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Volksverhetzung
Die Volksverhetzung (abgeleitet von „Hetze“ im politisch-gesellschaftlichen Sinn, von mittelhochdeutsch hetzen für ‚antreiben', ursprünglich ‚zum Verfolgen …
Inhalt6 Abschnitte
Begriff und Schutzgüter
Volksverhetzung ist ein Vergehen nach § 130 Strafgesetzbuch (StGB) des deutschen Rechts. Der Tatbestand schützt nach herrschender Meinung vor allem die Menschenwürde und den öffentlichen Frieden. Je nach Absatz handelt es sich entweder um ein persönliches Äußerungsdelikt oder um ein Verbreitungsdelikt. Bei einem Äußerungsdelikt muss sich der Täter eine Aussage grundsätzlich zu eigen machen; bei einem Verbreitungsdelikt kann bereits die Weitergabe einer fremden Aussage strafbar sein.
Die Bedeutung der Menschenwürde als eigenständiges Schutzgut ist umstritten. Vertreten wird unter anderem, § 130 StGB schütze die Menschenwürde, die Menschlichkeit, den öffentlichen Frieden oder vorgelagert Leib, Leben und Freiheit möglicher Diskriminierungsopfer. Der öffentliche Frieden ist jedenfalls ein geschütztes inländisches Rechtsgut. Absatz 1 und Absatz 3 verlangen ausdrücklich, dass die Tat geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Absatz 4 verlangt sogar eine eingetretene Störung.
Absatz 1 und volksverhetzende Inhalte
Absatz 1 bestraft eine Handlung, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wenn sie sich richtet gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Absatz 1 Nummer 1 umfasst zwei Handlungen: Aufstacheln zum Hass sowie Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen. Aufstacheln bedeutet eine nachhaltige Einwirkung auf die Gefühle anderer, die objektiv geeignet ist, eine über bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende, emotional gesteigerte feindselige Haltung zu erzeugen oder zu verstärken. Das Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen verlangt ein ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu bestimmten Handlungen hervorzurufen. Gewaltmaßnahmen können etwa Freiheitsberaubungen, gewaltsame Vertreibungen, Pogrome oder Hetzjagden sein; Willkürmaßnahmen sind sonstige diskriminierende Behandlungen, die elementaren Geboten der Menschlichkeit widersprechen.
Absatz 1 Nummer 2 erfasst das Beschimpfen, böswillige Verächtlich-Machen oder Verleumden. Zusätzlich muss die Menschenwürde der Betroffenen angegriffen werden. Ein solcher Angriff liegt nicht schon bei jeder Ehrverletzung vor. Er muss den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit treffen, ihn unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig darstellen und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestreiten. Erforderlich sind besonders qualifizierte Beeinträchtigungen mit gesteigerter Gehässigkeit und Rohheit. Beschimpfen ist eine besonders verletzende Form der Missachtung. Verächtlich-Machen bedeutet, jemanden als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig darzustellen. Verleumden ist das wider besseres Wissen aufgestellte oder verbreitete Behaupten einer herabwürdigenden Tatsache; ein bloßes Werturteil genügt dafür nicht.
Mehrdeutige Äußerungen müssen nach dem objektiven Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums ausgelegt werden. Strafbare Deutungen dürfen nicht zugrunde gelegt werden, wenn nicht strafbare Deutungen mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen ausgeschlossen sind. Als Beispiele nennt der Artikel unter anderem die Parole „Wer Deutschland liebt, ist Antisemit!“ und Plakate mit der Aufschrift „Hängt die Grünen!“, die unter den jeweiligen Umständen als volksverhetzend bewertet wurden.
Absatz 2 ist ein Verbreitungsdelikt und ein klassisches abstraktes Gefährdungsdelikt. Eine konkrete Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens muss nicht geprüft werden. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen volksverhetzenden Inhalt verbreitet, der Öffentlichkeit zugänglich macht oder ihn einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Auch das Herstellen, Beziehen, Liefern, Vorrätig-Halten, Anbieten, Bewerben oder das Unternehmen der Ein- oder Ausfuhr eines solchen Inhalts ist strafbar, wenn dies geschehen soll, um ihn entsprechend zu verwenden oder eine solche Verwendung zu ermöglichen.
„Inhalte“ im Sinne des § 11 Absatz 3 StGB sind solche, die in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden. Unkommentiertes Weiterverbreiten fremder Aussagen kann ausreichen; eine ernst gemeinte Distanzierung kann dagegen die Strafbarkeit verhindern. Auch ältere Inhalte, etwa Hitlers „Mein Kampf“, können erfasst sein.
NS-Verbrechen und weitere Tatbestände
Absatz 3 bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) bezeichneten Art öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost, wenn dies geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Gemeint ist insbesondere der nationalsozialistische Völkermord. Absatz 3 wurde 1994 eingeführt, um insbesondere die sogenannte einfache Auschwitz-Lüge als Volksverhetzung und nicht nur als Beleidigung verfolgen zu können.
Billigen ist das ausdrückliche oder konkludente Gutheißen einer konkreten Tat, etwa indem Gewalttaten als richtig, akzeptabel oder notwendig dargestellt werden. Leugnen bedeutet das Bestreiten, Inabredestellen oder Verneinen der historischen Tatsache einer solchen Handlung. Verharmlosen liegt vor, wenn Tatsachen über NS-Gewalttaten heruntergespielt, beschönigt oder ihr Unrechtsgehalt verschleiert werden. Dafür genügt etwa ein Herunterrechnen der Opferzahlen oder eine andere Form des Relativierens und Bagatellisierens; ein Bestreiten des Völkermords als Gesamtgeschehen ist nicht erforderlich.
Der Tatbestand bezieht sich auf Völkermord im Sinne des § 6 VStGB an einer nationalen, rassischen, religiösen oder ethnischen Gruppe. Erfasst werden daher unter anderem der Holocaust an den Juden sowie Völkermorde an Sinti und Roma, Polen, Russen und anderen Ethnien der damaligen Sowjetunion. Die systematische Ermordung und Sterilisierung von Menschen mit Behinderungen fällt nach dem Artikel nicht unter diesen speziellen Bezug auf § 6 VStGB.
Die Handlung muss öffentlich oder in einer Versammlung erfolgen. Öffentlich ist eine Äußerung, wenn sie für einen nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis unmittelbar wahrnehmbar ist; frei abrufbare Internetäußerungen erfüllen dies regelmäßig. Als Versammlung genügt eine räumlich zu einem bestimmten Zweck vereinigte Personenmehrheit, möglicherweise bereits ein begrenzter Personenkreis. Die genaue erforderliche Größe ist umstritten.
Absatz 4 bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. Erfasst sind reale menschenrechtswidrige Verbrechen des NS-Regimes, nicht bloß politische Überzeugungen, allgemeines nationalsozialistisches Gedankengut oder jede falsche Geschichtsinterpretation. Billigen bedeutet Gutheißen, Verherrlichen das Darstellen als großartig, imponierend oder heldenhaft, und Rechtfertigen das Verteidigen der Menschenrechtsverletzungen als notwendige Maßnahmen.
Absatz 5 erfasst seit der Änderung von 2022 das öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nach den §§ 6 bis 12 VStGB. Zusätzlich muss die Äußerung geeignet sein, zu Hass oder Gewalt gegen eine geschützte Personenmehrheit oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören. Äußerungen über einen Angriffskrieg beziehungsweise Aggression nach § 13 VStGB sind nicht erfasst. Absatz 6 erstreckt die Verbreitungsregeln des Absatzes 2 auf Inhalte im Sinne der Absätze 3 bis 5; dafür gilt der Strafrahmen des Absatzes 2, also bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Angriffsobjekte und subjektive Voraussetzungen
Eine geschützte Gruppe ist eine durch gemeinsame Merkmale und deren subjektive Entsprechung verbundene Mehrzahl von Menschen, die sich dadurch von anderen Personengruppen unterscheidet. Gemeinsame politische oder wirtschaftliche Interessen allein genügen grundsätzlich nicht. Staaten und Institutionen sind keine geschützten Menschengruppen; im Einzelfall kann eine scheinbar gegen einen Staat gerichtete Äußerung tatsächlich eine Menschengruppe meinen.
Teile der Bevölkerung sind Mehrheiten von Personen, die sich durch äußere oder innere Merkmale vom Rest der Bevölkerung unterscheiden und individuell nicht mehr überschaubar sind. Als mögliche Merkmale werden unter anderem Rasse, Volkszugehörigkeit, Religion, politische oder weltanschauliche Überzeugung sowie soziale und wirtschaftliche Stellung genannt. Umstritten ist, ob auch Bevölkerungsmehrheiten wie das deutsche Volk als Ganzes erfasst werden können. Ein Angriff auf ein einzelnes Mitglied kann zugleich ein Angriff auf die ganze Gruppe sein, wenn die Person stellvertretend wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit angegriffen wird. Seit 2011 werden Einzelne ausdrücklich erfasst; der Angriff muss aber gerade an die Zugehörigkeit anknüpfen. Der Gesetzgeber nennt als Beispiele Homosexualität, Behinderung und Religion.
Grundsätzlich ist Vorsatz erforderlich; fahrlässiges Handeln ist nicht vorgesehen. Im Allgemeinen genügt Eventualvorsatz, also das bewusste Für-möglich-Halten und Inkaufnehmen der Tatbestandsverwirklichung. Wo die Eignung zur Friedensstörung erforderlich ist, muss sich der Vorsatz auch darauf beziehen. Beim Aufstacheln zum Hass und beim Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen wird zusätzlich ein zielgerichteter Wille, also Absicht, angenommen. „Böswillig“ bedeutet eine Äußerung aus feindseliger Gesinnung und in der Absicht zu kränken.
Umstritten ist der Vorsatz bei Tätern, die von ihren falschen Aussagen überzeugt sind. Der Bundesgerichtshof verlangte 2002 beim Leugnen, dass der Täter bewusst eine historisch anerkannte Tatsache abstreitet; eine „bewusste Lüge“ sei nicht erforderlich. 2019 betonte der Bundesgerichtshof dagegen, dass regelmäßig bedingter Vorsatz angenommen werden könne, weil der Holocaust offenkundig sei. In der Literatur wird diese Rechtsprechung teilweise wegen einer möglichen Abweichung vom allgemeinen Vorsatzbegriff und wegen des Schuldprinzips kritisiert.
Meinungsfreiheit, Sozialadäquanz und Auslandstaten
§ 130 Absatz 1 und 2 beschränkt die Meinungsfreiheit, muss aber als allgemeines Gesetz im Licht des Artikels 5 Absatz 1 Grundgesetz ausgelegt werden. Das Bundesverfassungsgericht entschied 1994, die einfache Auschwitz-Lüge sei eine erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung und falle nicht in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. 2018 bestätigte es, dass bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen nicht geschützt sind, wenn sie zur verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen.
Absatz 3 ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Juni 2018 kein allgemeines Gesetz. Wegen der besonderen deutschen Geschichte und seiner Ausrichtung gegen propagandistische Zustimmung zur NS-Gewaltherrschaft sei er dennoch zulässig. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte lehnte Beschwerden gegen die Bestrafung der Holocaustleugnung 2015 und 2019 ab. Die Sonderstellung des Absatzes 4 bestätigte das Bundesverfassungsgericht in der Wunsiedel-Entscheidung vom 4. November 2009; diese Begründung wird in der Rechtswissenschaft kritisiert.
Nach Absatz 8 gilt die Sozialadäquanzformel des § 86 Absatz 3 StGB für die Absätze 2 bis 7, nicht für Absatz 1. Straflosigkeit kommt danach in Betracht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre, Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. Der Ausschluss wirkt bereits auf der Ebene des Tatbestands. Strafverteidigung kann grundsätzlich unter „ähnliche Zwecke“ fallen, bietet aber keinen Freibrief.
Für Auslandstaten gilt seit dem 1. Januar 2021 eine besondere Regelung. Eine im Ausland begangene Tat kann nach deutschem Recht erfasst werden, wenn sie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, im Inland wahrnehmbar verbreitet oder der inländischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat. Zusätzlich bleibt eine Strafbarkeit möglich, wenn die Tat auch am ausländischen Tatort strafbar ist. Die frühere Rechtsprechung hatte eine deutlich weitergehende, nahezu universelle Anwendung vertreten; der Bundesgerichtshof begrenzte dies 2016.
Gesetzesentwicklung und Zahlen
§ 130 StGB geht auf die Fassung des Reichsstrafgesetzbuches von 1871 zurück. Damals wurde bestraft, wer öffentlich verschiedene Klassen der Bevölkerung in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zu Gewaltätigkeiten gegeneinander anreizte; vorgesehen waren Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder Gefängnis bis zu zwei Jahren.
Mit Wirkung zum 30. Juli 1960 wurde der Paragraph neu gefasst. Nun standen das Aufstacheln zum Hass, das Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen und der Angriff auf die Menschenwürde anderer im Mittelpunkt. Die Änderung reagierte insbesondere auf antisemitische Straftaten und die Erkenntnis, dass der Nationalsozialismus auch durch das rechtliche Dulden von Hetzpropaganda ermöglicht worden war.
Das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994, wirksam ab 1. Dezember 1994, erweiterte den Tatbestand und führte Absatz 3 zur Bestrafung der Holocaustleugnung als Volksverhetzung ein. 2005 wurde Absatz 4 eingefügt, insbesondere um Verbote nationalsozialistischer Aufmärsche zu erleichtern. 2011 wurden Angriffe gegen Einzelne wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit ausdrücklich aufgenommen. 2015 wurde Absatz 2 neu strukturiert und die Versuchsstrafbarkeit in bestimmten Fällen eingeführt. 2020, wirksam ab 1. Januar 2021, ersetzte der Gesetzgeber den Begriff „Schriften“ durch „Inhalte“ und regelte Auslandstaten neu. Die Ergänzung des Absatzes 5 wurde am 21. Oktober 2022 beschlossen; die aktuelle Fassung trat am 9. Dezember 2022 in Kraft.
Volksverhetzung ist ein Offizialdelikt und wird daher auch ohne Strafantrag verfolgt. Alle Begehungsformen sind Vergehen, weil die Mindeststrafe unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt. Der Versuch ist grundsätzlich nur strafbar, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Absatz 7 ordnet dies für Fälle des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, an. Bestimmte Vorbereitungshandlungen nach Absatz 2 Nummer 2 sind bereits als vollendete Tat strafbar, wenn die erforderliche Verwendungs- oder Ermöglichungsabsicht vorliegt.
In der Statistik der politisch motivierten Kriminalität wurden 2023 insgesamt 7.665 Volksverhetzungen registriert, davon 5.367 aus dem Bereich „politisch motivierte Kriminalität – rechts“. 2022 waren es 4.649 Fälle, davon 3.482 rechtsmotivierte; 2021 4.814, davon 3.812 rechtsmotivierte; 2020 4.124, davon 3.877 rechtsmotivierte; 2019 3.245, davon 3.062 rechtsmotivierte.