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Artikel 261bis StGB

Die Bestimmung wurde 1994 in das Strafgesetzbuch eingefügt, um öffentliche Rassendiskriminierung und Volksverhetzung unter Strafe zu stellen. Daher wurde sie …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Was Artikel 261bis StGB ist
  2. 2. Wortlaut und die fünf Tatbestände
  3. 3. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale im Detail
  4. 4. Leugnen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Leistungsverweigerung
  5. 5. Geschichte der Norm
  6. 6. Anwendung: Urteile und Fälle

Was Artikel 261bis StGB ist

Artikel 261bis des schweizerischen Strafgesetzbuches (und der gleichlautende Artikel 171c des Militärstrafgesetzes) verbieten die Diskriminierung von Menschen und den Aufruf zu Hass, namentlich wegen Rasse, Ethnie, Religion oder sexueller Orientierung. Die Bestimmung wurde um den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1965) zu ermöglichen, 1995 ins Strafgesetzbuch aufgenommen und ist als Rassismus-Strafnorm, Antirassismusgesetz oder Rassismusartikel bekannt. Im Februar 2020 stimmten 63,1 % der Stimmberechtigten (Stimmbeteiligung 41,7 %) einer Erweiterung um die sexuelle Orientierung zu; die neue Fassung trat am 1. Juli 2020 in Kraft. 1994 hatten rund 55 % (offiziell 54,6 % bei der Abstimmung vom 25. September 1994) der ursprünglichen Norm zugestimmt, jeweils nach einem von rechtskonservativen Gruppen ergriffenen Referendum. Geschütztes Rechtsgut ist die Menschenwürde der Einzelnen und mittelbar der öffentliche Frieden. Nicht verboten ist die Diskriminierung wegen der Geschlechtsidentität (etwa von Transmenschen) oder wegen der Eigenschaft als Ausländer oder Asylbewerber. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Wortlaut und die fünf Tatbestände

Bestraft wird, wer: (1) öffentlich wegen Rasse, Ethnie, Religion oder sexueller Orientierung zu Hass oder Diskriminierung aufruft; (2) öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen gerichtet sind; (3) mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt; (4) öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden oder Tätlichkeiten eine Person oder Gruppe in menschenwürdewidriger Weise herabsetzt oder diskriminiert, oder Völkermord bzw. andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht; (5) eine angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, wegen dieser Eigenschaften verweigert. Die Grenze zwischen privat und öffentlich: Strafbar sind alle Handlungen ausserhalb des privaten Rahmens (Familien- und Freundeskreis oder ähnlich vertrauensgeprägtes Umfeld). Je grösser der Anwesenheitskreis, desto enger muss die persönliche Beziehung sein; ein Gespräch unter vier Augen ist immer privat. Eine Veranstaltung unter Gesinnungsgenossen (z. B. Neonazis), die sich nicht auch persönlich verbunden sind, gilt dagegen als öffentlich – so auch geschlossene Veranstaltungen mit geladenen Gästen laut Bundesgericht.

Die einzelnen Tatbestandsmerkmale im Detail

Aufruf zu Hass (Abs. 1): Hass meint das Schüren von Emotionen, um Hassgefühle zu entwickeln oder ihnen freien Lauf zu lassen; Diskriminierung umschreibt Aufrufe zu Verhalten, das die Menschenwürde anderer beeinträchtigt. Als Rasse gelten erbliche Merkmale, die einer Gruppe (auch fälschlicherweise) zugeschrieben werden; als Ethnie die Gesamtheit soziokultureller Merkmale einer Gruppe. Als Religion gelten alle Überzeugungen mit Bezug zum Transzendentalen, auch der Atheismus; kleine Gruppen oder Sekten nur bei gewisser Dauerhaftigkeit. Nicht als Religion gelten Gruppen, die den Glauben nur zur Verfolgung wirtschaftlicher Interessen vorschieben (etwa Scientology nach einem Urteil des St. Galler Kantonsgerichts) oder destruktive, abhängig machende Kulte. Schimpfworte wie «Sauausländer» oder «Dreckasylant» sind nach dieser Norm nicht strafbar, da Ausländer und Asylbewerber nicht geschützt sind. Verbreiten (Abs. 2): strafbar ist jedes Gedankengut, nicht nur ganze Weltanschauungssysteme wie der Nationalsozialismus. Verbreiten setzt Handeln voraus, das das Werben für das Gedankengut fördert; ein blosses Bekenntnis genügt nicht – der Hitlergruss unter Gleichgesinnten ist nicht strafbar. Propagandaaktionen (Abs. 3): nötig ist aktive Unterstützung; Anwesenheit als Zuhörer oder blosser Besitz von Material genügt nicht. Diese Handlungen müssen nicht öffentlich erfolgen. Herabsetzung/Diskriminierung (Abs. 4 Anfang): massgeblich ist der Sinn der Handlung unter den Umständen; eine Gewalttat kann die Norm verletzen, wenn sie für unbeteiligte Dritte als rassendiskriminierend erscheint. Sachliche Kritik an Einstellung oder Verhalten von Gruppen, auch mit Werturteilen wie «verbrecherisch», bleibt straflos.

Leugnen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Leistungsverweigerung

Bestreiten oder Verharmlosen (Abs. 4 am Ende): Hauptanwendungsfall ist die Holocaustleugnung. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch die Leugnung des Völkermords an den Armeniern strafbar (anders der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte). Der Täter muss in der Absicht handeln, Menschen wegen geschützter Eigenschaften zu diskriminieren; straflos bleibt, wer aus Unwissen über die historischen Tatsachen handelt oder nur aus Gewinnstreben (z. B. Verkauf von Propagandamaterial). Tätige Diskriminierung (Abs. 5): Die Verweigerung von Leistungen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, setzt den gesellschaftlichen Grundkonsens durch, wonach öffentliche Segregation und Apartheid verboten sind. Sie gilt für Leistungen, die grundsätzlich allen offenstehen (Theater, Kinos, Hotels, Restaurants), aber auch für Stellenausschreibungen, Wohnungsangebote und Heiratsannoncen. Richtet sich ein Angebot von vornherein nur an eine bestimmte Gruppe (z. B. nur an Schweizer), ist das strafbar, wenn die Einschränkung sachlich unbegründet ist und der Umgehung des Diskriminierungsverbots dient.

Geschichte der Norm

Gegen die ursprüngliche Norm formierten sich mehrere Gruppierungen, darunter die «Aktion für freie Meinungsäusserung – gegen UNO-Bevormundung» (AfM, gegründet u. a. von Emil Rahm, Walter Fischbacher und dem Holocaustleugner Ernst Indlekofer), das «Komitee für eine liberale Gesetzgebung» und das «Komitee für Freiheit im Denken und Reden». Die Schweizer Demokraten reichten mit Unterstützung dieser Gruppen und der Ligue vaudoise das Referendum ein; die Vorlage wurde am 25. September 1994 mit 54,6 % Ja-Stimmen angenommen. Die Norm ist vor allem im rechtskonservativen Lager umstritten, wo sie wegen offener Formulierung als zu einschneidende Meinungsäusserungsbeschränkung gilt; Befürworter halten dagegen, die Meinungsfreiheit müsse hinter den Schutz vor Rassendiskriminierung zurücktreten. 1997, 1999 und 2000 reichte Rahm Petitionen zur Änderung ein. Im Oktober 2006 kritisierte Justizminister Christoph Blocher in Ankara die Strafnorm und bedauerte die Strafverfolgung von Yusuf Halaçoğlu und Doğu Perinçek; seine Aussagen wurden von allen Regierungsparteien ausser der SVP gerügt, und der Gesamtbundesrat erklärte, eine Streichung komme nicht in Frage. Die 2007 lancierte Volksinitiative der Schweizer Demokraten «Für freie Meinungsäusserung – weg mit dem Maulkorb!» kam nicht zustande, da die 100'000 Unterschriften bis zum 7. Februar 2009 fehlten. Zur Erweiterung um die sexuelle Orientierung: Das Parlament beschloss sie am 14. Dezember 2018. Rechtskonservative und evangelikale Gruppen ergriffen das Referendum, weil sie das Gesetz als Zensurgesetz und Einschränkung der Meinungsfreiheit empfanden; sie argumentierten, es gebe genügend Schutzgesetze gegen Ehrverletzung, Beschimpfung und üble Nachrede. Befürworter hielten entgegen, diese Gesetze schützten nur Einzelne, nicht eine Gruppe als Ganzes. In der Volksabstimmung vom 9. Februar 2020 stimmten 63,1 % zu; Inkrafttreten war der 1. Juli 2020.

Anwendung: Urteile und Fälle

Bis 2006 wurden vor allem Holocaust-Leugner und Neonazis verurteilt. Leugnung des Völkermords an den Armeniern: 2005 wurden in Lausanne Strafverfahren gegen den türkischen Historiker Yusuf Halaçoğlu und den Politiker Doğu Perinçek eingeleitet, was diplomatische Verstimmungen zwischen der Schweiz und der Türkei auslöste. Perinçek wurde am 9. März 2007 zu 90 Tagessätzen Geldstrafe zu je 100 Franken auf Bewährung, einer Busse von 3000 Franken, 1000 Franken symbolischer Genugtuung an die Gesellschaft Schweiz-Armenien und den Verfahrenskosten verurteilt; bestätigt vom Waadtländer Strafkassationshof (Juni 2007) und dem Bundesgericht (Dezember 2007). Der EGMR entschied am 17. Dezember 2013 (Fall Perinçek v. Switzerland, 27510/08), dass die Verurteilung die Meinungsfreiheit nach Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzte; die Grosse Kammer bestätigte dies im Oktober 2015. Andere Äusserungen: 2009 bestätigte das Bundesgericht eine Verurteilung wegen Diskriminierung der ethnischen Gruppe der «Deutschschweizer» (Äusserungen über «Fremdenhass-nationalistische Schulen» auf einer Website) – die Norm kann also auch die Bevölkerungsmehrheit schützen. Weiter wurden verurteilt: Jürg Scherrer wegen abschätziger Äusserungen über Schwarzafrikaner; 2017 der SVP-Generalsekretär Martin Baltisser und Silvia Bär wegen eines Plakats zur Masseneinwanderungsinitiative («Kosovaren schlitzen Schweizer auf»); 2022 die Co-Präsidenten der Jungen SVP Bern, Nils Fiechter und Adrian Spahr, wegen eines Plakats («Wir sagen Nein zu Transitplätzen für ausländische Zigeuner»). Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung: Im April 2022 wurde der rechtsextreme Autor Alain Soral als Erster nach diesem Verbot verurteilt (Beschimpfung einer Frau als «fette Lesbe» in einem Internetvideo) – Staatsanwaltschaft Waadt: unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten und Geldstrafe von 1550 Franken; das Bundesgericht bestätigte das Urteil im Umfang von 40 Tagen. Im August 2022 verurteilte ein Zürcher Gericht einen Bussprediger, der gegen Homosexuelle gepredigt hatte, zu einer bedingten Geldstrafe. Im März 2023 verurteilte die Tessiner Staatsanwaltschaft den Theologieprofessor Manfred Hauke zu einer bedingten Geldstrafe, weil er als Herausgeber der Zeitschrift «Theologisches» einen Aufsatz veröffentlicht hatte, in dem Homosexuelle als «Plage», «Parasiten» und «Krebsgeschwür» bezeichnet wurden; das Strafgericht Bellinzona sprach ihn auf Einsprache hin frei.

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