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Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Deutschland)

1 Zahlen · 2 Rechtsstellung. 2.1 Pflichten; 2.2 Arbeitszeit; 2.3 Urlaub; 2.4 Mutterschutz und Elternzeit; 2.5 Nebentätigkeiten · 3 Entgelt · 4 Versorgung · 5 …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Stellung im öffentlichen Dienst
  2. 2. Arbeitsbedingungen, Pflichten und Vertretung
  3. 3. Tarifvertrag und Arbeitsvertrag
  4. 4. Entgelt und Sozialabgaben
  5. 5. Rente, Zusatzversorgung und Unfallversicherung
  6. 6. Entwicklung und Verbreitung

Stellung im öffentlichen Dienst

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst werden auch Tarifbeschäftigte oder, in Tarifverträgen, Beschäftigte genannt. Sie bilden neben Beamten, Soldaten und Richtern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sowie Beziehern von Amtsbezügen eine eigene Statusgruppe. Arbeitgeber sind Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Arbeitnehmer privatrechtlich organisierter Unternehmen in öffentlicher Hand zählen grundsätzlich nicht dazu. Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungen haben einen beamtenähnlichen Status.

Ihr Arbeitsverhältnis beruht auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag, nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Die ersten sechs Monate sind grundsätzlich Probezeit; bei Übernahme aus einem Ausbildungsverhältnis entfällt sie. In manchen Bereichen gelten beamtenrechtliche Regeln entsprechend, im TVöD etwa zur Schadenshaftung sowie zu Reise-, Umzugs- und Trennungsgeld (§ 44 TVöD BT-V).

Arbeitsbedingungen, Pflichten und Vertretung

Die geschuldete Arbeit ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Beschäftigte mit hoheitlichen Aufgaben müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen (§ 41 TVöD BT-V; §§ 3 TV-L, TV-H). Auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses müssen sie über gesetzlich geschützte oder vom Arbeitgeber angeordnete Geheimnisse schweigen. Belohnungen, Geschenke, Provisionen und andere Vergünstigungen von Dritten im Zusammenhang mit der Tätigkeit dürfen sie nicht annehmen.

Vollzeitbeschäftigte arbeiten häufig 39 bis 40 Stunden pro Woche; Beamte arbeiten in der Regel 40 oder 41 Stunden. Der Erholungsurlaub beträgt grundsätzlich 30 Tage (§§ 26 TVöD, TV-L, TV-H). Mutterschutz und Elternzeit richten sich nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) beziehungsweise dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und entsprechen den Regelungen für Personen im Dienstverhältnis.

Entgeltliche Nebentätigkeiten müssen angezeigt, aber nicht vorher genehmigt werden. Der Arbeitgeber kann sie untersagen oder mit Auflagen versehen. Arbeitsvertragswidriges Verhalten wird nicht nach öffentlich-rechtlichem Disziplinarrecht behandelt: Möglich sind privatrechtliche Maßnahmen wie eine Abmahnung; bei schwerem oder wiederholt schuldhaftem Verhalten kann eine verhaltensbedingte Kündigung geboten sein. Streitigkeiten gehören vor die Arbeitsgerichtsbarkeit.

Die Interessenvertretung erfolgt durch Personalvertretungen nach den Personalvertretungsgesetzen; Arbeitnehmer wählen dabei getrennt von Personen im Dienstverhältnis. Zu ihren Gewerkschaften gehören insbesondere die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft sowie Einzelgewerkschaften im DBB Beamtenbund und Tarifunion.

Tarifvertrag und Arbeitsvertrag

Tarifverträge bestimmen die wesentlichen Arbeitsbedingungen, vor allem Entgelt, Arbeitszeit und Urlaub. Für Bund und Kommunen gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), für Länder außer Hessen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und in Hessen der Tarifvertrag Hessen (TV-H). Für Bereiche wie Deutsche Bundesbank und Bundesagentur für Arbeit gibt es eigene Tarifverträge.

Individuelle Arbeitsverträge sind deshalb oft kurz und verweisen auf die Tarifregelungen. Sie enthalten mindestens die Befristung oder Unbefristung, Voll- oder Teilzeit und deren Anteil, gegebenenfalls das Tarifgebiet West oder Ost, die meist sechsmonatige Probezeit, die Entgeltgruppe und mögliche Nebenabreden. Anders als bei Beamten und Soldaten gibt es kein Laufbahnsystem. Werden nicht nur vorübergehend Tätigkeiten ausgeübt, die zu einer höheren Entgeltgruppe gehören, besteht ein Anspruch auf Höhergruppierung; die Überprüfung der Eingruppierung kann beantragt werden.

Entgelt und Sozialabgaben

Beschäftigte erhalten monatlich Tabellenentgelt als Gegenwert ihrer Arbeit, während Personen im Dienstverhältnis Besoldung nach dem Alimentationsprinzip erhalten. Die Höhe hängt von der Entgeltgruppe und der Stufe ab. Die tariflich festgelegten Tätigkeitsmerkmale entscheiden über die Eingruppierung. Grundsätzlich gibt es die Entgeltgruppen 1 bis 15 und sechs Stufen: Stufen 1 und 2 sind Grundentgelt, Stufen 3 bis 6 Entwicklungsstufen.

Ohne einschlägige Berufserfahrung erfolgt die Einstellung in Stufe 1, bei mindestens einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung in Stufe 2 und bei mindestens drei Jahren in Stufe 3. Im TVöD gilt für E 2 bis E 15: Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. Bei E 1 gibt es keine Stufe 1; die weiteren Stufen werden jeweils nach vier Jahren erreicht. Bei erheblich über- oder unterdurchschnittlicher Leistung können die Zeiten für Stufen 4 bis 6 verkürzt oder verlängert werden.

Zusätzlich sind leistungsorientiertes Leistungsentgelt, eine Jahressonderzahlung und grundsätzlich vermögenswirksame Leistungen möglich. Einen Familienzuschlag gibt es nicht. Regelmäßig besteht volle Sozialversicherungspflicht: Vom Bruttogehalt werden neben Lohnsteuer und bei hohen Entgeltgruppen Solidaritätszuschlag Arbeitnehmeranteile für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Beiträge zur Zusatzversorgungskasse abgezogen. Das Nettogehalt ist daher grundsätzlich geringer als bei vergleichbar eingruppierten Personen im Dienstverhältnis mit vergleichbaren Erfahrungszeiten.

Rente, Zusatzversorgung und Unfallversicherung

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst haben keinen Versorgungsanspruch wie Personen im Dienstverhältnis. Sie erhalten Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, etwa Altersrente, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Witwen- oder Waisenrente. Hinzu kommen Ansprüche gegenüber einer Zusatzversorgungskasse, beispielsweise der VBL. Zum 1. Januar 2002 wurde deren früheres Gesamtversorgungsmodell in ein Punktemodell überführt; für langjährig bestehende Arbeitsverträge sollten einmalige Startgutschriften die Verschlechterung teilweise ausgleichen.

Sie sind außerdem bei der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland (DGUV) pflichtversichert. Diese leistet nach dem Siebten Buch des Sozialgesetzbuches zum Beispiel bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Beiträge zur DGUV zahlt allein der Arbeitgeber.

Entwicklung und Verbreitung

Historisch wurde zwischen Arbeitern mit vorwiegend körperlichen und Angestellten mit überwiegend geistigen Tätigkeiten unterschieden. Anfang des 19. Jahrhunderts traten erstmals Arbeitnehmer in den zuvor Beamten vorbehaltenen öffentlichen Dienst ein. Um 1900 nahm die Zahl der Angestellten zu; im Ersten Weltkrieg stieg die Zahl der Arbeitnehmer stark, weil Beamte zum Kriegsdienst eingezogen waren und zusätzliche Aufgaben entstanden. Einheitliche Tarifregelungen entstanden ab 1920, unter anderem durch den Reichsteiltarifvertrag vom 4. Juni 1920 und den Reichsangestelltentarifvertrag vom 2. Mai 1924.

Die ab den 1960er Jahren geltenden Tarifverträge wurden für Bund und Kommunen am 1. Oktober 2005 durch den TVöD und für die Länder am 1. November 2006 durch den TV-L abgelöst. Dadurch entfiel die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im deutschen öffentlichen Dienst. Hessen hat seit 1. Januar 2010 den TV-H.

Zum 30. Juni 2020 gab es 3.079.050 Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Das waren 62,0 Prozent aller Beschäftigten und 2,2 Prozent mehr als 2019. Der Anteil lag bei der Sozialversicherung bei 92,5 Prozent, bei Kommunen bei 88,2 Prozent, bei Ländern bei 47,4 Prozent und beim Bund bei 29,2 Prozent. Beim Bund ist der Anteil vor allem wegen Berufs- und Zeitsoldaten niedrig; ohne sie hätte er 44,0 Prozent betragen.

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