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Regierender Bürgermeister von Berlin

Regierender Bürgermeister von Berlin ist seit dem 27. April 2023 Kai Wegner. Er regiert mit einer schwarz-roten Landesregierung (Senat Wegner).

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Amt und Bedeutung
  2. 2. Senat, Wahl und Stellvertretung
  3. 3. Politische Verantwortung und Machtbegrenzung
  4. 4. Amtssitz
  5. 5. Amtsbezüge

Amt und Bedeutung

Der Regierende Bürgermeister von Berlin ist zugleich Regierungschef des Landes Berlin und Stadtoberhaupt der Stadt. Diese Doppelfunktion ergibt sich daraus, dass Berlin sowohl ein Land der Bundesrepublik Deutschland als auch eine politische Gemeinde ist. Auf Landesebene entspricht seine Stellung der eines Ministerpräsidenten, auf kommunaler Ebene der eines Bürgermeisters beziehungsweise Oberbürgermeisters. Auch in der Ministerpräsidentenkonferenz hat er die Stellung eines Ministerpräsidenten.

Er führt den Vorsitz im Senat von Berlin, bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik mit Billigung des Abgeordnetenhauses, überwacht deren Einhaltung und vertritt Berlin nach außen. Unterstützt wird er von der Senatskanzlei. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre; gewählt wird er vom Abgeordnetenhaus von Berlin.

Seit dem 27. April 2023 ist Kai Wegner Regierender Bürgermeister. Er steht dem Senat Wegner vor, einer schwarz-roten Landesregierung. Die letzte Wahl zum Abgeordnetenhaus fand am 12. Februar 2023 statt, die nächste ist für 2026 angegeben. Die förmliche Anrede lautet „Herr Regierender Bürgermeister“.

Berlin ist in zwölf Bezirke gegliedert, die jeweils einen Bezirksbürgermeister haben. Diese sind jedoch keine Bürgermeister eigenständiger Gemeinden, weil Berlin eine Einheitsgemeinde ist und die Bezirke keine eigenen Gemeinden bilden.

Senat, Wahl und Stellvertretung

Die Regierungsgewalt in Berlin wird durch den Senat ausgeübt. Nach Artikel 55 der Verfassung von Berlin besteht er aus dem Regierenden Bürgermeister und bis zu zehn weiteren Senatsmitgliedern. Die weiteren Mitglieder heißen Senatoren und erfüllen Aufgaben, die in anderen Ländern von Ministern wahrgenommen werden.

Der Regierende Bürgermeister ernennt und entlässt die Senatoren gemäß Artikel 56 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung. Zwei Senatoren bestimmt er zu Bürgermeistern und damit zu seinen Stellvertretern. Bis zum Inkrafttreten der Verfassungsänderung vom 6. Juli 2006 wurden auch die einzelnen Senatoren vom Abgeordnetenhaus gewählt.

Nach Artikel 56 Absatz 1 wird der Regierende Bürgermeister zunächst mit der Mehrheit aller Mitglieder des Abgeordnetenhauses gewählt. Erhält kein Kandidat diese Mehrheit, folgt ein zweiter Wahlgang. Wird sie auch dort nicht erreicht, genügt im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Amtsinhaber muss zuvor weder Spitzenkandidat seiner Partei bei der Abgeordnetenhauswahl gewesen sein noch selbst dem Abgeordnetenhaus angehören. Das Mindestalter beträgt im Rahmen des passiven Wahlrechts 18 Jahre.

Politische Verantwortung und Machtbegrenzung

Die politische Leitungsbefugnis des Regierenden Bürgermeisters ist begrenzter als die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers. Nach Artikel 58 Absatz 2 der Verfassung bestimmt er die Richtlinien der Regierungspolitik nur mit Billigung des Abgeordnetenhauses.

Das Abgeordnetenhaus kann ihm nach Artikel 57 mit der Mehrheit seiner gewählten Mitglieder das Vertrauen entziehen. Wird ein solcher Misstrauensantrag angenommen, muss der Regierende Bürgermeister gemäß Artikel 57 Absatz 3 Satz 2 sofort zurücktreten. Dies wird als negatives oder destruktives Misstrauensvotum bezeichnet: Für den Vertrauensentzug muss nicht gleichzeitig ein Nachfolger gewählt werden.

Amtssitz

Amtssitz des Regierenden Bürgermeisters, des Senats und der Senatskanzlei ist das Rote Rathaus, das Berliner Rathaus.

Während der Teilung Berlins benötigte der westliche Teil der Stadt einen eigenen Regierungssitz. Deshalb diente das Rathaus Schöneberg von 1949 bis 1991 als Amtssitz des Regierenden Bürgermeisters; bis 1990 bezog sich das Amt dabei auf Berlin (West).

Amtsbezüge

Der Regierende Bürgermeister erhält nach dem Alimentationsprinzip Amtsbezüge, die aus Grundgehalt, Zulagen und Zuschlägen bestehen. Nach § 11 des Senatorengesetzes entspricht das Grundgehalt dem 1,2-Fachen des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11.

Nach der Besoldungstabelle 2014 betrug es 165.407,76 Euro pro Jahr. Vom 1. April 2019 bis zum 31. Januar 2020 lag das Jahresgrundgehalt bei 193.418,35 Euro; seit dem 1. Dezember 2022 beträgt es 212.568,48 Euro. Die Bezüge müssen versteuert werden. Wie Beamte zahlt der Regierende Bürgermeister jedoch keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Abhängig von der Dauer seiner Amtszeit erhält er wie die übrigen Senatsmitglieder später eine steuerpflichtige Pension.

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