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Bürgermeister

Ein Bürgermeister leitet die Verwaltung einer Kommune und vertritt diese (auch rechtlich) nach außen. Er wird je nach Gemeindeordnung direkt von den Bürgern …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Grundbegriff und Bedeutung
  2. 2. Aufgaben in Deutschland
  3. 3. Wahl, Amtszeit und Kontrolle in Deutschland
  4. 4. Stadtstaaten, Österreich und Schweiz
  5. 5. Weitere Länder und englischer Sprachraum

Grundbegriff und Bedeutung

Ein Bürgermeister leitet die Verwaltung einer Kommune und vertritt diese nach außen, auch rechtlich. Je nach Gemeindeordnung wird er direkt von den Bürgern beziehungsweise Einwohnern oder indirekt von der kommunalen Vertretung gewählt, zum Beispiel vom Gemeinderat oder von der Gemeindevertretung.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Amtsinhaber als Person und dem Bürgermeister als Organ. Als Organ ist der Bürgermeister eine rechtlich geschaffene Einrichtung der Gemeinde und institutionell eine Behörde. In dieser Funktion nimmt er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und gehört zur Exekutive.

Mit dem Schweizer Stadt- oder Gemeindepräsidenten ist der deutsche Bürgermeister nur teilweise vergleichbar. In der Schweiz steht der Präsident meist als primus inter pares, also als Erster unter Gleichen, dem Gemeinderat politisch vor. Die eigentliche Verwaltungsleitung kann dort ein angestellter Gemeindeverwalter übernehmen, der kein Regierungsmitglied ist.

Aufgaben in Deutschland

In Deutschland gibt es etwa 10.788 Kommunen. Nur rund 40 % werden durch einen hauptamtlichen Bürgermeister verwaltet; etwa 60 % sind kleinere ländliche Kommunen, die meist in einen übergeordneten Gemeindeverband eingegliedert sind. In größeren Städten gibt es oft mehrere Bürgermeister mit besonderen Zuständigkeiten, etwa einen Baubürgermeister oder Sozialbürgermeister. Sie sind häufig einem Oberbürgermeister beigeordnet.

Die Aufgaben richten sich nach der jeweiligen Gemeindeordnung. Typisch ist: Der Bürgermeister leitet die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, bereitet Beschlüsse und den Haushalt vor und sorgt für deren Umsetzung. Er vertritt die Gemeinde gesetzlich nach außen, ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Gemeindeverwaltung und legt die Verwaltungsstruktur fest. Außerdem ist er für Pflichtaufgaben nach Weisung verantwortlich, zum Beispiel Bau- und Gewerbeaufsicht, Meldewesen und Wohnungsbauförderung, sowie für Auftragsangelegenheiten wie Standesämter, Untere Verkehrsaufsicht und Wahlen.

Bei Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen ist er kraft Amtes Gemeindewahlleiter beziehungsweise Gemeindewahlbehörde und für Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Gemeindegebiet verantwortlich. Mit entsprechender Fortbildung kann er als Eheschließungsstandesbeamter bestellt werden, allerdings mit weniger Befugnissen als hauptamtliche Standesbeamte.

In vielen Ländern ist der Bürgermeister Vorsitzender des Stadt- oder Gemeinderats. Ausnahmen nennt der Artikel für Schleswig-Holstein und Hessen; in Niedersachsen kann er Ratsvorsitzender sein, meistens wird dafür aber ein Ratsmitglied gewählt. Ein Oberbürgermeister steht meist in größeren, besonders kreisfreien Städten an der Spitze. In kreisfreien Städten übernimmt er zusätzlich Aufgaben, die sonst einem Landrat zukommen.

Wahl, Amtszeit und Kontrolle in Deutschland

Die Regeln für Wahl, Amtszeit, Abwahl und Stellung unterscheiden sich nach Bundesland und Gemeindegröße. In Baden-Württemberg beträgt die Amtszeit acht Jahre; der Bürgermeister ist kraft Amtes Vorsitzender des Gemeinderats, Leiter der Gemeindeverwaltung und Vertreter der Gemeinde nach außen. In Bayern werden erster Bürgermeister und Oberbürgermeister direkt gewählt; die Amtszeit beträgt sechs Jahre, und nötig ist die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, sonst gibt es eine Stichwahl. In Brandenburg wird seit 1993 direkt gewählt; ehrenamtliche Bürgermeister in amtsangehörigen Gemeinden werden für fünf Jahre, hauptamtliche Bürgermeister und Oberbürgermeister für acht Jahre gewählt.

In Hessen gilt die Magistratsverfassung, die dem Bürgermeister auch nach Einführung der Direktwahl 1992 eine relativ schwache Stellung gegenüber der Gemeindevertretung gibt. In Mecklenburg-Vorpommern wird seit 1999 direkt gewählt; hauptamtliche Bürgermeister haben eine Amtszeit von mindestens sieben und höchstens neun Jahren, ehrenamtliche Bürgermeister fünf Jahre. In Niedersachsen ist der Bürgermeister hauptamtlich, außer in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden; seine Amtszeit beträgt acht Jahre. In Nordrhein-Westfalen wird der Bürgermeister beziehungsweise Oberbürgermeister allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim gewählt; seit 2020 sind Bürgermeisterwahlen mit den Stadt- und Gemeinderatswahlen verbunden.

Weitere Beispiele zeigen die Vielfalt: In Rheinland-Pfalz heißen Vorsteher von Ortsgemeinden Ortsbürgermeister, von Städten innerhalb einer Verbandsgemeinde Stadtbürgermeister, und hauptamtliche Bürgermeister haben acht Jahre Amtszeit. Im Saarland dauert die Amtszeit zehn Jahre. In Sachsen wird seit 1994 alle sieben Jahre direkt gewählt. In Schleswig-Holstein werden hauptamtliche Bürgermeister für sechs bis acht Jahre direkt gewählt, ehrenamtliche Bürgermeister dagegen meist von der Gemeindevertretung. In Thüringen beträgt die regelmäßige Amtszeit sechs Jahre.

Bürgermeister und Verwaltung unterstehen je nach Bundesland unterschiedlicher Kontrolle und Aufsicht. Die Kommunalaufsicht kann im Ernstfall eine Ersatzvornahme durchführen, also eine zuvor angeordnete Maßnahme selbst und auf Kosten der Gemeinde ausführen, wenn der Bürgermeister ihr nicht nachkommt. In besonderen Fällen kann ein Beauftragter der Kommunalaufsicht das Organ Bürgermeister vorübergehend ersetzen. In Schleswig-Holstein stellt § 45 b Abs. 5 Gemeindeordnung klar, dass der Bürgermeister als reiner Verwaltungschef handelt; der Hauptausschuss nimmt dort gegenüber dem Bürgermeister die Stellung eines Dienstvorgesetzten ohne Disziplinarrecht ein.

Stadtstaaten, Österreich und Schweiz

In den deutschen Stadtstaaten hat der Bürgermeister zusätzlich eine Funktion, die in anderen Ländern einem Ministerpräsidenten entspricht. Er ist Landes- und Stadtoberhaupt zugleich. In Berlin ist der Regierende Bürgermeister Landes- und Stadtoberhaupt, wird vom Abgeordnetenhaus gewählt und bildet mit den Senatoren den Senat von Berlin. Zwei Senatoren ernennt er unter dem Titel Bürgermeister zu Stellvertretern. In Bremen ist der Bürgermeister und Präsident des Senats Landesoberhaupt und zugleich Oberhaupt der Stadt Bremen, nicht aber Bremerhavens. In Hamburg ist der Erste Bürgermeister Landes- und Stadtoberhaupt, Präsident des Senats und wird von der Hamburgischen Bürgerschaft gewählt.

In Österreich wird der Bürgermeister in den meisten Bundesländern direkt gewählt; in Niederösterreich, der Steiermark und Wien wählen ihn die Mitglieder des Gemeinderats. In Wien ist der Bürgermeister zugleich Landeshauptmann oder Landeshauptfrau. Der Bürgermeister ist geschäftsführendes Organ der Gemeinde, sorgt besonders für die Ausführung der Gemeinderatsbeschlüsse, erledigt Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs nach Weisungen von Bund und Ländern, ist Vorgesetzter der Gemeindebediensteten und vertritt die Gemeinde nach außen. In allen Gemeinden ist er Fundbehörde und Meldebehörde; in bestimmten Gemeinden ist er auch Passbehörde. Der Anteil von Bürgermeisterinnen war gering: 2021 waren es 9 % Frauen; Ende 2019 gab es in 2096 Gemeinden 177 Bürgermeisterinnen, also 8,44 %. Als erste Frau übernahm Maria Rothschedl am 1. Juni 1946 in Oberhaag bei Arnfels dieses Amt.

In der Schweiz gibt es die Bezeichnung Bürgermeister als Vorsteher einer politischen Gemeinde seit Mitte des 19. Jahrhunderts nicht mehr. Vergleichbare, aber nicht gleichbedeutende Titel sind je nach Kanton und Ort Gemeindepräsident, Stadtpräsident, Gemeindeammann, Stadtammann, Talammann, Bezirkshauptmann, Maire, Syndic, Sindaco oder Podestà. Viele Aufgaben, die in Deutschland ein Bürgermeister als Einzelperson wahrnimmt, liegen in der Schweiz beim Gesamtgremium des meist 5-, 7- oder 9-köpfigen Gemeinderats. In kleineren Gemeinden ist der Präsident oft nicht Leiter der Verwaltung; diese Funktion kann ein angestellter Gemeindeverwalter übernehmen.

Weitere Länder und englischer Sprachraum

In Frankreich wird der Bürgermeister, der maire, vom Gemeinderat aus dessen eigenen Reihen gewählt. Er trägt die Exekutivgewalt, vertritt die Gemeinde nach außen und verwaltet das Budget. In Liechtenstein werden Ortsvorsteher und andere Gemeindeorgane durch die Gemeindeversammlung gewählt; nur der Ortsvorsteher im Hauptort Vaduz darf aufgrund eines fürstlichen Erlasses aus dem 19. Jahrhundert die Bezeichnung Bürgermeister tragen.

In Südtirol wird der Bürgermeister, italienisch sindaco und ladinisch Ombolt, direkt gewählt. Das Wahlgesetz unterscheidet Gemeinden mit mehr und weniger als 15.000 Einwohnern. In kleineren Gemeinden sind grundsätzlich alle Gemeinderatskandidaten auch Bürgermeisterkandidaten, sofern sie nicht ausdrücklich verzichten; gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen, ohne Stichwahl. In größeren Städten wird ein bestimmter Kandidat einer Liste oder Koalition gewählt; ohne absolute Mehrheit gibt es eine Stichwahl. Im übrigen Italien heißt der Bürgermeister sindaco oder informell primo cittadino, „erster Bürger“. Er wird alle fünf Jahre gewählt und darf grundsätzlich nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten amtieren; in Gemeinden bis 3000 Einwohnern gibt es keine Amtszeitbeschränkung.

In den Niederlanden wird der Bürgermeister nicht gewählt, sondern eingesetzt. Er bildet mit den vom Gemeinderat gewählten wethouders die Gemeinderegierung, das college van burgemeester en wethouders, und ist Vorsitzender des Gemeinderats. Über eine Direktwahl wird diskutiert; Umfragen zeigten unterschiedliche Haltungen bei Bevölkerung und Gemeinderatsmitgliedern. In Rumänien wird der primar für vier Jahre gewählt und kann beliebig oft wieder kandidieren. In San Marino wird der Bürgermeister für fünf Jahre gewählt und kann ebenfalls beliebig oft erneut kandidieren. In Ungarn ist der polgármester Vorsitzender der örtlichen Vertretungskörperschaft, leitet Amt und Sitzungen, ernennt Mitarbeiter und wird für vier Jahre direkt gewählt.

Im englischen Sprachraum wird das heutige Amt meist als Mayor bezeichnet, auch wenn „Burgomaster“ eine direkte Übersetzung wäre. Im Vereinigten Königreich meint Mayor in der Regel den Vorsitzenden des Gemeinderats, meist indirekt vom Gemeinderat gewählt; in Schottland lautet der Titel „Provost“. In den Vereinigten Staaten ist Mayor ebenfalls üblich, doch bei der council-manager government sind Ratsvorsitz und Verwaltungsdirektion getrennt: Die eigentliche Stadtverwaltung liegt stark beim Verwaltungsdirektor, der vom Rat ernannt wird, während Mayor den Ratsvorsitzenden bezeichnet.

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