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Behindertengleichstellungsgesetz (Deutschland)

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Zweck und Geltungsbereich
  2. 2. Grundsätze und Barrierefreiheit
  3. 3. Digitale Angebote und Assistenzhunde
  4. 4. Unterstützung, Schlichtung und Verbandsklage
  5. 5. Teilhabe und Privatwirtschaft

Zweck und Geltungsbereich

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), offiziell „Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen“, ist ein deutsches Bundesgesetz des Sozial- und Behindertenrechts. Es soll die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen. Die ursprüngliche Fassung von 2002 setzte das besondere Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes praktisch und konkret um. Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts vom 19. Juli 2016 wurde außerdem die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) durch Änderungen des BGG umgesetzt.

Das BGG gilt vorrangig für Träger öffentlicher Gewalt auf Bundesebene. Dazu gehören Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Bundesverwaltung sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Bundesländer haben eigene Landesgleichstellungsgesetze erlassen. Bundes- und Landesgesetze setzen die Anforderungen der BRK bislang jedoch nicht einheitlich um.

Das Gesetz wurde am 27. April 2002 erlassen und trat am 1. Mai 2002 in Kraft. Die letzte im Artikel genannte Änderung erfolgte durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2022; sie trat am 28. Mai 2022 in Kraft. Das Gesetz wird mit BGG abgekürzt. Es wurde als Artikel 1 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze verkündet. Weitere Artikel dieses Gesetzes änderten öffentlich-rechtliche Vorschriften, unter anderem die Bundeswahlordnung, das Hochschulrahmengesetz, das Gaststättengesetz, das Personenbeförderungsgesetz und das Luftverkehrsgesetz.

Grundsätze und Barrierefreiheit

Die Bundesverwaltung soll in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen beseitigen und verhindern, ihre gleichberechtigte Teilhabe gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen (§ 1 BGG). Dem Bund kommt dabei eine Vorbildfunktion zu. Besonders berücksichtigt werden die Belange von Frauen mit Behinderungen (§ 2 BGG). Außerdem erkennt das BGG die Deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache an (§ 6 BGG).

Ein wichtiges Instrument sind freiwillige zivilrechtliche Zielvereinbarungen (§ 5 BGG). Anerkannte Behindertenorganisationen können mit Unternehmen oder Unternehmensverbänden Vereinbarungen für bestimmte Organisations- oder Tätigkeitsbereiche schließen. Ziel ist, dass bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Informationsverarbeitungssysteme, akustische und visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Zielvereinbarungen können eine Vertragsstrafe für Nichterfüllung oder Verzug vorsehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt ein Zielvereinbarungsregister.

Verpflichtete Bundesbehörden dürfen Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BGG). Zivile Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum des Bundes sollen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden (§ 8 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr (§ 8 Abs. 5 BGG).

Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen dürfen nach Maßgabe der Kommunikationshilfenverordnung im Verwaltungsverfahren mit Trägern öffentlicher Gewalt in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen kommunizieren (§ 9 Abs. 1 BGG). Bei Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken soll die jeweilige Behinderung berücksichtigt werden (§ 10 BGG). Die Kommunikation mit Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen soll in einfacher und verständlicher Sprache erfolgen (§ 11 BGG).

Digitale Angebote und Assistenzhunde

Öffentliche Stellen des Bundes sollen ihre Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei gestalten. Dies umfasst auch die für Beschäftigte bestimmten Angebote im Intranet (§ 12a BGG).

Menschen mit Behinderungen dürfen in Begleitung eines Assistenzhundes nicht vom Zutritt zu Anlagen und Einrichtungen ausgeschlossen werden, die typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglich sind (§ 12e BGG). Das BGG regelt außerdem die Ausbildung und Haltung von Assistenzhunden (§§ 12f bis k BGG). Aufgrund der Ermächtigung in § 12l BGG erließ das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft am 19. Dezember 2022 die Assistenzhundeverordnung.

Unterstützung, Schlichtung und Verbandsklage

2016 wurde bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Bundesfachstelle Barrierefreiheit errichtet (§ 13 BGG). Sie berät und unterstützt insbesondere die öffentliche Verwaltung bei der Planung und Umsetzung von Barrierefreiheit. Das reicht vom baulichen Zugang bis zur barrierefreien Information und Kommunikation. Auf Anfrage berät die Bundesfachstelle auch Unternehmen, Verbände und gesellschaftliche Organisationen.

Beim Beauftragten oder bei der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen wurde eine Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten eingerichtet (§ 16 BGG). Das Amt des Beauftragten bestand bereits seit 1981; das BGG regelte seine Aufgaben und Befugnisse gesetzlich (§§ 17, 18 BGG). Vor einer Verbandsklage ist die erfolglose Durchführung eines Schlichtungsverfahrens grundsätzlich verpflichtend (§ 15 Abs. 2 Satz 5 und 6 BGG). Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle regelt eine Rechtsverordnung vom 25. November 2026.

Unter bestimmten Voraussetzungen können anerkannte Behindertenverbände vor Verwaltungs- und Sozialgerichten eine Verbandsklage erheben (§ 15 BGG). Vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales anerkannte Verbände können damit feststellen lassen, dass gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wurde, auch wenn sie nicht selbst in eigenen Rechten verletzt sind. Damit soll die tatsächliche Anwendung von Regelungen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen durchgesetzt und eine Verwaltungspraxis erreicht werden, die mit dem BGG übereinstimmt. Verbandsklagen im Behindertenrecht sind selten. Seit Januar 2022 ist jedoch beim Verwaltungsgericht Berlin eine Klage der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland gegen die Deutsche Bahn anhängig.

Teilhabe und Privatwirtschaft

Zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten sieht § 19 BGG eine finanzielle Förderung anerkannter Behindertenverbände durch den Bund vor. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dafür eine Förderrichtlinie erlassen.

Das BGG verpflichtet grundsätzlich die öffentliche Verwaltung, Menschen mit Behinderungen nicht zu benachteiligen. Nahezu alle Behindertenverbände, Selbstvertretungen und der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen kritisierten deshalb, dass die Privatwirtschaft von § 7 BGG nicht erfasst werde. Im Gesetzgebungsverfahren 2016 wurden Anträge der Grünen und der Linken abgelehnt, die Privatwirtschaft zur Barrierefreiheit beziehungsweise zur Berücksichtigung angemessener Vorkehrungen für private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen zu verpflichten.

Seit dem 28. Juni 2025 verpflichtet dagegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) private Wirtschaftsakteure wie Hersteller, Händler und Dienstleister im Interesse des Verbraucherschutzes zur Barrierefreiheit ihrer auf dem Markt angebotenen Produkte (§ 3 BFSG). Das BFSG sieht hierfür einen Rechtsschutz vor, der sich an den Regelungen des BGG orientiert (§§ 33, 34 BFSG).

Die Entwicklung des BGG steht im Zusammenhang mit internationalen und europäischen Gleichstellungsbemühungen. Der Europarat verabschiedete 1992 eine Entschließung über eine „kohärente Politik für behinderte Menschen“. Die Vereinten Nationen nahmen im Dezember 1993 Rahmenbestimmungen zur Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte an; diese waren im Gegensatz zur späteren BRK nicht verbindlich. Europäische Entschließungen von 1996 und der Vertrag von Amsterdam von Juni 1997 führten zu weiteren Aktivitäten. Auf europäischer Ebene entstand daraus unter anderem die Richtlinie 2000/78/EG, die in Deutschland mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 umgesetzt wurde. Das deutsche BGG von 2002 beruhte auf der rot-grünen Koalitionsvereinbarung vom 20. Oktober 1998 und folgte dem Beispiel des Americans with Disabilities Act von 1990.

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