abschließend festgestellten Prüfungsergebnissen liegt im Ermessen des BRH. Er muss im Einzelfall abwägen, ob die Auskunft dem Transparenzgedanken entspricht und ob sie die Arbeit des BRH, die parlamentarische Budgetkontrolle oder andere öffentliche und private Belange beeinträchtigen könnte. Kritiker sehen in der Regelung eine Einschränkung des für Behörden geltenden Prinzips der Informationsfreiheit; der Verwaltungsrechtler Friedrich Schoch beanstandete insbesondere das Zustandekommen der Bereichsausnahme. Nach der Begründung des Gesetzgebers soll § 96 Abs. 4 BHO dagegen die Prüfungstätigkeit und die parlamentarische Finanzkontrolle schützen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beschreibt die Regelung als Aufteilung in einen nichtöffentlichen Teil bis zum abschließend festgestellten Ergebnis und einen sich gegebenenfalls anschließenden öffentlichen Teil.

Jahresbericht und Leitung

Die jährlich im Herbst und im Frühjahr des Folgejahres erscheinenden „Bemerkungen“ fassen zahlreiche Prüfungsergebnisse zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes in einem Berichtsband zusammen (§ 43 PO-BRH). Sie können sich auf das letzte Haushaltsjahr und auf frühere Jahre beziehen und sind häufig Grundlage kritischer Presseberichte. Zusammen mit der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung des Bundesministeriums der Finanzen bilden sie die Grundlage für die Entlastung der Bundesregierung durch Bundestag und Bundesrat. Außerdem unterstützen sie den Bundestag bei der Kontrolle des Haushaltsvollzugs und bei haushalts- und finanzwirksamen Fragen (§ 43 Abs. 1 PO-BRH).

Die Berichte sind meist sachlich und konkret und benennen Probleme ohne Beschönigung. Sie behandeln nicht nur Geldbeträge: 2006 kritisierte der BRH beispielsweise die dünne Personaldecke und die mangelhafte IT-Ausstattung von Zollstellen an Flughäfen.

Präsident und Vizepräsident werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat für zwölf Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. Seit 2026 ist Ansgar Heveling Präsident, seit 2026 Klara Geywitz Vizepräsidentin. Der Präsident gehört der Besoldungsgruppe B 11 an, der Vizepräsident der Besoldungsgruppe B 9. Der BRH hatte 2025 ein Haushaltsvolumen von 195,97 Mio. EUR.

Entwicklung und Dienstgebäude

Als historischer Vorläufer gilt die 1714 von König Friedrich Wilhelm I. gegründete „Preußische Oberrechnungskammer“, die zunächst „General-Rechen-Kammer“ hieß. 1723 wurde sie in eine „Ober-Kriegs- und Domänen-Rechenkammer“ umgewandelt und bestand bis 1945. 1868 war sie zugleich Rechnungshof des Norddeutschen Bundes, 1871 zugleich Rechnungshof des Deutschen Reiches. Nach dem Zweiten Weltkrieg entstand 1948 zunächst ein Rechnungshof im Vereinigten Wirtschaftsgebiet; 1950 wurde der Bundesrechnungshof errichtet.

Bis zum 31. Dezember 2016 waren ihm nachgeordnete Prüfungsämter des Bundes unterstellt. Diese waren 1998 aus den ehemaligen Vorprüfungsstellen des Bundes hervorgegangen. Mit der zum 1. Januar 2017 wirksam gewordenen Strukturreform wurden die Prüfungsämter aufgelöst und in den BRH integriert. Dadurch entfiel eine Hierarchieebene; die Zahl der Prüfungsabteilungen und Prüfungsgebiete blieb unverändert.

Im Zuge des Regierungsumzugs nach Berlin wurde der Sitz 2000 von Frankfurt am Main nach Bonn verlegt. Der BRH nutzt dort das frühere Gebäude des Bundesministeriums für Post- und Fernmeldewesen, das zuvor das Auswärtige Amt genutzt hatte und unter Denkmalschutz steht. Der Neubau an der heutigen Adenauerallee entstand von Mai 1953 bis November 1954 nach Plänen von Josef Trimborn. Das vierflügelige Gebäude misst 80 mal 80 Meter und umschließt einen Innenhof von 53 mal 52 Metern. Der zum Rhein gelegene Gebäudeteil wurde wegen des abfallenden Geländes zunächst mit fünf Obergeschossen und einem Untergeschoss gebaut; Vorderseite und Seitenflügel waren dreigeschossig.

1960 wurde der Rheintrakt um ein Obergeschoss erweitert. Vor dem Einzug des Auswärtigen Amtes 1988 kamen unter anderem ein gläserner Kasinobau, eine dreigeschossige Tiefgarage und ein Rechenzentrum hinzu. Weitere Modernisierungen erfolgten vor dem Einzug des BRH unter den Auflagen des Denkmalschutzes. Eine verglaste Brücke verbindet den Komplex mit einem Ergänzungsbau, der heute unter anderem als Besucherzentrum dient. Der frühere Saalanbau wird neben anderen Nutzungen für Veranstaltungen und Sitzungen, etwa des Großen Senats, verwendet.

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