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Barrierefreiheit
Auch in der Politik gewinnt das Thema zunehmend an Relevanz, so trat 2016 die EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen …
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Kernidee und Begriff
Barrierefreiheit bedeutet, dass die Umwelt so gestaltet ist, dass alle Menschen ohne Hindernisse mit ihr umgehen können. Besonders wichtig ist sie für Menschen mit Behinderung: Sie sollen bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, technische Geräte, Informationssysteme, akustische und visuelle Informationen, Kommunikationseinrichtungen und andere gestaltete Lebensbereiche ohne besondere Schwierigkeiten und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzen können.
Im modernen Verständnis geht Barrierefreiheit über den älteren Begriff „behindertengerecht“ hinaus. Ziel ist nicht nur eine Anpassung für einzelne Gruppen, sondern ein Zugang für möglichst alle Menschen. Dazu gehören körperliche und geistige Einschränkungen, aber auch Einschränkungen durch Alter, Jugend, Bildungsstand, Kenntnisse oder soziale und wirtschaftliche Möglichkeiten. Dieses breite Verständnis wird auch „Design für Alle“ oder „universelles Design“ genannt. Wenn kulturelle Unterschiede einbezogen werden, spricht der Artikel auch von kultureller Barrierefreiheit im Zusammenhang mit Interkultur.
Rechtliche Grundlagen
Eine wichtige internationale Grundlage ist die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen von 2006. Sie regelt, welche Rechte Staaten Menschen mit Behinderungen gewährleisten müssen. Sie betrifft vor allem die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, enthält aber auch Regeln zur Nutzbarkeit von Gegenständen, Einrichtungen und Produkten für alle. Österreich und Deutschland haben die Konvention ratifiziert, die Schweiz nicht. Der UN-Fachausschuss empfahl Deutschland am 13. Mai 2015, wirksame Maßnahmen zur Barrierefreiheit in allen Sektoren und Lebensbereichen, auch im Privatbereich, auszubauen.
In Deutschland definiert § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes Barrierefreiheit genau: Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen, Kommunikationseinrichtungen und andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“. Die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel ist erlaubt. Diese Definition bezieht sich auf von Menschen gestaltete Bereiche, nicht auf unberührte Natur. Deutschland beschloss 2011 einen Nationalen Aktionsplan, 2016 den NAP 2.0 und 2021 eine Erweiterung. Diese Erweiterung sowie das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz von 2021 wurden im Artikel als unzureichend kritisiert, unter anderem wegen Ausnahmen und Lücken bei baulicher Barrierefreiheit.
In der Schweiz gilt seit dem 1. Januar 2004 das Behindertengleichstellungsgesetz, vollständig das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen. Es umfasst auch altersbedingte Einschränkungen. Es verlangt Barrierefreiheit unter anderem für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten und Gebäude mit mehr als fünfzig Arbeitsplätzen, soweit sie nach Inkrafttreten gebaut oder erneuert werden. Außerdem müssen öffentlich angebotene Dienstleistungen, Aus- und Weiterbildung sowie Arbeitsverhältnisse des Bundes diskriminierungsfrei gestaltet sein.
Normen und Planung
Fachnormen geben Planern, Herstellern und Normungsgremien Hinweise, wie Barrierefreiheit umgesetzt werden kann. Der DIN-Fachbericht 124 von 2002 beschreibt barrierefrei als „Eigenschaft eines Produktes, das von möglichst allen Menschen in jedem Alter mit unterschiedlichen Fähigkeiten weitgehend gleichberechtigt und ohne Assistenz bestimmungsgemäß benutzt werden kann“. Barrierefreiheit ist dabei nicht nur Hindernisfreiheit im körperlichen Sinn, sondern bedeutet auch zugänglich, erreichbar und nutzbar.
Der DIN-Fachbericht 131 von 2003 gibt Leitlinien, damit die Bedürfnisse älterer Menschen und von Menschen mit Behinderungen in Normen berücksichtigt werden. Er ist identisch mit dem CEN/CENELEC Guide 6 und dem ISO/IEC Guide 71. Der technische Report ISO TR 22411 von 2008 liefert dazu ergonomische Daten und Leitlinien. Für Gebäude und Lebensräume sind die Richtlinien VDI 6008 Blatt 1, Blatt 2 und VDI/VDE 6008 Blatt 3 wichtig. Ihr Ziel ist, in Gebäuden für Menschen aller Altersgruppen mit motorischen, sensorischen oder kognitiven Einschränkungen möglichst weitgehende Selbständigkeit zu ermöglichen.
Bauen, Haushalt und öffentlicher Raum
Barrierefreies Bauen betrifft öffentlich zugängliche Gebäude, Wohnungen, Außenanlagen, Verkehrsanlagen und den öffentlichen Straßenraum. Es richtet sich nicht nur an Menschen mit Behinderungen, sondern auch an ältere Menschen, Personen mit Geh-, Seh- oder Gleichgewichtsstörungen, Menschen mit Rollator, Eltern mit Kinderwagen oder Personen, die Sprache und Sitten einer Region nicht kennen. Eine besondere Form ist altersgerechtes oder seniorengerechtes Bauen, das Sicherheit und Komfort im Alltag verbessern soll. Wegen der demografischen Entwicklung wird Barrierefreiheit wichtiger: In Europa wird sich die Zahl der über 80-Jährigen bis 2050 vermutlich nahezu verdreifachen.
Für die Planung in Deutschland sind vor allem die Normen DIN 18040-1 für öffentlich zugängliche Gebäude, DIN 18040-2 für Wohnungen und DIN 18040-3 für öffentlichen Verkehrs- und Freiraum wichtig. Ergänzend nennt der Artikel unter anderem DIN 32984 zu Bodenindikatoren, DIN 32975 zur Gestaltung visueller Informationen, DIN 32986 zu taktilen Schriften und Beschriftungen sowie DIN 18041 zur Hörsamkeit in Räumen. Auf europäischer Ebene dient EN 17210 als Leitfaden für Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umwelt.
Im öffentlichen Straßenraum sind flache Rampen, Aufzüge und gut erfassbare Orientierungshilfen wichtig. Für sehbehinderte Menschen dienen taktil und optisch kontrastreich gestaltete Elemente als Leitstreifen, Richtungsfelder, Sperrfelder oder Aufmerksamkeitsfelder. Für Menschen mit Rollstuhl oder Rollator sind abgesenkte Übergänge und erschütterungsarme Querungen wichtig. Im Haushalt stehen Erreichbarkeit und Zugänglichkeit, Nutzbarkeit von Küche und Bad, Lebensqualität durch Ausblicke oder Balkone sowie Sicherheit im Alltag und im Evakuierungsfall im Mittelpunkt. Ziel ist, dass Bewohner möglichst selbständig und ohne fremde Hilfe leben können.
Verkehr, digitale Zugänge und Kommunikation
Im öffentlichen Verkehr sollen Menschen mit Behinderungen selbständig reisen können. In der Schweiz verlangt das Gesetz, dass der gesamte öffentliche Verkehr binnen 20 Jahren nach Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes, also bis zum 31. Dezember 2023, behindertengerecht ist. Nach der Gerichtspraxis bedeutet dies die selbständige Benutzung durch Personen mit Behinderung, soweit technische oder topographische Gründe oder unverhältnismäßige Kosten nicht entgegenstehen. Eine Richtlinie verlangt ab dem 31. Dezember 2023 von jedem Bahnhof mit Fernverkehr mindestens stündlich eine Fernverbindung in jede Richtung mit rollstuhl- und rollatorgeeignetem Rollmaterial und niveaugleichem Einstieg. Im Artikel wird genannt, dass die Jurabahn diese Bedingung als einzige inländische Fernverkehrsstrecke nicht einhält, solange der Fahrplan nur mit Neigezügen möglich ist. Bei den Schweizerischen Bundesbahnen wurde bis Ende 2023 nur etwa drei Viertel der Bahnhöfe barrierefrei zugänglich gemacht.
Barrierefreie Kommunikation und Information umfasst Hilfen wie Gebärdensprachdolmetscher oder andere Kommunikationshilfen; in Deutschland regelt dies die Kommunikationshilfenverordnung für Verwaltungsverfahren. In der digitalen Welt müssen Betriebssysteme, Websites, Webanwendungen, mobile Apps und Dokumente barrierefrei gestaltet werden. Zusätzlich benötigen manche Menschen unterstützende Technologien, zum Beispiel Augensteuerung, Mundmaus, Screenreader, Braillezeile oder Hilfen der Unterstützten Kommunikation. Das W3C arbeitet seit 1999 in der Web Accessibility Initiative an Richtlinien, besonders den Web Content Accessibility Guidelines. Für barrierefreie PDF-Dokumente nennt der Artikel ISO 14289-1:2014 PDF/UA.
Der europäische Standard EN 301 549 von 2018 umfasst Regeln zu Zwei-Wege-Kommunikation, Videoplayern, Hardware, Web, Dokumenten, Software, Dokumentation und Notfallsystemen. Die EU-Richtlinie (EU) 2016/2102 macht barrierefreie Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen verbindlich. Die Richtlinie (EU) 2019/882, der European Accessibility Act, richtet sich auch an die Privatwirtschaft. In Deutschland wurde sie im Barrierefreiheitstärkungsgesetz umgesetzt, in Österreich im Barrierefreiheitsgesetz; beide Umsetzungen treten am 28. Juni 2025 in Kraft. Mobile Apps können ebenfalls helfen, etwa im Kino: Greta bietet Audiodeskription, Starks Untertitel für ausgewählte Filme.
Grenzen und Wege zur Verbesserung
Barrierefreiheit bleibt laut Artikel ein Ideal, dem sich die Realität nur annähern kann. Es gibt viele verschiedene Behinderungen, und nicht alle Einschränkungen lassen sich technisch ausgleichen. Auch die Natur schafft Barrieren; alle Wanderwege behindertengerecht umzubauen könnte mit anderen Zielen wie Naturnähe in Konflikt geraten. Zusätzlich erschweren fehlende Informationen die Nutzung barrierefreier Angebote, etwa wenn Reisekataloge Barrieren in Eingangsbereichen oder Gebäuden nicht angeben. Der Begriff „Barrierearmut“ soll ausdrücken, dass Maßnahmen zwar Barrieren verringern, aber noch keine vollständige Barrierefreiheit erreicht ist.
Ein Beispiel für bestehende Grenzen ist der Luftverkehr. Menschen mit eingeschränkter Mobilität haben auf europäischen Kontinentalflügen oft keine Möglichkeit, eine Toilette zu benutzen, weil weder Bordrollstuhl noch barrierefreie Toilettenkabine bereitstehen. Auch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über Rechte behinderter Flugreisender und Flugreisender mit eingeschränkter Mobilität, in Kraft seit dem 26. Juli 2008, enthält keine Regelung zu barrierefreien Sanitärbereichen in Flugzeugen. Lufthansa reagierte laut Artikel mit Bordrollstühlen bei Voranmeldung auf Kurz- und Mittelstreckenflügen sowie kostenloser Mitnahme eigener Rollstühle nach Anmeldung. Die indische Fluggesellschaft IndiGo wird als Vorreiter genannt, weil sie regelmäßig Rampen zum Einstieg nutzt.
In Deutschland können Zielvereinbarungen ein Weg zu mehr Barrierefreiheit sein. Behindertenverbände können mit Kommunen, öffentlichen Institutionen und Unternehmen verhandeln und schriftliche Vereinbarungen über Barrierefreiheit abschließen. Als Beispiel nennt der Artikel eine Zielvereinbarung zwischen der Kreishandwerkerschaft Rureifel, der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe und dem Sozialverband VdK Nordrhein-Westfalen über Barrierefreiheit im Internet.