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Römisches Straf- und Strafverfahrensrecht

Ein Gericht stellte nur fest, ob der Vorgeführte der Täter war, die Maßnahmen zur Tötung oder zur Sklaverei übernahm der Familienverband. Kleinere Delikte waren …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Grundzüge und historische Entwicklung
  2. 2. Zwölftafelrecht und frühe Republik
  3. 3. Klagen, Haftung und Schadensausgleich
  4. 4. Öffentliche Gerichte der späten Republik
  5. 5. Kaiserlicher Beamtenprozess und Sanktionen
  6. 6. Spätantike, Quellen und Nachwirkung

Grundzüge und historische Entwicklung

Das römische Straf- und Strafverfahrensrecht entwickelte sich von einem überwiegend privaten System der Selbsthilfe zu einer staatlich organisierten Kriminaljustiz. In der frühen Republik waren selbst schwere Taten meist Angelegenheiten des Verletzten und seiner Sippe. Rache, Talion – die Vergeltung durch Zufügung gleichen Unrechts – sowie Sühne- und Friedensgelder sollten den gestörten Frieden wiederherstellen. Nur wenige Taten gegen die Allgemeinheit, etwa Hoch- und Landesverrat, wurden öffentlich verfolgt.

Dabei unterschied man zunehmend zwischen Privatdelikten (delicta privata), die Einzelne, Familien oder Vermögen verletzten, und öffentlichen Verbrechen (crimina publica), die Volk und Staat betrafen. Auch sakrale Verstöße gegen die göttliche Ordnung konnten öffentliche Verbrechen sein. In Rom bildete sich zwar eine Trennung von Recht (ius) und Religion (fas) heraus; die Rechtsordnung blieb aber mit den überlieferten Sitten (mos maiorum) und der Vorstellung einer pax deorum, des Friedens mit den Göttern, verbunden.

Im 3. Jahrhundert v. Chr. reichten die herkömmlichen privatrechtlichen Mittel für die stark gewachsene Großstadt Rom nicht mehr aus. Eine harte Polizeijustiz verfolgte besonders Angehörige der Unterschicht und Sklaven. Im 2. und 1. Jahrhundert v. Chr. entstanden größere und schließlich ständige Geschworenengerichte. Während der Kaiserzeit wurden sie durch einen zentralisierten Beamtenprozess verdrängt. Das öffentliche Strafrecht gewann an Bedeutung, während private Strafverfolgung zurücktrat. Strafhaft kannte die Republik nicht; Gefängnisse dienten zunächst der Untersuchung und der Ausübung von Zwang (coercitio). Erst in der Kaiserzeit kamen trotz juristischer Einwände auch Gefängnisstrafen vor.

Zwölftafelrecht und frühe Republik

Das um die Mitte des 5. Jahrhunderts v. Chr. geschaffene Zwölftafelgesetz war hauptsächlich zivilrechtlich geprägt; strafrechtliche Vorschriften standen vor allem auf den Tafeln VIII und IX. Der Staat verfolgte ursprünglich nur besondere Fälle wie Hochverrat (perduellio), Amtserschleichung (ambitus), Amtsmissbrauch (maiestas laesa), Unterschlagung öffentlicher Gelder (peculatus), Fälschung und Meineid (falsum). Auch Tempelraub, Verwandtenmord, Giftmischerei, Zauberei und vorsätzliche Brandstiftung galten wegen ihrer Bedeutung für die Gemeinschaft als crimina.

Vorsätzlicher Mord an einem freien Menschen führte grundsätzlich zur Blutrache. Bei fahrlässiger Tötung trat die Opferung eines Widders als symbolischer Ersatz an ihre Stelle. Ein allgemeines strafrechtliches Analogieverbot nach dem Grundsatz nullum crimen sine lege lässt sich nach überwiegender Auffassung nicht nachweisen, weil Tatbestände durch Priester und später durch Juristen ausgelegt werden konnten.

Im Vorverfahren (in iure) nahm der Prätor als Gerichtsmagistrat Geständnisse auf und prüfte, ob die Tat offenkundig war. Danach verhandelte ein Richter (iudex) im Hauptverfahren (apud iudicem). Ein Verurteilter konnte sich durch Flucht ins Exil (exilium) entziehen, blieb auf römischem Gebiet jedoch geächtet. Auf Richterbestechung stand die Todesstrafe. Strafe und Tat wurden teilweise spiegelbildlich verbunden: Ein Brandstifter sollte verbrannt, ein nächtlicher Erntedieb an einem der Ceres geweihten Baum aufgehängt werden.

Ein nachts auf frischer Tat ertappter Dieb durfte getötet werden; tagsüber galt dies für einen bewaffneten Dieb im Haus. Sonst konnte ein offenkundig überführter Dieb dem Bestohlenen zugesprochen und getötet, versklavt, in Schuldknechtschaft geschickt oder gegen Lösegeld freigegeben werden. Regelmäßig betrug die Geldbuße bei Diebstahl das Doppelte des Sachwerts. Bei schweren Körperverletzungen galt die Talion, sofern keine Ablösung durch Geld vereinbart wurde. Ein gewaltsam verursachter Knochenbruch kostete 300 As, bei einem Sklaven die Hälfte; leichtere Persönlichkeits- oder Freiheitsverletzungen kosteten 25 As.

Klagen, Haftung und Schadensausgleich

Deliktische Haftung setzte Rechtswidrigkeit und Verschulden voraus. Regelmäßig musste Vorsatz oder Absicht (dolus), seltener Fahrlässigkeit (culpa), vorliegen. Ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr schloss die Rechtswidrigkeit aus. Allgemeine Lehren über Versuch oder Beihilfe gab es noch nicht. Die jeweilige Legisaktion musste genau zum Klageziel passen.

Die actio iniuriarum diente der Verfolgung vorsätzlicher Körper- und Ehrverletzungen. Bei der actio noxalis haftete der Gewalthaber für einen Gewaltunterworfenen und konnte entweder den Schaden ausgleichen oder den Täter ausliefern (noxae deditio). Nach dem Fund von Diebesgut bei einer Hausdurchsuchung konnte die actio furti concepti erhoben werden. War das Diebesgut untergeschoben worden, stand dem Verdächtigen die actio furti oblati zu. Raub wurde mit der actio vi bonorum raptorum verfolgt.

Die lex Aquilia führte im 3. Jahrhundert v. Chr. das damnum iniuria datum ein und fasste die rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung fremder Sachen als einheitliches Delikt auf. Dazu gehörten etwa Brandstiftung an Häusern und Vorräten, Schädigung fremder Saat, das Abweiden fremden Bodens sowie die Verletzung oder Tötung von Herdentieren und Sklaven. Die Entschädigung richtete sich nach id quod interest, also nach dem wirtschaftlichen Interesse des Geschädigten und nicht nur nach dem Sachwert. Wurde beispielsweise ein testamentarisch bedachter Sklave getötet, waren sein Wert und der Wert der vorgesehenen Erbschaft zu berücksichtigen. Geklagt wurde mit der actio legis Aquiliae.

Damit verschob sich der Schwerpunkt von körperlicher Rache zu Geldbuße und Schadensausgleich. Leugnete der Täter, konnte ein mehrfacher Ersatzbetrag verlangt werden; später wurde zunehmend nur noch der tatsächlich verursachte Schaden ausgeglichen.

Öffentliche Gerichte der späten Republik

Ab dem 2. Jahrhundert v. Chr. wich die physische Rache zunehmend der Pönalklage (actio poenalis), die auf eine Buße (poena) zielte. Eine gemischte Klage (actio mixta) konnte Buße und Schadensersatz verbinden. Wegen des Bevölkerungswachstums und der urbanen Unterschicht wurde das Strafrecht schrittweise aus dem ius civile herausgelöst und zum zwingenden, von Privaten nicht abänderbaren ius publicum.

Zunächst entschieden Volksversammlungen über bestimmte öffentliche Delikte. Im Komitialprozess waren besonders die Zenturiatskomitien zuständig; mit dem ius provocationis konnte ein Verurteilter das Volk als letzte Instanz anrufen. Daneben bestanden Verfahren vor dem Concilium plebis. Die Polizeijustiz lag beim Prätor; die tresviri capitales verfolgten vor allem Kriminelle aus der Unterschicht und Sklaven, verwalteten Gefängnisse und durften foltern und hinrichten.

Aus außerordentlichen Gerichtshöfen entwickelten sich ständige Schwurgerichte (quaestiones perpetuae). Sulla ordnete eigene Gerichte unter anderem für Hochverrat, Unterschlagung von Staatseigentum, Wahlbestechung, Mord und Giftmord, Fälschung sowie schwere Rechtsverletzungen und Beleidigungen an. Die augusteische Gesetzgebung schloss diese Entwicklung der iudicia publica ab.

Eine Staatsanwaltschaft gab es nicht. Das Verfahren begann mit einer privaten Anzeige; der Anzeigeerstatter wurde zur Prozesspartei und konnte bei Erfolg Staatsprämien sowie Vermögensanteile erhalten. Jeder Bürger konnte grundsätzlich anklagen (quivis ex populo). Zeugen, Urkunden und Geständnisse dienten als Beweise. Sklaven und Freigelassene konnten zur Aussage gefoltert werden. Die Geschworenen stimmten mit Täfelchen ab. Hauptstrafen waren Tod und Geldbußen, nicht Freiheitsstrafen.

Kaiserlicher Beamtenprozess und Sanktionen

In der Kaiserzeit änderte sich weniger der Bestand der Straftaten als Organisation und Härte der Strafjustiz. Neu waren unter anderem Betrug (stellionatus) und Sittlichkeitsdelikte wie stuprum, adulterium und incestus. Augustus ordnete die republikanischen Gerichte neu, leitete aber zugleich den Übergang zu den iudicia extraordinaria ein. Stadtpräfekt (praefectus urbi), Stadtkommandant (praefectus vigilum), Prätorianerpräfekten, Senat und Kaiser übernahmen richterliche Aufgaben. Spätestens in severischer Zeit waren die schwerfälligen Geschworenengerichte weitgehend verdrängt.

Der Formularprozess wurde durch das Kognitionsverfahren (cognitio extra ordinem) ersetzt. Ein dauerhaft vom Kaiser bestimmter Beamtenrichter leitete das gesamte Verfahren, würdigte die Beweise frei und entschied selbst. Klage und Verteidigung konnten ohne starre Prozessformeln vorgetragen werden. Die Öffentlichkeit und die Auswahl des Richters durch die Parteien entfielen. Gegen Urteile waren Appellationen möglich; kaiserliche Entscheidungen hießen decreta.

Die Strafen wurden härter und flexibler. Neben Geldstrafe, Todesstrafe und Verbannung standen Prügel, Zwangsarbeit in Bergwerken (damnatio ad metallum) oder Gladiatorenschulen (damnatio ad ludum), Gefängnis und als besonders schwere Strafe die Aussetzung vor wilden Tieren (damnatio ad bestias). Der Verurteilte konnte zum Strafsklaven (servus poenae) werden und Freiheit oder Leben verlieren. Unter Mark Aurel und Lucius Verus unterschied man privilegierte honestiores und rechtlich schlechter gestellte humiliores; Angehörige der unteren Gruppe konnten bei Leugnung gefoltert werden. Zugleich erscheint in einem von Ulpian überlieferten Bescheid Kaiser Trajans ein Vorläufer des Grundsatzes in dubio pro reo.

Beim Prozess gegen Jesus von Nazaret sind Ankläger, genauer Tatvorwurf und Urteilsweg nicht sicher bekannt. Die Forschung geht von römischem Recht aus. Möglich ist eine polizeiliche coercitio oder eine cognitio wegen Majestätsbeleidigung (crimen laesae maiestatis). Tacitus nennt Pontius Pilatus als denjenigen, der das Todesurteil aussprach; die Einzelheiten bleiben umstritten.

Spätantike, Quellen und Nachwirkung

In der Spätantike setzte sich der zentralisierte Beamtenprozess vollständig durch. Kaiser Konstantin verbot Tierhetzen und schaffte Kreuzigungen ab, schrieb aber die Strafe des Säckens erneut vor. An die Stelle der Flucht ins Exil traten abgestufte Formen der Verbannung: relegatio und, in schwereren Fällen, deportatio auf eine Insel. Verurteilungen ad opus publicum verpflichteten zu öffentlichen Arbeiten, etwa im Straßenbau, ohne die persönliche Freiheit vollständig zu nehmen.

Ein geschlossenes strafrechtliches System entstand in Rom lange nicht; das Recht bestand überwiegend aus Einzelgesetzen. Erst Justinian ließ die Regeln im 6. Jahrhundert systematisch sammeln. Die Bücher 47 und 48 der Digesten behandeln als duo terribiles libri privates und öffentliches Strafrecht. Strafrechtliche Bestimmungen finden sich außerdem in den Institutiones Iustiniani, im neunten Buch des Codex Iustinianus und in den Novellae. Weitere wichtige Rechtsquellen sind die XII Tafeln, die lex Aquilia, die Institutionen des Gaius, die Paulussentenzen, die lex Dei sowie die Codices Gregorianus, Hermogenianus und Theodosianus. Ergänzende Erkenntnisse liefern besonders Ciceros Gerichtsreden und die Werke antiker Historiker.

Einige ursprünglich mit Geldbußen belegte Tatbestände wurden später entkriminalisiert und zu zivilrechtlichen Ansprüchen wegen unerlaubter Handlungen. Eine moderne Systematik mit geordneten Rechtsgütern und einem durchgängigen Legalitätsprinzip bestand jedoch bis in die frühe Neuzeit nicht. Die Quaestionenprozesse des Prinzipats gelten als Ausgangspunkt einer berufsmäßigen Strafverteidigung durch bezahlte advocati.

Seit dem 12. und 13. Jahrhundert verbanden Kanonisten römische Quellen mit christlich-moralischen Bewertungen. Die Konsiliatoren entwickelten im italienischen Spätmittelalter eine eigenständige Strafrechtswissenschaft, die auch germanische Vorstellungen aufnahm. Dieses römisch-italienisch geprägte Strafrecht wurde in Deutschland rezipiert und dort selbständig weiterentwickelt.

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