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Böhmermann-Affäre

Als Böhmermann-Affäre (auch Fall Böhmermann, Causa Böhmermann, Erdogate oder Staatsaffäre Böhmermann) werden ein Fernsehbeitrag des deutschen Satirikers und …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Kern der Affäre
  2. 2. Sendung und Gedicht
  3. 3. Politische und mediale Reaktionen
  4. 4. Straf- und Zivilverfahren
  5. 5. Rezeption und internationale Bedeutung

Kern der Affäre

Als Böhmermann-Affäre werden ein Fernsehbeitrag des deutschen Satirikers und Moderators Jan Böhmermann sowie die Reaktionen der türkischen und deutschen Seite bezeichnet. Im Mittelpunkt steht ein satirisches Gedicht über den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdoğan und die Frage, wo die Grenzen von Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht liegen.

Böhmermann trug das Gedicht „Schmähkritik“ am 31. März 2016 in Folge 43 der Sendung Neo Magazin Royale auf ZDFneo vor. Anlass war die türkische Reaktion auf das Lied „Erdowie, Erdowo, Erdogan“ der NDR-Sendung extra 3 vom 17. März 2016. Die Türkei hatte daraufhin den deutschen Botschafter einbestellt und die Löschung des Liedes aus der ARD-Mediathek verlangt. Dadurch wurde der Vorgang zu einem politischen Streit.

Sendung und Gedicht

Die Folge vom 31. März 2016 hieß „Böhmerwie, Böhmerwo, Böhmerwann“. Böhmermann erklärte gemeinsam mit seinem Sidekick Ralf Kabelka, dass man den Unterschied zwischen erlaubter Satire und in Deutschland verbotener Schmähkritik zeigen wolle. Böhmermann sagte vor dem Vortrag: „Ich habe ein Gedicht, das heißt ‚Schmähkritik‘. Wenn das öffentlich aufgeführt wird – das wäre in Deutschland verboten.“ Diese erklärenden Hinweise wurden vor, während und nach dem Gedicht wiederholt. Der Vortrag wurde vor dem Hintergrund der türkischen Staatsflagge und eines Fotos Erdoğans gehalten und musikalisch mit einer „türkisch angehauchten Version“ von Nenas „99 Luftballons“ begleitet. Das Gedicht wurde simultan ins Türkische untertitelt; die Einleitung und die Hinweise zum rechtlichen Kontext erhielten keine türkischen Untertitel.

Das Gedicht umfasst 24 Verse im Paarreimschema und lehnt sich formal, insbesondere durch Metrum und Paarreim, an den Knittelvers an. Es besteht überwiegend aus aneinandergereihten, sexuell konnotierten Beschimpfungen und politischen Behauptungen über Erdoğan. Dazu gehören unter anderem Bezeichnungen wie „sackdoof, feige und verklemmt“, Behauptungen über Gewalt gegen Mädchen und Minderheiten sowie zahlreiche sexuelle und tierbezogene Schmähungen. Das Gedicht stellt Erdoğan außerdem in eine Reihe mit Josef Fritzl und Wolfgang Přiklopil und endet mit der Zeile „das ist Recep Erdoğan, der türkische Präsident“.

Als das Publikum zu klatschen begann, unterbrach Böhmermann den Jubel. Er erklärte, er wolle nur die Grenzen der Satire zeigen und das Gedicht nicht zur Unterhaltung des Publikums einsetzen. Nach der Sendung antwortete er auf die Frage, ob er das Gedicht selbst geschrieben habe, scherzhaft: „Nein. Quelle: Internet“.

Politische und mediale Reaktionen

Das ZDF nahm die Folge am 1. April 2016 zunächst aus der Mediathek und stellte sie anschließend ohne den umstrittenen Abschnitt wieder online. Auch die Wiederholung im ZDF-Hauptprogramm wurde gekürzt. Das ZDF begründete dies damit, die Passage entspreche nicht seinen Qualitätsansprüchen an Satiresendungen; Programmdirektor Norbert Himmler erklärte, die Grenzen seien „klar überschritten“ worden. Intendant Thomas Bellut bedauerte gegenüber dem türkischen Botschafter, dass der Beitrag Gefühle von Zuschauern verletzt habe, betonte später aber seine Unterstützung für Böhmermann und sein Vertrauen in den deutschen Rechtsstaat. Ein vom ZDF beauftragtes Gutachten kam zu dem Ergebnis, die gesamte Sequenz einschließlich des Gedichts sei rechtlich zulässig. Die Kunstfreiheit umfasse auch grobe Stilmittel und gezielte Übertreibungen, wenn Satire auf ein Thema aufmerksam mache und Kritik übe. Der ZDF-Redakteursausschuss forderte, die Passage als „Dokument der Zeitgeschichte“ wieder in die Mediathek aufzunehmen; die Senderleitung blieb bei ihrer Entscheidung.

Bundeskanzlerin Angela Merkel bezeichnete das Gedicht in einem Telefonat mit dem türkischen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu als „bewusst verletzend“. Diese Äußerung wurde als vorverurteilend kritisiert; am 22. April 2016 bezeichnete Merkel sie selbst als Fehler. Am 15. April ermächtigte sie die Staatsanwaltschaft Mainz, wegen § 103 StGB zu ermitteln. Die Entscheidung war innerhalb der Bundesregierung umstritten: CDU-geführte Ressorts waren dafür, SPD-geführte Ressorts dagegen; wegen Stimmengleichheit entschied Merkels Stimme. Merkel betonte, die Ermächtigung sei keine Vorverurteilung und unabhängige Gerichte müssten den Fall klären.

§ 103 StGB stellte die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten unter besondere Strafe. Zahlreiche Juristen und Politiker forderten deshalb seine Abschaffung. Der Bundestag beschloss sie am 1. Juni 2017 einstimmig; am 1. Januar 2018 trat die Abschaffung in Kraft. Der Bundesrat hatte eine sofortige Streichung am 13. Mai 2016 abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellte im August 2017 fest, Merkel habe zu Unrecht verschwiegen, dass sie das Gedicht in gekürzter Form über Bild.de gesehen hatte. Eine spätere Klage Böhmermanns gegen ihre öffentliche Bewertung wurde im April 2019 vom Verwaltungsgericht Berlin wegen fehlender Wiederholungsgefahr abgewiesen.

Die türkische Regierung bezeichnete das Gedicht als Beleidigung des gesamten türkischen Volkes. Vize-Ministerpräsident Numan Kurtulmuş warf Böhmermann am 11. April 2016 ein „schweres Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ vor, bestritt aber politischen Druck auf deutsche Behörden.

Straf- und Zivilverfahren

Nach Anzeigen von Privatpersonen leitete die Staatsanwaltschaft Mainz ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhaupts nach § 103 StGB ein. Für eine Strafverfolgung nach § 103 in Verbindung mit § 104a StGB waren ein Strafverlangen der Türkei, die Ermächtigung der Bundesregierung und die verbürgte Gegenseitigkeit erforderlich. Das bedeutete, dass auch in der Türkei die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter in vergleichbarer Weise besonders strafbar sein musste und die Vorschrift dort tatsächlich angewandt werden musste. Erdoğan stellte am 11. April 2016 zusätzlich persönlich einen Strafantrag wegen Beleidigung nach § 185 StGB. Die Türkei übermittelte ihr Strafverlangen durch eine Verbalnote.

Am 4. Oktober 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Mainz das Ermittlungsverfahren ein. Strafbare Handlungen seien nicht „mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen“. Das Gedicht habe satirischen Charakter und sei eine „geradezu absurde Anhäufung“ übertriebener und abwegiger Zuschreibungen ohne erkennbaren Bezug zu tatsächlichen Gegebenheiten. Eine Karikatur oder Satire sei keine Beleidigung, sofern die Überzeichnung menschlicher Schwächen keine „ernsthafte Herabwürdigung der Person“ enthalte. Erdoğans Beschwerde gegen die Einstellung blieb erfolglos; strafrechtlich ging er anschließend nicht weiter vor.

Im Zivilverfahren lehnte Böhmermann eine Unterlassungserklärung ab und verwies darauf, dass das Gedicht nicht isoliert, sondern als Teil einer Gesamtdarstellung über die Grenzen des Erlaubten verbreitet worden sei. Das Landgericht Hamburg erließ am 17. Mai 2016 eine einstweilige Verfügung. Es stufte das Gedicht als Satire ein, verbot aber bestimmte Passagen, die es als ehrverletzend, teilweise rassistisch und sexuell einordnete. Das Gericht berücksichtigte zwar Präsentation und Zusammenhang, bewertete einzelne Verse jedoch als nicht mehr von Kunst- und Meinungsfreiheit gedeckt.

Am 10. Februar 2017 bestätigte das Landgericht im Hauptsacheverfahren das Verbot der ehrverletzenden Verse. Böhmermann musste 80 Prozent der Abmahnkosten, insgesamt 1973 Euro, übernehmen. Bei einer Wiederholung in ursprünglicher Form drohten bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld oder Ordnungshaft. Das Hamburger Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung im Grundsatz: 18 der 24 Zeilen blieben verboten. Anders als das Landgericht verneinte es für diese Passagen den Schutz der Kunstfreiheit, weil die Satire mangels ausreichender Schöpfungshöhe nicht den verfassungsrechtlichen Kunstbegriff erfülle. Der Bundesgerichtshof wies Böhmermanns Nichtzulassungsbeschwerde am 30. Juli 2019 zurück. Seine Verfassungsbeschwerde wurde am 26. Januar 2022 vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Rezeption und internationale Bedeutung

Die öffentliche Bewertung blieb kontrovers. Unterstützer sahen in dem Beitrag eine durch Meinungs- und Kunstfreiheit geschützte Satire, die gerade durch ihre Einbettung in eine Erklärung der rechtlichen Grenzen verständlich werde. Kritiker hielten das Gedicht für geschmacklos, rassistisch, sexistisch oder für eine „Beleidigung um der Beleidigung willen“. Ein zentraler Streitpunkt war daher, ob das Gedicht als Teil eines satirischen Gesamtkunstwerks oder als isolierter Text bewertet werden müsse. Auch die Entscheidung der Gerichte, einzelne Verse herauszugreifen und zu verbieten, wurde unterschiedlich beurteilt.

Böhmermann setzte seine Sendung nach einer vierwöchigen Fernsehpause am 12. Mai 2016 fort. In der ersten Sendung nach der Pause vermied er eine inhaltliche Stellungnahme zum Gedicht und spielte stattdessen mit Anspielungen auf Merkel und das Strafverfahren. Eine neue Rubrik erhielt den Titel „Bewusst verletzend“. Die Petition „Freiheit für Böhmermann!“ erhielt innerhalb von zwei Tagen mehr als 150.000 und innerhalb einer Woche über 230.000 Unterschriften. Eine geplante Demonstration vor der türkischen Botschaft in Berlin, bei der das Gedicht isoliert rezitiert werden sollte, wurde verboten, weil die distanzierende Einbettung in den „quasi-edukatorischen Gesamtkontext“ fehlte.

In der Türkei gab es am 2. April 2016 eine Demonstration von etwa 20 bis 30 Personen vor dem ZDF-Auslandsstudio in Istanbul. Türkische regierungsnahe Medien verurteilten das Gedicht, während türkische Satiriker und Karikaturisten die Affäre als Zeichen für die Einschränkung der Meinungsfreiheit in der Türkei betrachteten. International wurde der Fall vor allem als Konflikt zwischen diplomatischen Interessen und der Freiheit von Presse, Kunst und Satire diskutiert. Medien und Satiriker aus Österreich, der Schweiz, Griechenland, den USA, der Slowakei, Dänemark, den Niederlanden und Großbritannien kritisierten überwiegend Erdoğans Vorgehen oder Merkels Reaktion. In Großbritannien veranstaltete The Spectator 2016 sogar einen Wettbewerb für beleidigende Gedichte über Erdoğan; ihn gewann Boris Johnson mit einem Limerick. In den Niederlanden führte der Streit außerdem zu Debatten über die dortige Majestätsbeleidigung und zur Festnahme der Journalistin Ebru Umar in der Türkei. Die erneute Bekanntheit des Wortes „Schmähgedicht“ führte dazu, dass es in die Duden-Ausgabe von 2017 aufgenommen wurde.

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