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Bundeswahlgesetz (Frankfurter Nationalversammlung)
Bundeswahlgesetz ist die zusammenfassende Bezeichnung für zwei Bundestagsbeschlüsse des Jahres 1848, während der Revolution in Deutschland.
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Bedeutung und Zweck
Als Bundeswahlgesetz werden zwei Beschlüsse des Bundestages vom 30. März und 7. April 1848 zusammengefasst. Sie entstanden während der Revolution in Deutschland und regelten die Wahl der Frankfurter Nationalversammlung. Diese sollte die Grundlagen einer neuen deutschen Bundesverfassung entwerfen und das Verfassungswerk gemeinsam mit den Regierungen und dem Volk zustande bringen. Der zweite Beschluss bezeichnete sie als „constituierende deutsche Nationalversammlung“.
Die Einzelstaaten organisierten die Wahlen, die Ende April beziehungsweise Anfang Mai 1848 stattfanden. Die Nationalversammlung sollte ursprünglich am 1. Mai zusammentreten; ihre erste Sitzung fand tatsächlich am 18. Mai statt. Die beiden Beschlüsse waren kurz, in fortlaufender Prosa geschrieben und ließen wichtige Einzelheiten offen. So entschieden sie nicht verbindlich, ob direkt oder indirekt über Wahlmänner gewählt werden sollte.
Beratung über das Wahlverfahren
Das Vorparlament war eine Versammlung liberaler und demokratischer Politiker, darunter Abgeordnete aus Parlamenten der Einzelstaaten. Es bereitete die Nationalversammlung vor und gab Empfehlungen für die zukünftige Ordnung Deutschlands. Die offizielle Vertretung des Deutschen Bundes blieb jedoch der Bundestag, in dem die Einzelstaaten vertreten waren. Dieser versuchte mit mehreren Beschlüssen, auf die revolutionäre Unruhe zu reagieren.
Besonders umstritten war die Frage, ob die Wahl direkt oder indirekt stattfinden sollte. Bei einer direkten Wahl stimmen die Wahlberechtigten unmittelbar über die Abgeordneten ab. Bei einer indirekten Wahl bestimmen die sogenannten Urwähler zunächst Wahlmänner, die anschließend die Abgeordneten wählen.
Die Linke verlangte direkte Wahlen, weil dadurch der Wille des Volkes unverfälscht zum Ausdruck komme und die Kandidaten öffentlich für sich werben müssten. Die Gegenseite befürchtete eine Beeinflussung durch Demagogen und hielt direkte Wahlen für schwieriger zu organisieren. Das Vorparlament empfahl die Direktwahl mit 317 zu 194 Stimmen. Die endgültige Entscheidung blieb dennoch den Einzelstaaten überlassen.
Wahlrecht und Wählbarkeit
Aktives Wahlrecht, also das Recht zu wählen, und passives Wahlrecht, also das Recht, gewählt zu werden, sollten alle volljährigen und selbständigen männlichen Staatsangehörigen des jeweiligen Einzelstaates besitzen. Die „Selbstständigkeit“ war die einzige ausdrücklich genannte Einschränkung. Der Begriff war jedoch nicht eindeutig festgelegt und wurde in den Einzelstaaten unterschiedlich ausgelegt. In manchen Staaten durften deshalb beispielsweise Gesellen oder noch im Elternhaus lebende Söhne nicht wählen.
Das Vorparlament hatte über diese Einschränkung nicht abgestimmt. Der Ausdruck gelangte dennoch in eine Zusammenfassung eines Ausschussberichts und in den zweiten Bundesbeschluss, weil ein Stenograph ihn aus der Debatte im Gedächtnis hatte. Der Vorsitzende bemerkte dies nicht.
Das Wahlrecht galt auch für politische Flüchtlinge, die nach Deutschland zurückgekehrt waren und ihr „Staatsbürgerrecht wieder angetreten haben“. Ein Kandidat musste für seine Wählbarkeit nicht dem Einzelstaat angehören, in dem er kandidierte. Einschränkungen aufgrund der Religion waren ebenso ausgeschlossen wie ein Wahlzensus, der das Wahlrecht etwa von Besitz oder Einkommen abhängig macht, und eine „Wahl nach bestimmten Ständen“. Damit waren sowohl Zensuswahlrecht als auch Klassenwahlrecht ausgeschlossen.
Verteilung der Abgeordneten und Gebiete
Nach dem ersten Beschluss sollte jeder Einzelstaat je 70.000 Einwohner einen Abgeordneten wählen; auch ein Staat mit weniger als 70.000 Einwohnern erhielt einen Abgeordneten. Der zweite Beschluss senkte die Verhältniszahl auf einen Abgeordneten je 50.000 Einwohner. Bei einem zusätzlichen Bevölkerungsüberschuss von mindestens 25.000 sollte ein weiterer Abgeordneter gewählt werden.
Das Vorparlament wollte außerdem Wahlen in Schleswig und in der Provinz Preußen, also Ost- und Westpreußen, durchführen lassen, obwohl diese Gebiete damals nicht zum Deutschen Bund gehörten. Diese Forderung wurde im Bundeswahlgesetz nicht erwähnt. Erst durch Bundestagsbeschlüsse vom 11. und 22. April 1848 wurden die Provinz Preußen und Teile Posens in das Bundesgebiet aufgenommen.