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Berufswahlreife

Die Berufswahlreife zeigt an, inwieweit ein Berufswähler seinem Alter entsprechend gestellte Aufgaben im Vergleich zu anderen Individuen löst. Sie spielt vor …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Bedeutung
  2. 2. Zentrale Bestandteile der Berufswahlkompetenz
  3. 3. Berufswahl als fortdauernde Aufgabe
  4. 4. Einfluss der Erziehungsberechtigten
  5. 5. Probleme, Ursachen und Gegenmaßnahmen

Begriff und Bedeutung

Berufswahlreife bezeichnet in der Laufbahnentwicklungstheorie den Entwicklungsstand eines Menschen im Hinblick auf seine Fähigkeit und Bereitschaft, altersgemäße Entwicklungsaufgaben zu beginnen und wirksam zu bewältigen. Sie zeigt, inwieweit eine Person die ihr entsprechend ihrem Alter gestellten Aufgaben der Berufswahl im Vergleich zu anderen bewältigt. Besonders wichtig ist sie vor und während der Statuspassage, also des Übergangs von der Schule oder Hochschule in das Berufsleben.

Der Begriff wird zunehmend durch Berufswahlkompetenz ersetzt. Damit soll deutlich werden, dass die gewünschte Reife nicht bei jedem Menschen allein durch zunehmendes Alter automatisch entsteht. Außerdem wird an der Tradition von Donald E. Super kritisiert, dass sie psychologische Aspekte stark betone und soziologische Fragestellungen vernachlässige. Das Bundesinstitut für Berufsbildung betrachtet Berufswahlreife als eines von mehreren Merkmalen der Ausbildungsreife und fasst sie als „Selbsteinschätzungs- und Informationskompetenz“. Berufswahlbereitschaft und Berufswahlfähigkeit gelten als Metakompetenz aus Identität, Adaptabilität und Resilienz.

Zentrale Bestandteile der Berufswahlkompetenz

Nach Donald E. Super gehen berufswahlreife Menschen planvoll und erkundend an die Entwicklungsaufgabe der Berufswahl heran. Sie erwerben allgemeine Entscheidungsfähigkeit, Wissen über die Arbeitswelt und Kenntnisse über bestimmte Berufe. Außerdem zeigen sie in affektiver und kognitiver Hinsicht Realitätssinn.

Selbstwissen bedeutet, die eigenen, im Beruf verwertbaren Neigungen, Stärken, Schwächen, Bedürfnisse und Ziele zu kennen. Schülerinnen und Schüler müssen prüfen können, ob ihre Interessen zu den Anforderungen eines Berufs passen. Dieses Selbstbild entsteht durch Rückmeldungen anderer, die Erprobung eigener Fähigkeiten, den Vergleich mit anderen Personen und gesellschaftliche Erwartungen. Es kann präzise oder unklar, begründet oder spekulativ, vollständig oder einseitig sowie richtig oder falsch sein. Berufswahlkompetente Menschen können ihre berufsrelevanten Eigenschaften ausdrücken und selbstrelevante Informationen beschaffen und verarbeiten.

Konzeptwissen ist Wissen über Arbeitsfelder, Merkmale bestimmter Berufe und das Konzept „Beruf“ im Allgemeinen. Dazu gehören auch Vorstellungen über Kategorien wie Männerberufe und Frauenberufe sowie über das Prestige eines Berufs. Bedingungswissen bezeichnet das Wissen darüber, was eine Person ausgehend von der Gegenwart unternehmen muss, um eine Ausbildung im Wunschberuf zu beginnen, erfolgreich abzuschließen und in diesem Beruf Karriere zu machen.

Zur Planungs- und Entscheidungskompetenz gehört schließlich, aus mehreren Möglichkeiten eine Option auszuwählen und die eigenen Voraussetzungen, beruflichen Informationen und notwendigen Bedingungen zu einer stimmigen Berufswahlplanung zu verbinden.

Berufswahl als fortdauernde Aufgabe

Die Annahme, Berufswahlreife werde in einem bestimmten Lebensalter erreicht und spiele später keine wesentliche Rolle mehr, gilt als missverständlich. Neuere Veröffentlichungen verwenden deshalb konsequent den Begriff Berufswahlkompetenz. Berufsbilder verändern sich, und ein dauerhaft lebenslang ausgeübter Beruf wird seltener. Berufstätige müssen daher ihr Wissen und ihre Einstellungen regelmäßig daraufhin überprüfen, ob sie noch der Realität entsprechen. Sie sollen zu lebenslangem Lernen bereit sein und eine am Beginn des Berufslebens oder später getroffene Berufswahl gegebenenfalls revidieren.

Einfluss der Erziehungsberechtigten

Art. 26 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 bestimmt, dass Eltern ein vorrangiges Recht haben, die Art der Bildung ihrer Kinder zu wählen. Dieses Recht gehört zum elterlichen Sorgerecht nach § 1626 BGB und erlischt in Deutschland mit der Volljährigkeit, also nach § 2 BGB am 18. Geburtstag.

Daraus folgt grundsätzlich ein maßgeblicher Einfluss der Erziehungsberechtigten auf die Berufswahl Minderjähriger. Jugendliche müssen jedoch nicht automatisch den Vorstellungen ihrer Eltern folgen. Die Freiheit der Berufswahl gilt als Bürgerrecht auch für Minderjährige und wird durch den Staat geschützt. Nach § 1631a BGB sollen Eltern in Ausbildungs- und Berufsfragen insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht nehmen; bei Zweifeln soll der Rat eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person eingeholt werden. Eltern dürfen abweichende Berufspläne nicht einfach ignorieren. Unter bestimmten Umständen kann ein Gericht eine elterliche Entscheidung ersetzen, wenn sie nicht mehr den Interessen des Kindes dient. Eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 Abs. 2 und Abs. 3 BGB oder nachweisbare Willkür beziehungsweise böser Wille sind dafür nicht notwendig.

Diese Regelungen unterstützen die Loslösung Jugendlicher von ihren Eltern, die eng mit dem Erwerb von Berufswahlkompetenz verbunden ist. Als Beispiel wird der Inhaber einer Konditorei genannt, der wegen der Familientradition verlangt, dass sein Sohn ebenfalls Konditor wird, obwohl dieser andere Pläne hat. Gerichtliche Entscheidungen sind in solchen Fällen allerdings selten. Nach Lothar Beinke übernehmen Eltern bei der Berufswahl ihrer Kinder meist eine Unterstützer- oder Abnickerfunktion.

Probleme, Ursachen und Gegenmaßnahmen

Eine Berufswahl gilt als rational, wenn die Kategorien Neigung und Eignung möglichst optimal verwirklicht sind. Bei einer verfehlten Entwicklungsaufgabe ist deshalb zu klären, warum Jugendliche ihren passenden Beruf nicht finden, warum sie trotz gefundener Wahl keine Ausbildung beginnen oder warum sie eine begonnene Ausbildung abbrechen.

Das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderte Berufsorientierungsprogramm (BOP), das vom Bundesinstitut für Berufsbildung durchgeführt wurde, reagierte in den 2010er Jahren darauf, dass vielen Schulabgängerinnen und Schulabgängern klare Berufsvorstellungen fehlten, ihr Berufswahlspektrum eingeschränkt war und zu viele Ausbildungen abgebrochen wurden. Jugendliche im Übergangssystem und in der Benachteiligtenförderung hatten neben mangelnder Berufswahlkompetenz häufig Motivationsprobleme, insbesondere eine anhaltende Unlust am formalisierten Lernen. Manche waren außerdem überzeugt, auch als Ungelernte ein befriedigendes Leben führen zu können.

Die Aufnahme in die Arbeitswelt hängt von zwei Seiten ab: von den Fähigkeiten und Entscheidungen der Schulabgänger sowie von den Anforderungen der aufnehmenden Wirtschaft. Wer keinen Ausbildungsplatz erhält, erfüllt anscheinend die Erwartungen möglicher Arbeitgeber nicht. Der Vorwurf mangelnder Adaptabilität greift jedoch zu kurz, wenn deutlich mehr Ausbildungs- oder Arbeitsplätze nachgefragt als angeboten werden, wie in vielen Staaten des Mittelmeerraums mit hoher Jugendarbeitslosigkeit. Für Menschen mit wenig attraktivem Humankapital gibt es im Zeitalter der Digitalen Revolution immer weniger einfache Arbeit. Ob in anspruchsvolleren Tätigkeiten in Deutschland dauerhaft ein Fachkräftemangel bestehen wird, bleibt trotz der demografisch relativ geringen Zahl an Berufseinsteigern angesichts der fortschreitenden Digitalisierung fraglich.

Auch Menschen mit Behinderung stoßen auf strukturelle Grenzen. Trotz der Bemühungen um die Umsetzung von Art. 27 der UN-Behindertenrechtskonvention steigt in Deutschland die Zahl derjenigen, die eine Ausbildung und Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen benötigen, häufig lebenslang. Vorhandene Berufswünsche erweisen sich dabei in der Regel als nicht verwirklichbar. Ein Recht auf berufliche Förderung besteht für als „voll erwerbsunfähig“ eingestufte Menschen sowie für zumindest teilweise erwerbsfähige Menschen mit Behinderung, einschließlich Menschen mit sogenannter Lernbehinderung, nur auf Grundlage des § 19 Abs. 1 SGB III.

Der Entscheidungsdruck ist je nach Bildungsweg unterschiedlich. Gymnasiasten besuchen im Allgemeinen länger eine allgemeinbildende Schule. Deshalb kann ihre Berufswahlreife am Ende der Sekundarstufe I geringer ausgeprägt sein als bei Gleichaltrigen anderer Bildungsgänge. Für Jugendliche ohne Abitur kann die große Zahl möglicher Ausbildungsberufe die Entscheidungsbereitschaft erschweren. Abiturienten stehen dagegen grundsätzlich alle Berufe offen, auch solche, für die ein Studium erforderlich ist. Dies kann zu Prokrastination, also zur Aufschiebung der Entscheidung, führen. Besonders deutlich wird dies bei Studiengängen wie Rechtswissenschaft, die eine Auswahl unter verschiedenen Berufen erst nach dem Studienabschluss ermöglichen.

Wer in Deutschland keinen Platz in der dualen Ausbildung oder in einer Berufsfachschule findet und seine Berufsschulpflicht noch nicht erfüllt hat, wird dem Übergangssystem zugeführt. Es umfasst staatliche und private Maßnahmen der Berufsorientierung und Berufsvorbereitung für Jugendliche, die nach Einschätzung der Arbeitsverwaltung nicht ausbildungsreif sind. Vermittelt werden sollen vor allem angemessene Arbeitshaltungen und Arbeitstugenden, die sich im Entwicklungsprozess auch bei sogenannten Spätentwicklern noch herausbilden können. Wer ohne Unterstützung nicht ins Berufsleben gelangt, gilt als Benachteiligter und kann Benachteiligtenförderung erhalten. Ruth Enggruber und Ursula Bylinski beziehen den Inklusionsgedanken dabei nicht nur auf Behinderung, sondern auf alle tatsächlich Benachteiligten. Das Programm der Deutschen UNESCO-Kommission von 2009 fordert Lerngelegenheiten für alle Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht sowie sozialen und ökonomischen Voraussetzungen.

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