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Artikel 9 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 9 des deutschen Grundgesetzes (GG) befindet sich im ersten Abschnitt des Grundgesetzes, der die Grundrechte gewährleistet. Der Artikel verbürgt die …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Bedeutung und Regelung
  2. 2. Historische Entwicklung
  3. 3. Vereinigungsfreiheit: Schutz und Grenzen
  4. 4. Verhältnis zu anderen Grundrechten
  5. 5. Koalitionsfreiheit und Arbeitskampf

Bedeutung und Regelung

Art. 9 des Grundgesetzes (GG) steht im Grundrechtsabschnitt und gewährleistet zwei Freiheiten: die Vereinigungsfreiheit in Art. 9 Abs. 1 GG und die Koalitionsfreiheit in Art. 9 Abs. 3 GG. Beide Grundrechte können durch kollidierendes Verfassungsrecht, also andere Verfassungsgüter von gleichem Rang, beschränkt werden.

Art. 9 Abs. 1 GG gibt allen Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Es ist vor allem ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, verpflichtet den Staat aber auch, Grundlagen für wirksame Zusammenschlüsse zu schaffen, etwa ein Vereinsrecht. Nach Art. 1 Abs. 3 GG bindet es Exekutive, Legislative und Judikative.

Art. 9 Abs. 2 GG verbietet Vereinigungen, deren Zweck oder Tätigkeit Strafgesetzen zuwiderläuft, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet oder den Gedanken der Völkerverständigung bekämpft. Art. 9 Abs. 3 GG schützt das Recht jedes Menschen und aller Berufe, Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden. Vereinbarungen, die dieses Recht beschränken oder behindern sollen, sind nichtig; entsprechende Maßnahmen sind rechtswidrig. Bestimmte Notstandsmaßnahmen dürfen nicht gegen solche Arbeitskämpfe gerichtet werden.

Die Koalitionsfreiheit ist eine besondere Form der Vereinigungsfreiheit. Sie schützt Koalitionen, also frei gebildete, unabhängige, gegnerfreie und nach herrschender Meinung überbetrieblich organisierte Zusammenschlüsse. Anders als Art. 9 Abs. 1 GG richtet sie sich auch unmittelbar gegen Private, die eine Beschränkung bezwecken. Sie besitzt damit als einziges Grundrecht unmittelbare Drittwirkung.

Historische Entwicklung

§ 162 der Paulskirchenverfassung von 1849 gewährleistete erstmals im deutschsprachigen Raum ein Recht zur Vereinigung. Die Verfassung setzte sich wegen des Widerstands zahlreicher deutscher Staaten jedoch nicht durch. Die Reichsverfassung von 1871 enthielt keinen Grundrechtskatalog.

Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 gewährleistete die Vereinigungsfreiheit in Art. 159 WRV und die Koalitionsfreiheit getrennt davon in Art. 165 WRV. Die Vereinigungsfreiheit wurde 1933 durch die Reichstagsbrandverordnung außer Kraft gesetzt. Die Koalitionsfreiheit wurde unter dem Nationalsozialismus ausgehöhlt: Gewerkschaften wurden aufgelöst und in die Deutsche Arbeitsfront eingegliedert.

Nach der Kapitulation Deutschlands stellten die westlichen Alliierten die Vereinigungsfreiheit wieder her. Landesverfassungen in Westdeutschland gewährleisteten Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit, und der Parlamentarische Rat nahm beide Rechte 1948/1949 in das Grundgesetz auf. Die einzige Änderung des Art. 9 GG erfolgte am 25. Juni 1968 im Rahmen der Notstandsgesetzgebung: Bestimmte Notstandsinstrumente wurden ausdrücklich von Arbeitskämpfen ferngehalten.

Vereinigungsfreiheit: Schutz und Grenzen

Geschützt ist, sich freiwillig und ungehindert zu Vereinigungen zusammenzuschließen. Eine Vereinigung ist ein freiwilliger Zusammenschluss von mindestens zwei Personen mit einem gemeinsamen Zweck, der als Kollektiv organisiert ist. Der Zweck kann nach vorherrschender Auffassung beliebig sein. Art. 9 Abs. 1 GG schützt außerdem die negative Vereinigungsfreiheit, also das Recht, einer privaten Organisation nicht beitreten zu müssen.

Persönlich schützt Art. 9 Abs. 1 GG Deutsche im Sinn von Art. 116 Abs. 1 GG; es ist daher ein Deutschenrecht. Umstritten ist, ob wegen des Diskriminierungsverbots aus Art. 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch EU-Angehörige einbezogen werden müssen. Inländische Vereinigungen sind jedenfalls unmittelbar geschützt; streitig ist nur, ob dies aus Art. 9 Abs. 1 GG selbst oder über Art. 19 Abs. 3 GG folgt. Bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften, etwa berufsständischen Kammern, verneint das Bundesverfassungsgericht eine negative Vereinigungsfreiheit: Ihre Gründung und ihr Bestand würden vom Staat und nicht von Grundrechtsträgern bestimmt. Teile der Rechtswissenschaft kritisieren diese Sicht.

Geschützt sind auch Selbstorganisation und existenzsichernde Tätigkeiten einer Vereinigung, etwa Mitgliederwerbung sowie Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Ein privater Amateur-Breitensportverein darf daher extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegentreten (Beschl. v. 02.02.2023, Az. 1 BvR 187/21). Keine allgemeine Handlungsfreiheit für alle Tätigkeiten von Vereinigungen folgt daraus.

Das Bundesverfassungsgericht betonte am 13. Juli 2018, dass Art. 9 Abs. 1 GG Gründung und Bestand schützt, Art. 9 Abs. 2 GG aber als Schranke einer pluralistischen und wehrhaften Demokratie dient. Verbote müssen verhältnismäßig sein. Ist ein Verbotstatbestand erfüllt, muss die Vereinigung verboten werden; gleich wirksame mildere Mittel gehen jedoch vor. Die Verbotsbefugnis ist eng auszulegen. Strafrechtswidrig handelt eine Vereinigung nur, wenn ihr erkennbarer Zweck oder ihre Tätigkeit wesentlich darin liegt, Straftaten hervorzurufen, zu bestärken, zu ermöglichen oder zu erleichtern oder sich damit erkennbar zu identifizieren. Gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet sie sich erst bei einer kämpferisch-aggressiven Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen. Gegen die Völkerverständigung richtet sie sich, wenn sie Gewalt, Terrorismus oder vergleichbar schwere völkerrechtswidrige Handlungen aktiv propagiert oder fördert. Humanitäre Hilfe in Krisengebieten darf nicht allein wegen mittelbarer Effekte für Terrorismus verboten werden.

Ein Vereinigungsverbot darf außerdem nicht untersagen, was andere Freiheitsrechte erlauben, und nicht einseitig bestimmte politische Anschauungen treffen. Eingriffe sind insbesondere Vereinsverbote, Vermögenseinziehungen oder Überwachungen, die auf die Existenzgrundlage zielen. Regeln des bürgerlich-rechtlichen Vereinsrechts über Gründung, Struktur und Handeln sind dagegen bloße Ausgestaltung. Verbote nach Art. 9 Abs. 2 GG werden nach dem Vereinsgesetz durch den Bundesinnenminister oder eine oberste Landesbehörde durchgesetzt. Für politische Parteien gilt dies nicht: Ihr Verbot richtet sich abschließend nach Art. 21 Abs. 2 GG. Partei ist nach § 2 Parteiengesetz eine Vereinigung, die auf politische Willensbildung und Volksvertretung im Bund oder Land hinwirken will und dafür nach Organisation, Mitgliederzahl und öffentlichem Auftreten eine ausreichende Gewähr der Ernsthaftigkeit bietet.

Verhältnis zu anderen Grundrechten

Sind mehrere Grundrechte berührt, ist das speziellere Grundrecht maßgeblich. Im Bereich von Art. 9 Abs. 1 GG verdrängt die Vereinigungsfreiheit die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Ausländer, die nicht persönlich durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützt sind, können insoweit durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschützt sein.

Für einzelne Betätigungen einer Vereinigung gelten besondere Grundrechte: Religiöse oder weltanschauliche Betätigung wird nach Art. 4 GG beurteilt; für politische Parteien ist Art. 21 GG spezieller. Gegenüber der allgemeinen Vereinigungsfreiheit ist Art. 9 Abs. 3 GG für Koalitionen spezieller. Er kann bei geschützten Koalitionsbetätigungen auch Kommunikationsgrundrechte aus Art. 5 GG und die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG verdrängen.

Da Art. 9 GG keinen Gesetzesvorbehalt für die Vereinigungsfreiheit enthält, können Eingriffe nur durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt sein und brauchen eine gesetzliche Konkretisierung. Bei der erforderlichen praktischen Konkordanz werden die Vereinigungsfreiheit und das kollidierende Gut so abgewogen, dass beide möglichst weitgehend wirksam bleiben.

Koalitionsfreiheit und Arbeitskampf

Art. 9 Abs. 3 GG schützt jedermann, also Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Beamte sowie ihre Koalitionen. Geschützt ist der Zusammenschluss zur Verhandlung über Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Nach der Rechtsprechung muss eine Koalition überbetrieblich und unabhängig von ihrem sozialen Gegenspieler sein; außerdem muss sie sich ausschließlich aus Angehörigen einer sozialen Gruppe zusammensetzen.

Die Freiheit umfasst den Beitritt zu einer Koalition und das Fernbleiben von ihr. Sie schützt auch deren Betätigung, etwa Mitgliederwerbung und Mitgliederausschluss. Zentral ist die Tarifautonomie: Koalitionen verhandeln ohne staatlichen Einfluss oder Zwang über Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen und schließen Tarifverträge. Diese enthalten nach § 1 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) Rechtsnormen. Geschützt ist außerdem die Freiheit des Arbeitskampfs, mit dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Druck auf die Gegenseite ausüben, um ein Verhandlungsgleichgewicht herzustellen. Beispiele sind Streik und Aussperrung. Nach der Rechtsprechung können auch Flashmobs geschützt sein; dies ist in der Rechtslehre umstritten.

Eingriffe sind hoheitliche Maßnahmen, die Koalitionsfreiheit, Tarifautonomie oder Arbeitskampf beschränken. Gesetzliche Ausgestaltungen, etwa Regeln zur Wirkung von Tarifverträgen, sind dagegen bis zu einem gewissen Umfang notwendig. Einschränkungen sind nur zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts möglich und müssen verhältnismäßig sein; das gilt auch für Private. Arbeitsgerichte können Arbeitskampfmaßnahmen für rechtswidrig halten, wenn sie die Gegenseite oder Dritte unverhältnismäßig belasten oder unerreichbare Ziele verfolgen. Allgemeinpolitische Streiks sind hierfür ein Beispiel.

Ein Konflikt besteht beim Streikverbot für Beamte. Die deutsche Rechtsprechung ordnet es den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG zu. Nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte steht ein uneingeschränktes Streikverbot jedoch in Spannung zu Art. 11 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht folgerte, dass das uneingeschränkte Verbot mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar sei; der Gesetzgeber müsse das Streikrecht für Beamte regeln.

Auch Art. 9 Abs. 3 GG selbst kann kollidierendes Verfassungsrecht sein, weil der Staat das Funktionieren der Tarifautonomie sichern muss. Deshalb kann der Gesetzgeber etwa Tarifeinheit anordnen: In einem Betrieb gilt nur ein Tarifvertrag. Das Tarifeinheitsgesetz vom 10. Juli 2015 schrieb dieses zuvor lange vom Bundesarbeitsgericht anerkannte Prinzip gesetzlich fest.

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