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Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

Die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen ist ein Straftatbestand (Vergehen), der im § 166 StGB der …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Kern und Schutzgut
  2. 2. Tatbestand und geschützte Inhalte
  3. 3. Strafe und Entwicklung
  4. 4. Kritik und politische Debatte
  5. 5. Anwendungsfälle, Kunst und Ausland

Kern und Schutzgut

Die „Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen“ ist ein Straftatbestand (Vergehen) nach § 166 StGB der Bundesrepublik Deutschland. Wegen seiner Entstehungsgeschichte wird die Vorschrift häufig, juristisch unzutreffend, als Gotteslästerungs- oder Blasphemieparagraph bezeichnet.

Nach herrschender Ansicht schützt § 166 StGB den öffentlichen Frieden. Gemeint ist ein Mindestmaß an Toleranz im öffentlichen Zusammenleben. Die Vorschrift schützt daher weder einen Gott vor Beleidigungen noch das religiöse Empfinden einzelner Gläubiger. Besonders geschützt werden soll die Kommunikationsfreiheit, indem öffentliche Auseinandersetzungen nicht in eine Störung des gesellschaftlichen Friedens umschlagen.

Tatbestand und geschützte Inhalte

§ 166 Abs. 1 StGB betrifft Inhalte religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse; § 166 Abs. 2 schützt Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen und Gebräuche. Vorsatz ist erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt.

Nach Absatz 1 macht sich strafbar, „wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“.

Ein weltanschauliches Bekenntnis ist jedes weiter gefasste Erklärungssystem über die Beziehungen der Menschen sowie das Verhältnis des Menschen zu Gesellschaft und Natur. Religiös ist ein Bekenntnis, wenn es durch den Glauben an einen Gott geprägt ist. Seine Verbreitung, Zugehörigkeit zu einer Vereinigung oder gesellschaftliche Bewertung sind unerheblich. Geschützt ist auch ein Bekenntnis, das nicht mit dem Bekenntnis der äußernden Person übereinstimmt. Die Handlung muss sich gegen tragende Glaubenssätze oder bedeutende Sachaussagen richten.

„Beschimpfen“ bedeutet eine besonders gravierende herabsetzende Äußerung, etwa durch Verhöhnung oder unwahre Behauptungen. Als Beispiel nennt der Artikel die Bezeichnung christlicher Kirchen als „Verbrecherorganisationen“. Die bloße Ablehnung oder Kritik einer Religion oder Weltanschauung ist dagegen nicht strafbar. Auch scharfe Kritik müssen Bekenntnisse hinnehmen. Spott ist nur strafbar, wenn sich darin eine „aggressive Tendenz“ zeigt.

„Öffentlich“ ist eine Äußerung, wenn die äußernde Person keinen Überblick über Anzahl und Identität der Empfänger hat. Das Verbreiten von Schriften umfasst nach § 11 Abs. 3 StGB jede Form der Darstellung von Sinnzusammenhängen, sofern sie ein größerer Personenkreis wahrnehmen kann. Die Äußerung muss außerdem geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Eine tatsächliche Friedensstörung ist nicht nötig; es genügt, dass Gründe eine solche Störung befürchten lassen. Dieses Erfordernis soll den Tatbestand einschränken, sodass etwa „besonders dumme“ oder „abwegige“ Beschimpfungen herausfallen.

Nach Absatz 2 muss es sich um eine im Inland bestehende Kirche, andere Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung handeln. An Mitgliederzahl und organisatorische Größe werden keine besonders hohen Anforderungen gestellt; im Regelfall genügt eine Verwaltungsstruktur. Geschützt sind unter anderem jüdische, christliche und muslimische Gemeinschaften sowie verschiedene Strömungen, etwa die anglikanische Kirche oder die Zeugen Jehovas. Vereinigungen, die nur einzelne Zwecke verfolgen, fallen nicht darunter. Bei Weltanschauungsvereinigungen muss die Pflege der Weltanschauung im Mittelpunkt stehen; politische Gruppierungen sind keine Weltanschauungsvereinigungen. Die Einordnung von Scientology ist laut Artikel umstritten.

Einrichtungen sind von den Vereinigungen geschaffene Ordnungen und Formen ihrer äußeren und inneren Verfassung sowie der Pflege von Religion oder Weltanschauung, beispielsweise Taufe oder Konfirmation. Gebräuche sind die tatsächliche Ausübung solcher Ordnungen, etwa Amtstracht oder Reliquienverehrung.

Strafe und Entwicklung

§ 166 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Es handelt sich um ein Offizialdelikt; ein Strafantrag ist deshalb nicht erforderlich. Jährlich kommt es zu etwa 15 Verurteilungen.

Strafprozesse wegen Gottlosigkeit oder Gotteslästerung sind bereits aus der griechischen und römischen Antike bekannt, etwa gegen Sokrates oder Jesus von Nazaret. Mit der Aufklärung und einer auf Kants Vernunftlehre beruhenden modernen Strafgesetzgebung wurde die Blasphemie zunächst teilweise ersatzlos abgeschafft, beispielsweise im 1813 von Johann Anselm von Feuerbach revidierten Bayerischen Strafgesetzbuch.

Das Preußische Strafgesetzbuch von 1851 stellte in § 135 die öffentliche Gotteslästerung und die Verspottung einer christlichen Kirche mit Gefängnis bis zu drei Jahren unter Strafe. Andere Religionsgemeinschaften waren nicht geschützt; außerdem waren die Kirchen selbst Schutzobjekte, ohne dass eine Störung des öffentlichen Friedens erforderlich war. Das Reichsstrafgesetzbuch übernahm diese Regelungen 1871 in § 166. Zusätzlich wurde unter anderem beschimpfender Unfug in Kirchen oder anderen religiösen Versammlungsorten bestraft.

1906 wurde erstmals die Abschaffung des Gotteslästerungsparagraphen gefordert. Durch das 1. Strafrechtsreformgesetz wurde der Tatbestand zum 1. September 1969 neu gefasst. Seitdem soll nicht Gott selbst und auch nicht das religiöse Empfinden des Einzelnen geschützt werden, sondern ausdrücklich der öffentliche Frieden.

Kritik und politische Debatte

Rechtswissenschaftler kritisieren, dass § 166 StGB die Meinungsfreiheit einschränke und bei einseitiger Anwendung eher Mehrheitsmeinungen als Minderheiten schütze. Außerdem gilt die Vorschrift manchen als „Gummiparagraph“, weil unklar sei, was genau eine Beschimpfung und wann eine Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Da die Eignung genügt, handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Kritiker befürchten, eine Friedensstörung könne nachträglich konstruiert werden, wenn Gläubige sich beschweren. Sie weisen auch darauf hin, dass betroffene Religionsgemeinschaften eine Störung selbst durch Gewalt oder Blockaden herbeiführen könnten. Ron Steinke formulierte zugespitzt, dass dadurch erst die Drohung mit Gewalt die strafrechtliche Verfolgbarkeit der bedrohten Person ermöglichen könne.

In der strafrechtlichen Literatur wird außerdem gefragt, ob neben § 130 StGB (Volksverhetzung) überhaupt noch ein legitimer Anwendungsbereich für § 166 besteht. Gerhard Strate bezweifelte, dass es dem öffentlichen Frieden dient, wenn der Gesetzgeber sich an die Seite Gewaltbereiter stellt. Eine säkular-distanzierte Auseinandersetzung einschließlich satirischer Übertreibung sei allen Religionen zumutbar. Bijan Fateh-Moghadam bezeichnete § 166 als „weder kriminalpolitisch noch verfassungsrechtlich legitim“ und seine Abschaffung als „unproblematisch“. Auch Hans Michael Heinig sprach sich 2020 für die Abschaffung aus. Das Institut für Weltanschauungsrecht legte im November 2020 einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.

Die International Humanist and Ethical Union bewertete Deutschland 2014 wegen § 166 im Bericht „Freedom of Thought“ mit dem zweitschlechtesten von fünf Statuswerten („Severe Discrimination“). Nach dem Anschlag auf „Charlie Hebdo“ 2015 kritisierten Medien und gesellschaftliche Gruppen, der Staat unterdrücke kritisches Denken. Michael Schmidt-Salomon meinte, der öffentliche Friede werde nicht durch satirische Kunst, sondern durch Fanatiker gestört, die auf Kritik mit Gewalt reagierten.

Das Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen erklärte 2011 Verbote mangelnden Respekts vor Religionen oder Glaubenssystemen, einschließlich Blasphemiegesetzen, grundsätzlich für unvereinbar mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte. Ausnahmen seien nur unter den in Artikel 20 Absatz 2 vorgesehenen Umständen möglich, also bei der Verfechtung nationalen, rassistischen oder religiösen Hasses, die zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt anstiftet. Einschränkungen dürften außerdem nicht die Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 26) sowie die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Artikel 18) verletzen.

Politisch forderten Bündnis 90/Die Grünen 1995 die Aufhebung. CDU/CSU-Abgeordnete und die Fraktion beantragten 2000 dagegen eine Verschärfung, indem die Voraussetzung der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens entfallen sollte; der Gesetzentwurf wurde am 25. April 2002 abgelehnt. Edmund Stoiber und Markus Söder forderten 2006 eine Verschärfung. CSU-Politiker wiederholten diese Forderung 2012 nach Mohammed-Karikaturen; sie wurde von Erzbischof Ludwig Schick unterstützt, aber von muslimischen Verbänden, der evangelischen Kirche und Bundeskanzlerin Angela Merkel abgelehnt. 2015 traten unter anderem Christian Lindner und Sabine Leutheusser-Schnarrenberger für die Abschaffung ein, während Vertreter von CDU und SPD die Vorschrift verteidigten. Ein Antrag der Linken zur Überprüfung des „Blasphemiegesetzes“ erhielt 2017 keine Mehrheit.

Anwendungsfälle, Kunst und Ausland

Der Artikel nennt unterschiedliche Anwendungsfälle: 1984 wurde ein Bochumer Student wegen der Bezeichnung der christlichen Kirche als „größte Verbrecherorganisation aller Zeiten“ angeklagt und freigesprochen; eine Göttinger Frau wurde wegen ähnlicher Aussagen und zweier Aufkleber in zwei Instanzen verurteilt. 1993 wurde bei der Kölner Stunksitzung ein Kruzifix mit der Aufschrift „Tünnes“ statt „INRI“ beschlagnahmt. Der Strafbefehl über 6000 DM wurde wegen des Vorrangs der Kunstfreiheit aufgehoben.

1994 wurde die Aufführung von Michael Schmidt-Salomons Musical „Das Maria-Syndrom“ in Trier verboten. Das Stück stellte eine neuzeitliche „Marie“ dar, die durch eine verunreinigte Klobrille befruchtet wird. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte 1997 das Verbot; das Bundesverfassungsgericht lehnte 1998 eine Behandlung ohne Begründung ab. 2006 wurde ein Mann wegen mit Koran-Zitaten bedrucktem Toilettenpapier und beleidigendem Begleitschreiben zu 12 Monaten Haft auf Bewährung und 300 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. 2006 wurden Ermittlungen gegen einen Sketch der Stunksitzung eingestellt. Gegen einen satirischen Beitrag der „heute show“ mit Carolin Kebekus gingen 2013 etwa 100 Anzeigen ein; auch dieses Verfahren wurde eingestellt.

Albert Voß wurde 2016 wegen verfremdeter und kommentierter Bibelzitate auf der Heckscheibe seines Autos zu 30 Tagessätzen von je 100 Euro verurteilt, im März 2017 aber im Berufungsverfahren freigesprochen. 2022 wurde ein iranischer Flüchtling nach Äußerungen über Mohammed zunächst verurteilt und im Revisionsverfahren freigesprochen, weil „pädophil“ als sachliche Kritik und eine persische Rede vor sechs Personen nicht als Störung des öffentlichen Friedens bewertet wurden. In einem weiteren Verfahren 2022 wegen verbrannter Koran-Seiten wurden Verfahren gegen Zahlungen von jeweils 300 Euro eingestellt.

Seit 2008 wird der Kunstpreis „Der Freche Mario“ für Blasphemie-Kunstwerke wie Cartoons, Skulpturen, Texte, Kabarett, Musik und Kurzfilme vergeben. Die Organisatoren wollen damit die Abschaffung des § 166 unterstützen.

In Österreich gilt mit § 188 StGB eine ähnliche Regelung zur „Herabwürdigung religiöser Lehren“. Möglich sind bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Die Störung einer Religionsübung ist nach § 189 StGB ebenfalls strafbar. In der Schweiz regelt Art. 261 StGB die „Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit“; vorgesehen ist Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Das Strafgesetzbuch der DDR enthielt keine vergleichbare Regelung, sondern schützte lediglich „religiöse Handlungen“ nach § 133. Die Niederlande schafften ihren seit 1968 nicht mehr angewandten § 147 am 29. November 2012 ab. In Irland wurde das Verfassungsverbot der Blasphemie nach einem Referendum am 26. Oktober 2018 mit 64,85 Prozent Zustimmung aus Artikel 40 gestrichen. In Pakistan verweist der Artikel auf den Beitrag „Blasphemie#Pakistan“.

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