Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand
Organschaft
Eine Organschaft ist die Zusammenfassung von rechtlich selbständigen Unternehmen zu einer Besteuerungseinheit. Dabei wird ein rechtlich selbständiges …
Inhalt5 Abschnitte
Grundidee
Eine Organschaft ist die Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen zu einer steuerlichen Einheit. Ein Unternehmen, die Organgesellschaft, wird dabei so in ein anderes Unternehmen, den Organträger, eingegliedert, dass steuerliche Vorgänge der Organgesellschaft grundsätzlich dem Organträger zugerechnet werden. Beide Unternehmen bleiben rechtlich selbständig, werden steuerlich aber in bestimmten Bereichen wie ein einheitlicher Steuerpflichtiger behandelt.
Diese steuerliche Behandlung heißt auch Gruppenbesteuerung. Sie ist wichtig, weil Gewinne und Verluste innerhalb einer Unternehmensgruppe steuerlich zusammengeführt werden können. In einigen Ländern ist eine solche Gruppenbesteuerung auch grenzüberschreitend möglich, sodass Verluste ausländischer Tochtergesellschaften die Steuerlast senken können.
Deutschland: Umsatzsteuer
In Deutschland gibt es Organschaften bei Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; bei der Umsatzsteuer entsteht eine Organschaft, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft sind nicht dieselben wie bei Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
Eine umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG führt dazu, dass nur ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt. Organträger kann jeder Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein. Organgesellschaften können nach dem Gesetz nur juristische Personen sein; nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gelten in diesem Zusammenhang auch Personengesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG als juristische Personen. Die Organschaft betrifft nur Unternehmensteile im Inland.
Vorausgesetzt wird eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers. Finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte hält. Für Personengesellschaften war nach der Rechtsprechung des V. Senats zusätzlich verlangt worden, dass an einer GmbH & Co. KG als Organgesellschaft nur der Organträger oder finanziell in ihn eingegliederte Personen beteiligt sind. Der Europäische Gerichtshof entschied jedoch am 15. April 2021, dass Art. 11 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie dieser zusätzlichen Voraussetzung entgegensteht.
Wirtschaftliche Eingliederung bedeutet, dass Organträger und Organgesellschaft eng wirtschaftlich verflochten sind, etwa wenn eine Besitzgesellschaft einer Betriebsgesellschaft ein wesentliches Wirtschaftsgut überlässt oder der Vertrieb des Organträgers über die Organgesellschaft läuft. Unentgeltliche oder nur unerhebliche Leistungen, zum Beispiel unwesentliche Büro- oder Reinigungsarbeiten, reichen nicht aus. Organisatorische Eingliederung bedeutet, dass der Organträger auf der Geschäftsführungsebene der Organgesellschaft abweichende Entscheidungen verhindern und seinen eigenen Willen tatsächlich durchsetzen kann.
Die Wirkung ist, dass Leistungen innerhalb des Organkreises, also zwischen Organträger und Organgesellschaft, nichtsteuerbare Innenumsätze sind. Dafür wird keine Umsatzsteuer geschuldet. Leistungen an Empfänger außerhalb des Organkreises bleiben Außenumsätze und unterliegen den allgemeinen Regeln der Umsatzbesteuerung. Die umsatzsteuerliche Organschaft beginnt automatisch, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind; ein Vertrag, Antrag oder Feststellungsbescheid ist dafür nicht erforderlich.
Deutschland: Ertragsteuern
Die körperschaftsteuerliche Organschaft nach § 14 KStG und die gewerbesteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG bewirken grundsätzlich, dass alle Gewinne und Verluste der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet werden. Für die Gewerbesteuer genügt, dass eine körperschaftsteuerliche Organschaft besteht; die Regelungen zur Organschaft stehen vor allem in §§ 14 bis 17 KStG.
Organträger kann eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Personengesellschaft sein. Auch eine inländische, im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung eines ausländischen gewerblichen Unternehmens kann Organträger sein. Der Organträger muss gewerblich tätig sein; bei Kapitalgesellschaften gilt das immer nach § 8 Abs. 2 KStG. Personengesellschaften können nur Organträger sein, wenn sie originär gewerblich im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG tätig sind und selbst die Anteile an der Kapitalgesellschaft halten.
Organgesellschaft können nur Kapitalgesellschaften sein, nämlich SE, AG, GmbH und KGaA. Andere Körperschaften sind nicht organgesellschaftsfähig. Eine GmbH & atypisch stille Gesellschaft kann weder Organgesellschaft noch Organträgerin sein. Auch eine lediglich vermögensverwaltende Gesellschaft kann Organgesellschaft sein. Nach früherer Rechtslage mussten Sitz und Geschäftsleitung im Inland liegen. Nach Kritik der Europäischen Kommission und des EuGH wurde zugelassen, dass europäische Kapitalgesellschaften mit statutarischem Sitz im EU/EWR-Ausland und Geschäftsleitung im Inland Organgesellschaft sein können; dies wurde nach einem BMF-Schreiben vom 28. März 2011 durch Gesetz vom 20. Februar 2013 kodifiziert. Eine grenzüberschreitende Organschaft bleibt wegen des notwendigen Ergebnisabführungsvertrags praktisch weiterhin nicht möglich.
Voraussetzungen und Sonderfragen
Für die ertragsteuerliche Anerkennung in Deutschland braucht es zwei zentrale Voraussetzungen: finanzielle Eingliederung und einen Ergebnisabführungsvertrag. Finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger von Beginn des Wirtschaftsjahres an ununterbrochen die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft besitzt. Entscheidend sind die Stimmrechte, nicht nur die Kapitalanteile. Mittelbare und unmittelbare Beteiligungen können zusammengerechnet werden, solange der Organträger die Organgesellschaft tatsächlich über die Stimmrechte lenken kann.
Der Ergebnisabführungsvertrag muss für mindestens fünf Jahre geschlossen und während der gesamten Laufzeit tatsächlich durchgeführt werden. Im Aktiengesetz heißt der entsprechende Vertrag in § 291 Abs. 1 AktG „Gewinnabführungsvertrag“. Der Begriff Ergebnisabführungsvertrag beschreibt die Wirkung genauer, weil nicht nur der gesamte Gewinn der Organgesellschaft an den Organträger abgeführt wird, sondern der Organträger auch die gesamten Verluste übernehmen muss. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 KStG ist es unschädlich, wenn wirtschaftlich begründete Gewinnrücklagen gebildet werden.
Eine grenzüberschreitende deutsche Organschaft ist wegen der verpflichtenden unbeschränkten Steuerpflicht von Organträger und Organgesellschaft nicht möglich. Verluste ausländischer Konzerngesellschaften können grundsätzlich nicht mit inländischen Gewinnen verrechnet werden, weil auch ausländische Gewinne nach Doppelbesteuerungsabkommen meist im Inland steuerbefreit sind. Nach der Marks-&-Spencer-Entscheidung des EuGH kann es aber unter bestimmten Voraussetzungen europarechtlich geboten sein, finale Verluste einer Tochter im EU/EWR-Ausland grenzüberschreitend zu berücksichtigen.
Bis zum Veranlagungszeitraum 2002 waren bei Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Mehrmütterorganschaften möglich. Dabei unterhielten mehrere organträgerfähige Unternehmen gemeinsam ein gewerbliches Unternehmen und bildeten gemeinsam eine Organschaft. Diese Möglichkeit wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 zunächst gesetzlich verankert, aber ab dem Veranlagungszeitraum 2003 durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16. Mai 2003 vollständig abgeschafft.
Österreichische Gruppenbesteuerung
Österreich führte mit dem Steuerreformgesetz 2005 eine grenzüberschreitend wirkende Gruppenbesteuerung ein. Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft können in Höhe der Beteiligungsquote mit dem österreichischen Ergebnis verrechnet werden. Erzielt die ausländische Gesellschaft später wieder Gewinne, werden diese dem österreichischen Ergebnis wieder hinzugerechnet; dies heißt Recapture. Die Regelung kann für Konzerne ein Anreiz sein, ihre Zentrale in einem Staat mit Gruppenbesteuerung anzusiedeln.
Eine Unternehmensgruppe besteht aus einem Gruppenträger und Gruppenmitgliedern. Finanziell verbunden ist ein Unternehmen bei einer Beteiligung größer 50 %, direkt oder mittelbar, auch über eine Personengesellschaft. Zusätzlich muss der Gruppenträger die Mehrheit der Stimmrechte am Gruppenmitglied haben (§ 9 öKStG). Gruppenträger kann auch eine Beteiligungsgemeinschaft sein. In einer Mehrmüttergruppe müssen zwei oder mehrere Gesellschafter beteiligt sein; ein Beteiligter muss mindestens 40 %, jeder weitere mindestens 15 % halten. Auch ausländische Kapitalgesellschaften können Gruppenträger sein, wenn die Beteiligungen einer im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Zweigniederlassung zuzurechnen sind.
Gruppenmitglieder können unter anderem österreichische Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Kreditinstitute sein. Ausländische Kapitalgesellschaften können Gruppenmitglieder sein, wenn sie ausschließlich mit österreichischen Gesellschaften finanziell verbunden sind. Die finanzielle Verbundenheit muss während des gesamten Wirtschaftsjahres des Gruppenmitglieds bestehen. Die Unternehmensgruppe muss mindestens drei Jahre bestehen; scheidet ein Mitglied früher aus, gelten rückwirkend die steuerlichen Verhältnisse ohne Gruppe. Bei ausländischen Gruppenmitgliedern kommt es beim Austritt immer zu einer Nachversteuerung der zugerechneten Verluste.
Grundsätzlich werden 100 % des steuerlichen Ergebnisses dem unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied oder dem Gruppenträger zugewiesen. Bei Beteiligungsgemeinschaften wird das Ergebnis anteilig verteilt. Bei inländischen Gruppenmitgliedern werden Gewinne und Verluste zugewiesen, bei ausländischen Gruppenmitgliedern nur Verluste und nur in Höhe der tatsächlichen Beteiligungsquote. Steuerumlagen zwischen Gruppenträger und Gruppenmitgliedern sind steuerlich neutral. Vorgruppenverluste dürfen nur mit Gewinnen des jeweiligen Gruppenmitglieds verrechnet werden. Teilwertabschreibungen an Gruppenmitgliedern sind nicht abzugsfähig. Beim Erwerb eines betriebsführenden inländischen Gruppenmitglieds kann der Gruppenträger jedoch bis maximal 50 % des Firmenwertes über 15 Jahre linear abschreiben.