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Gesetzliche Krankenversicherung
Die GKV ist grundsätzlich eine Pflichtversicherung für alle Personen in Deutschland, die als nicht versicherungsfrei eingestuft werden und keinen anderweitigen …
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Grundprinzip und Entwicklung
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist eine Form der Krankenversicherung in Deutschland und ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Gesundheitssystems. Zusammen mit Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung bildet sie das deutsche Sozialversicherungssystem. Grundsätzlich sind alle Personen versichert, die nicht versicherungsfrei sind und keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine freiwillige Mitgliedschaft möglich.
Die GKV beruht auf dem Solidaritätsprinzip: Die Beiträge richten sich nicht nach Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand, sondern nach den beitragspflichtigen Einnahmen und einem gesetzlich festgelegten Beitragssatz. Dadurch soll das allgemeine Lebensrisiko Krankheit abgesichert werden, wenn Krankheitskosten eine Person finanziell überfordern würden.
Eingeführt wurde die GKV durch das Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883. Es trat am 1. Dezember 1883 in Kraft und war die erste Leistung der deutschen Sozialversicherungen. Zunächst galt die Versicherungspflicht nur für bestimmte abhängig Beschäftigte mit einem Jahreseinkommen von höchstens 2000 Mark, unter anderem im Bergbau, in der Industrie, bei der Eisenbahn, in Handwerk und Gewerbe. Die Leistungen waren höchstens auf dreizehn Wochen begrenzt und umfassten Arzt- und Arzneikosten, Krankengeld in Höhe der Hälfte des üblichen Tagelöhnerlohns, Wochenhilfe und Sterbegeld. Die Finanzierung erfolgte zu zwei Dritteln durch die Arbeiter und zu einem Drittel durch die Arbeitgeber. 1911 wurde die Mitgliederbasis durch das Versicherungsgesetz für Angestellte erweitert. Seit 1996 gibt es keine automatische Zuweisung nach Arbeitgeber oder Beruf mehr; stattdessen besteht weitgehende Kassenwahlfreiheit.
Aufgaben und Leistungen
Aufgabe der GKV ist es, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern (§ 1 SGB V) und Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 27 SGB V). Die Versorgung muss ausreichend und zweckmäßig sein und darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 70 und § 12 Abs. 1 SGB V). Grundsätzlich haben alle Versicherten denselben gesetzlichen Leistungsanspruch. Einzelne Krankenkassen dürfen aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen zusätzliche Satzungsleistungen anbieten.
Die Leistungen werden grundsätzlich nach dem Sachleistungsprinzip erbracht: Versicherte erhalten beispielsweise ärztliche Behandlung, Medikamente oder Krankenhausbehandlung, ohne die Kosten zunächst selbst bezahlen zu müssen. Die Krankenkasse vergütet die zugelassenen Leistungserbringer, etwa Vertragsärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten. Geldleistungen wie Krankengeld werden unmittelbar an die Versicherten ausgezahlt. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt durch Richtlinien nach § 92 SGB V Einzelheiten der Leistungserbringung fest.
Zum Leistungsspektrum gehören insbesondere:
- Prävention, Selbsthilfe, Impfungen, Früherkennungs- und Gesundheitsuntersuchungen sowie Gruppen- und Individualprophylaxe gegen Zahnerkrankungen;
- Leistungen bei Krankheit, einschließlich ärztlicher, psychotherapeutischer, zahnärztlicher und kieferorthopädischer Behandlung, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häuslicher Krankenpflege, Haushaltshilfe und Krankenhausbehandlung;
- medizinische Rehabilitation, einschließlich ergänzender Rehabilitationsleistungen, Soziotherapie, Hospizleistungen, Belastungserprobung und Arbeitstherapie sowie digitale Gesundheitsanwendungen;
- Krankengeld, Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes und Fahrkosten, etwa für Krankentransporte;
- Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, darunter ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe und Mutterschaftsgeld;
- Empfängnisverhütung, Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch und künstliche Befruchtung unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
Viele Kassen bieten zusätzlich Satzungsleistungen und Wahltarife an. Für manche Wahltarife ist ein gesonderter Beitrag zu zahlen. Bei bestimmten Wahltarifen übernehmen Versicherte einen Selbstbehalt und tragen damit einen Teil des Krankheitsrisikos selbst.
Krankenkassen und Wahlmöglichkeiten
Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie regeln ihren Haushalt eigenverantwortlich, müssen gesetzliche Pflichtleistungen erfüllen und können in gesetzlich erlaubtem Umfang Satzungsleistungen anbieten. Nach § 260 Abs. 2 SGB V sollen ihre Betriebsmittel das Einfache einer Monatsausgabe nicht übersteigen.
Es gibt sechs Kassenarten: Ersatzkassen, Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK), Betriebskrankenkassen (BKK), Innungskrankenkassen (IKK), die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) und die Knappschaft-Bahn-See (KBS). BKK können von Arbeitgebern mit mindestens 1000 Versicherungspflichtigen gegründet werden, IKK von Handwerksinnungen mit mindestens 1000 Versicherungspflichtigen. BKK und IKK können sich für Betriebsfremde beziehungsweise weitere Versicherte öffnen. Die LKK ist für Landwirte, ihre Familien und Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte bestimmt. Die KBS war ursprünglich auf Beschäftigte des Bergbaus beschränkt und ist seit dem 1. April 2007 allgemein geöffnet; besondere knappschaftliche Leistungen sind jedoch nur Altmitgliedern zugänglich.
Nach dem GKV-Monatsbericht vom April 2026 gab es 93 Krankenkassen mit insgesamt 74,403 Millionen Versicherten, davon 58,638 Millionen Mitglieder ohne Familienangehörige. Auf Ersatzkassen entfielen 6 Kassen, 29,034 Millionen Versicherte und 39,8 % der Mitglieder; auf die AOK 11 Kassen, 27,383 Millionen Versicherte und 35,9 %; auf 68 BKK 11,538 Millionen Versicherte und 15,4 %; auf 6 IKK 4,839 Millionen Versicherte und 6,6 %; auf KBS 1,143 Millionen Versicherte und 1,6 % sowie auf die LKK 0,467 Millionen Versicherte und 0,7 %.
Die Zahl der Kassen sank langfristig durch Fusionen und Schließungen: von 6985 im Jahr 1931 und 1815 im Jahr 1970 auf 109 am 1. Januar 2019 und 93 im Jahr 2026. Besonders stark war der Rückgang bei BKK. Versicherte können grundsätzlich eine örtlich zuständige AOK, Ersatzkasse sowie eine geöffnete BKK oder IKK wählen. Die Wahl kann sich nach Wohnort, Beschäftigungsort oder bei Studierenden nach dem Hochschulort richten. Die Krankenkasse darf Versicherte grundsätzlich nicht ablehnen. Mitglieder sind normalerweise zwölf Monate gebunden; bei erstmaligem oder erhöhtem Zusatzbeitrag besteht ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigungsfrist beträgt zwei volle Kalendermonate. Bei Wahltarifen gilt je nach Tarif eine Bindungsfrist von einem oder drei Jahren.
Drei große gesetzliche Krankenkassen unterhalten eigene wissenschaftliche Institute: das WIdO der AOK, das WINEG der Techniker Krankenkasse und das bifg der Barmer. Sie erstellen unter anderem Studien und Reports auf Grundlage von Krankenkassendaten.
Mitgliedschaft und Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz besteht als Pflichtmitgliedschaft, Familienversicherung oder freiwillige Versicherung. Im April 2026 waren 35,3 Millionen Arbeitnehmer, Arbeitslosengeldempfänger und andere Gruppen, 17,1 Millionen Rentner, 15,8 Millionen beitragsfrei familienversicherte Angehörige und 6,2 Millionen freiwillig Versicherte erfasst. Insgesamt waren rund 74,40 Millionen Menschen in der GKV versichert.
Die Pflichtversicherung ergibt sich aus § 5 SGB V beziehungsweise § 2 KVLG 1989. Versicherungspflichtig sind unter anderem viele Arbeitnehmer, Studierende und Rentner. Versicherungsfrei sind nach § 6 SGB V beispielsweise Beamte und Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Seit dem 1. April 2007 gibt es eine Auffangversicherungspflicht für Personen ohne anderweitige Absicherung, sofern sie nicht selbständig oder versicherungsfrei und zuletzt nicht privat versichert waren. Endet eine Pflicht- oder Familienversicherung ohne anschließende Absicherung, tritt seit 2013 grundsätzlich automatisch die freiwillige Versicherung ein.
Bei versicherungspflichtig Beschäftigten beginnt die Mitgliedschaft mit dem Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis und endet grundsätzlich mit dessen Ende. Der Leistungsanspruch besteht danach noch längstens einen Monat fort, sofern keine neue Erwerbstätigkeit und keine Familienversicherung beginnt. Freiwillig Versicherte zahlen Beiträge grundsätzlich selbst; die Mindestbemessungsgrenze lag 2024 bei 1.178,33 Euro. Ehegatten, Lebenspartner und Kinder können nach § 10 SGB V beitragsfrei familienversichert sein, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Für Kinder gelten Altersgrenzen von 18 Jahren, 23 Jahren bei fehlender Erwerbstätigkeit und 25 Jahren bei Schul- oder Hochschulausbildung. Für behinderte Kinder ohne zeitliche Altersgrenze muss die Behinderung bereits während der Familienversicherung bestanden haben.
Für Rückkehrer aus dem Ausland gelten je nach vorheriger Versicherung und Tätigkeit unterschiedliche Regeln. Wer zuletzt in Deutschland gesetzlich versichert war, kehrt grundsätzlich über die obligatorische Anschlussversicherung in die letzte Krankenkasse zurück. Wer im EU-/EWR-Ausland gesetzlich versichert war, kann eine deutsche Krankenkasse wählen. Wer zuvor privat versichert war, muss grundsätzlich wieder eine private Versicherung nutzen; die frühere private Krankenversicherung muss mindestens den Basistarif anbieten. Während einer GKV-Anwartschaft ruht der Leistungsanspruch, der Rückkehranspruch bleibt jedoch erhalten.
Die Zahl der nicht versicherten Personen wird unterschiedlich angegeben. Sie sank laut Statistischem Bundesamt von 137.000 im Jahr 2011 auf 79.000 im Jahr 2015, stieg bis 2019 jedoch auf 143.000. Der AOK-Bundesverband nannte im Januar 2025 rund 60.000 Personen mit legalem Aufenthaltstitel; Gesundheitsökonomen schätzten unter Einbeziehung wohnungsloser Menschen bis zu eine Million. Für 2024 wurden 439.500 wohnungslose Menschen vom Statistischen Bundesamt und 607.000 von der BAGW genannt.
Finanzierung, Beiträge und Eigenbeteiligung
Seit dem 1. Januar 2009 finanzieren sich die Krankenkassen aus Zuweisungen des Gesundheitsfonds und sonstigen Einnahmen, vor allem dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. Der Bund zahlt nach § 221 Abs. 1 SGB V einen Zuschuss zur pauschalen Abgeltung versicherungsfremder Leistungen. Dieser betrug 14,5 Milliarden Euro in den Jahren 2017 bis 2019, 27,448 Milliarden Euro 2020, 40,484 Milliarden Euro 2021, 65,474 Milliarden Euro 2022, 18,750 Milliarden Euro 2023 und 14,650 Milliarden Euro 2024. Die starken Anstiege 2020 bis 2022 standen mit Sonderausgaben der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang.
Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen bemessen; Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleibt unberücksichtigt. Bei Arbeitnehmern gilt das Bruttoarbeitsentgelt als Grundlage. Arbeitgeber und Beschäftigte tragen den Beitrag grundsätzlich je zur Hälfte, seit 1. Januar 2019 auch den Zusatzbeitrag. Bei gesetzlichen Renten tragen Rentenversicherung und Rentner die Beiträge jeweils zur Hälfte; Beiträge aus ausländischen Renten tragen Rentner allein. Arbeitgeber zahlen für versicherungsfreie oder nicht versicherungspflichtige Minijobber 13 % des Arbeitsentgelts, in Privathaushalten 5 %. Freiwillig Versicherte tragen den Beitrag grundsätzlich allein, wobei bestimmte freiwillig Versicherte einen Arbeitgeberzuschuss erhalten können.
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 %, der ermäßigte Beitragssatz 14,0 %. Der ermäßigte Satz gilt für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, eine statistische Größe für bestimmte Personengruppen, stieg von 0,9 % im Jahr 2015 auf 2,9 % im Jahr 2026. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei 5.812,50 Euro monatlich.
Für Arznei-, Verband- und Heilmittel beträgt die Zuzahlung grundsätzlich 10 % der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Für Krankenhaus- und Anschlussrehabilitationsbehandlung fallen 10 Euro je Kalendertag für höchstens 28 Tage im Jahr an. Bei häuslicher Krankenpflege werden 10 % der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr verlangt. Die frühere Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal entfiel zum 31. Dezember 2012. Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken 1 %. Die Krankenkasse übernimmt darüber hinausgehende Zuzahlungen auf Antrag.
Ausgaben, Verwaltung und GKV-PKV-Vergleich
Die in der Übersicht aufgeführten GKV-Ausgaben stiegen von 191,87 Milliarden Euro im Jahr 2013 auf 290,526 Milliarden Euro im Jahr 2023, also um 51,42 %. 2023 entfielen unter anderem 93,95 Milliarden Euro beziehungsweise 32,55 % auf Krankenhausbehandlung, 50,17 Milliarden Euro beziehungsweise 17,38 % auf Arzneimittel, 47,12 Milliarden Euro beziehungsweise 16,33 % auf ärztliche Behandlung, 19,11 Milliarden Euro beziehungsweise 6,62 % auf Krankengeld und 12,626 Milliarden Euro beziehungsweise 4,35 % auf Netto-Verwaltungskosten. Besonders stark stiegen in der Übersicht häusliche Krankenpflege mit 118,94 %, Heilmittel mit 117,51 %, Schutzimpfungen mit 100,7 % und Fahrkosten mit 98,86 % zwischen 2013 und 2023.
Eine IGES-Studie aus dem Jahr 2019 prognostizierte für 2040 GKV-Ausgaben von rund 426 Milliarden Euro. Bei einem Beitragssatz von 15,5 % und Einnahmen von 377 Milliarden Euro könnte ein Defizit von bis zu 50 Milliarden Euro entstehen; ein kostendeckender Beitragssatz müsste dann 16,9 % betragen. Die Studie nannte vor allem die Entwicklung von Menge und Preis medizinischer Leistungen sowie systemexogene Faktoren wie die Lohnentwicklung als Einflussgrößen und empfahl Kostendämpfung sowie einen höheren Steuerzuschuss. Der Artikel weist darauf hin, dass die Beitragssätze 2025 bereits stärker gestiegen waren als 2019 prognostiziert.
Der Verwaltungskostenanteil der GKV sank von 5,8 % der Gesamtausgaben 2004 auf 4,35 % im Jahr 2023. 2015 lagen die Verwaltungskosten bei 10,43 Milliarden Euro beziehungsweise 4,88 % der Gesamtausgaben. Für 2008 werden unter anderem 5,3 Milliarden Euro Personalkosten, 569 Millionen Euro für Pensionen und Altersversorgung, 131 Millionen Euro für Werbung und 23 Millionen Euro für Dienstwagen genannt.
GKV und private Krankenversicherung (PKV) unterscheiden sich grundlegend. In der GKV richten sich Beiträge nach Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze; in der PKV nach individuellem Krankheitsrisiko, Alter, Gesundheitsstatus und gewünschtem Leistungsumfang. Die GKV kennt Pflicht-, freiwillige und Familienversicherung; in der PKV wird für jede Person eine eigene Prämie erhoben und vor Vertragsbeginn meist eine Gesundheitsprüfung durchgeführt. Die GKV arbeitet im Umlageverfahren ohne Altersrückstellungen, die PKV bildet Altersrückstellungen.
Die GKV-Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. In der PKV richtet sich der Leistungsumfang grundsätzlich nach dem privatrechtlichen Vertrag. Die GKV erbringt Leistungen überwiegend als Sachleistung und wird über den Gesundheitsfonds finanziert; die PKV arbeitet grundsätzlich mit Kostenerstattung und erhält keine Steuerzuschüsse. Streitigkeiten mit der GKV gehören zu den kostenfreien Sozialgerichten, Streitigkeiten mit der PKV zu den Zivilgerichten. Ein Wechsel zwischen GKV und PKV ist gesetzlich eingeschränkt; für Personen ab 55 Jahren ist die Rückkehr in die GKV unter den in § 6 Abs. 3a SGB V genannten Voraussetzungen ausgeschlossen.