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Bilanzgewinn
Bilanzgewinn ist im Rechnungswesen der in der Bilanz von Kapitalgesellschaften ausgewiesene Teil des Gewinns. Gegensatz ist der Bilanzverlust.
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Begriff und Berechnung
Der Bilanzgewinn ist im Rechnungswesen der in der Bilanz von Kapitalgesellschaften ausgewiesene Teil des Gewinns. Sein Gegensatz ist der Bilanzverlust. Beide Begriffe stammen aus dem Handelsrecht und sind nicht mit dem im Geschäftsjahr tatsächlich entstandenen Gewinn oder Verlust gleichzusetzen. Auch bei einem Jahresfehlbetrag kann ein Bilanzgewinn entstehen, wenn ausreichend Gewinnrücklagen aufgelöst werden.
Für Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) ergibt sich der Bilanzgewinn oder Bilanzverlust aus der Überleitungsrechnung nach § 158 Abs. 1 AktG:
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
- Gewinnvortrag aus dem Vorjahr oder − Verlustvortrag aus dem Vorjahr
- Entnahmen aus der Kapitalrücklage
- Entnahmen aus Gewinnrücklagen − Einstellungen in Gewinnrücklagen = Bilanzgewinn/Bilanzverlust
Der Bilanzgewinn ist somit eine Restgröße, die sich aus dem Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag und den weiteren genannten Positionen ergibt. Jahresüberschuss beziehungsweise Jahresfehlbetrag und Bilanzgewinn beziehungsweise Bilanzverlust stimmen nur dann überein, wenn die dazwischenliegenden Positionen nicht belegt sind oder sich gegenseitig aufheben. Ein Bilanzgewinn wird beispielsweise ausgewiesen, wenn einem Jahresfehlbetrag eine noch höhere Entnahme aus der Gewinnrücklage gegenübersteht.
Bilanzgewinn und Bilanzverlust werden nach § 268 Abs. 1 HGB auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen, gemäß § 266 Abs. 3 HGB unter Position A IV. Bei AG und KGaA muss der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag für die Bilanz zwingend zum Bilanzgewinn oder Bilanzverlust nach § 152 Abs. 2 und 3 AktG fortgeführt werden.
Entstehung und Verwendung
Ein Bilanzgewinn entsteht, wenn die Bilanz nach teilweiser Ergebnisverwendung aufgestellt wird. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Bilanzaufstellung. Ist zu diesem Zeitpunkt noch kein Beschluss über die Gewinnverteilung gefasst und sind auch keine Ergebnisverwendungen durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben, steht der gesamte Jahresüberschuss zur Verteilung bereit. Der Bilanzgewinn entspricht dann dem Jahresüberschuss zuzüglich des aus dem Vorjahr übernommenen Gewinnvortrags.
Nach § 268 Abs. 1 HGB darf die Bilanz auch nach einer teilweisen Gewinnverwendung aufgestellt werden. Dann tritt der Posten Bilanzgewinn oder Bilanzverlust an die Stelle von Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag sowie Gewinnvortrag oder Verlustvortrag. Beschließen Vorstand und Aufsichtsrat, einen Teil des Jahresüberschusses den Gewinnrücklagen zuzuführen, vermindert sich der Bilanzgewinn um diesen Betrag. Nach dem Beschluss der Hauptversammlung über die Dividendenhöhe wird die Dividende dem Bilanzgewinn entnommen und als sonstige Verbindlichkeit verbucht. Ein verbleibender Bilanzgewinn wird im nächsten Geschäftsjahr als Gewinnvortrag übernommen.
Ausgehend vom Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag nach § 275 HGB beziehungsweise § 231 UGB in Österreich kann der Bilanzgewinn bei AG, KGaA und GmbH als Dividende an Aktionäre oder Gesellschafter ausgeschüttet werden. Nach § 58 Abs. 2 AktG dürfen Vorstand und Aufsichtsrat höchstens 50 % des Jahresüberschusses in die Gewinnrücklagen einstellen. Aktionäre haben nach § 58 Abs. 4 und § 60 AktG Anspruch auf den Bilanzgewinn; für GmbH-Gesellschafter gilt § 29 Abs. 1 Satz 2 GmbHG.
Nach Feststellung des Jahresabschlusses entscheidet die Hauptversammlung gemäß § 174 Abs. 1 AktG über die Verwendung des Bilanzgewinns. Der Verwendungsbeschluss muss nach § 174 Abs. 2 AktG angeben: den Bilanzgewinn unter Nummer 1, den auszuschüttenden Betrag unter Nummer 2, die in die Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge unter Nummer 3, einen Gewinnvortrag unter Nummer 4 sowie den aufgrund des Beschlusses anfallenden steuerlichen Aufwand unter Nummer 5.
Wird die Bilanz nach vollständiger Ergebnisverwendung aufgestellt, entfällt der Posten Bilanzgewinn. Nicht ausgeschüttete Teile werden dann unter den Rücklagen ausgewiesen. Bei Aktiengesellschaften ist die Aufstellung nach teilweiser Ergebnisverwendung und damit der Ausweis eines Bilanzgewinns der Regelfall. Weil der Bilanzgewinn durch Veränderungen der Rücklagen leicht beeinflusst werden kann, eignet er sich nicht als zuverlässiger Indikator für den Unternehmenserfolg. Betriebswirtschaftliche Kennzahlen verwenden deshalb stattdessen den Jahresüberschuss oder den Gewinn.
Fiktiver Bilanzgewinn
In einem Organschaftsverhältnis mit Gewinnabführungsvertrag wird der Gewinn der abhängigen Gesellschaft regelmäßig an die beherrschende Muttergesellschaft abgeführt. Der nach § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB als Aufwand erfasste und abzuführende Gewinn kann dabei wieder dem Jahresüberschuss hinzugerechnet werden. Die so berechnete Größe heißt fiktiver Bilanzgewinn.
Der fiktive Bilanzgewinn entspricht der Höhe des Gewinns, der an die beherrschende Gesellschaft abzuführen ist. Die Berechnung dient jedoch nur der Erläuterung und ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses. Gewinn- oder Ergebnisabführungsverträge führen bei Tochtergesellschaften regelmäßig dazu, dass der tatsächliche Bilanzgewinn „Null“ beträgt.
Bilanzverlust und Verlustvortrag
Bei einer AG oder GmbH kann die Hauptversammlung beziehungsweise Gesellschafterversammlung bei einem ausgewiesenen Bilanzverlust keine Verwendungsbeschlüsse fassen. Der Bilanzverlust bleibt daher bestehen und wird im nächsten Geschäftsjahr automatisch in die Position Verlustvortrag übernommen. Rechtsgrundlage für den Ausweis unter Position A IV ist § 266 Abs. 3 HGB.
In der Gewinn- und Verlustrechnung ist der Ausweis des Verlustvortrags nach § 158 Abs. 1 Nr. 1 AktG nur für die AG vorgeschrieben. Um einen von der Öffentlichkeit negativ bewerteten Bilanzverlust zu vermeiden, gleichen Gesellschaften ihn in der Regel durch die Auflösung gleich hoher Gewinnrücklagen aus.