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Wiener Schlussakte

Sie wurde am 25. November 1819 beschlossen und am 8. Juni 1820 von der Bundesversammlung angenommen.

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Kern und Bedeutung
  2. 2. Entstehung
  3. 3. Aufbau und Grundrichtung
  4. 4. Zentrale Regelungen

Kern und Bedeutung

Die Wiener Schlussakte war eine Ergänzung der Deutschen Bundesakte, also des Verfassungsvertrages des Deutschen Bundes. Sie wurde auch Schlussakte der Wiener Ministerkonferenzen oder Bundes-Supplementar-Akte genannt. Beschlossen wurde sie am 25. November 1819; aus den Wiener Beratungen ging sie am 15. Mai 1820 hervor und am 8. Juni 1820 nahm die Bundesversammlung sie an.

Ihre Bedeutung lag darin, dass sie neben der Bundesakte von 1815 als gleichwertiges zweites Bundesgrundgesetz galt. Dadurch erhielt der Deutsche Bund seine endgültige verfassungsrechtliche Gestalt.

Entstehung

1815 war beschlossen worden, die Bundesakte weiter auszugestalten. Die Karlsbader Beschlüsse von 1819 legten dann fest, dass die Grundlagen des Deutschen Bundes auf neuen Konferenzen in Wien genauer bestimmt werden sollten.

Diese Beratungen fanden unter Umgehung der Bundesversammlung statt. Die Bundesversammlung in Frankfurt am Main nahm die Wiener Schlussakte am 8. Juni 1820 einstimmig an. Als der Deutsche Bund 1866 aufgelöst wurde, verlor auch die Wiener Schlussakte ihre Gültigkeit.

Aufbau und Grundrichtung

Die Wiener Schlussakte bestand aus 65 Artikeln. Ihr offizieller Titel lautete: „Schluß-Acte der über Ausbildung und Befestigung des deutschen Bundes zu Wien gehaltenen Ministerial-Conferenzen vom 15. Mai 1820“.

Inhaltlich brachte sie die politisch und sozial konservativen Absichten des Bundes stärker zum Ausdruck. Konservativ bedeutet hier: Die bestehende politische und gesellschaftliche Ordnung sollte geschützt und Veränderungen sollten begrenzt werden.

Zentrale Regelungen

Der Deutsche Bund sollte in Fragen von Krieg und Frieden rein defensiv angelegt sein. Seine Aufgabe wurde als „Selbstverteidigung“ und als „Erhaltung der Selbstständigkeit und äußeren Sicherheit Deutschlands“ beschrieben.

Für alle Staaten außer den Stadtstaaten Hamburg, Bremen, Lübeck und Frankfurt galt das „monarchische Prinzip“. Danach lag die gesamte Gewalt beim jeweiligen Staatsoberhaupt (Artikel 57).

Außerdem behielt sich der Bund ein Eingreifen in einzelnen Bundesstaaten vor, wenn es zu „offenem Aufruhr“ oder „gefährlichen Bewegungen“ kam (Artikel 26). Dieses Interventionsrecht diente der Aufrechterhaltung des politischen und gesellschaftlichen Status quo. Ähnlich wurde dies unter den Kernstaaten der Heiligen Allianz, Russland, Österreich und Preußen, für ganz Europa verstanden.

Die Vorgabe aus Artikel 13 der Deutschen Bundesakte, dass in allen Bundesstaaten landständische Verfassungen gelten sollten, wurde auch in der Wiener Schlussakte nicht im Sinne moderner Repräsentationen präzisiert (Artikel 53–61). Landständische Verfassungen waren Verfassungen mit ständischer Beteiligung, aber keine modernen Volksvertretungen im heutigen Sinn.

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