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Sozialversicherung (Deutschland)
Die gesetzliche Sozialversicherung ist in Deutschland (als Deutsche Sozialversicherung) die wichtigste Institution der sozialen Sicherung.
Inhalt6 Abschnitte
Grundidee und Aufgaben
Die gesetzliche Sozialversicherung ist die wichtigste Institution der sozialen Sicherung in Deutschland. Ihre Leistungen, Finanzierung und Organisation sind gesetzlich eng geregelt. Selbstverwaltete Versicherungsträger führen die Versicherung durch.
Sie arbeitet weitgehend nach dem Umlageverfahren: Der Leistungsbedarf eines Jahres wird nahezu vollständig aus den Beiträgen desselben Jahres bezahlt. Angesammeltes Kapital dient im Wesentlichen nur als kurzfristige Schwankungsreserve, etwa als Nachhaltigkeitsrücklage. Dieses System wird auch mit dem Begriff Generationenvertrag beschrieben.
Die Sozialversicherung folgt dem Solidaritätsprinzip. Sachleistungen, beispielsweise medizinische Behandlungen, werden grundsätzlich für alle Versicherten in gleicher Weise erbracht. Geldleistungen wie Renten und Krankengeld richten sich dagegen nach den zuvor gezahlten Beiträgen. Neben Versicherungsleistungen gehören Prävention, also die Verhütung von Krankheiten und Schäden, sowie Rehabilitation, also die Wiederherstellung von Gesundheit und Erwerbsfähigkeit, zu ihren Aufgaben.
Die soziale Sicherung ist stark an das Entgelt aus Erwerbsarbeit gekoppelt. Nichterwerbstätige Ehegatten können in der Kranken- und Pflegeversicherung indirekt über den erwerbstätigen Ehegatten mitversichert sein. In der Rentenversicherung können sie Leistungen als Hinterbliebene erhalten, ohne selbst versichert zu sein.
Die Sozialversicherung besteht aus fünf Zweigen:
- gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
- Pflegeversicherung (PV)
- gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
- Arbeitslosenversicherung (ALV)
- gesetzliche Unfallversicherung (GUV)
Historische Entwicklung
Der Aufbau der deutschen Sozialversicherung begann unter Otto von Bismarck. Seit 1883 wurde, angestoßen durch die sogenannte Kaiserliche Botschaft, eine Absicherung der arbeitenden Bevölkerung und besonders der Industriearbeiter gegen Unfall, Krankheit, Invalidität und Alter geschaffen. Damit sollte insbesondere auch die industrielle Produktivität gesichert werden.
Die Zweige und wichtigen Reformen entstanden schrittweise:
- 1883: Krankenversicherung
- 1884: Unfallversicherung
- 1889: Rentenversicherung, ursprünglich Invaliditäts- und Altersversicherung
- 1927: Arbeitslosenversicherung
- 1957: Rentenreform mit Einführung der dynamischen Rente
- 1995: Pflegeversicherung, die der Krankenversicherung angegliedert wurde
Einen eingeschränkten Wettbewerb um Mitglieder gibt es nur in der Krankenversicherung: Krankenkassen verschiedener Kassenarten konkurrieren untereinander und mit privaten Krankenversicherungsunternehmen. Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung. Mit der Krankenkasse wird daher zugleich die zugehörige Pflegekasse gewählt. In den übrigen Zweigen bestehen monopolartige Zuweisungen, sodass jeweils nur ein bestimmter Versicherungsträger zuständig ist.
In der DDR war die Sozialversicherung beim Freien Deutschen Gewerkschaftsbund angesiedelt.
Träger und Selbstverwaltung
Die etwa 550 Träger der deutschen Sozialversicherungen, darunter Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Rentenversicherungsträger, sind öffentlich-rechtliche Körperschaften. Sie erfüllen öffentliche Aufgaben, besitzen aber eine rechtlich geregelte Selbstverwaltung.
Die Selbstverwaltungsorgane werden bei der Sozialwahl von Arbeitgebern und Versicherten gewählt. Grundsätzlich wirken beide Seiten zu gleichen Teilen mit; dies wird als paritätische Selbstverwaltung bezeichnet (§ 29 Abs. 2 SGB IV). Bei den Ersatzkassen besteht die Selbstverwaltung abweichend davon allein aus Versichertenvertretern (§ 44 SGB IV).
Bei der Bundesagentur für Arbeit sind zusätzlich öffentliche Körperschaften beteiligt. Ihre Selbstverwaltung setzt sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen (§ 371 Abs. 5 SGB III). Sämtliche Sozialversicherungsträger unterliegen der staatlichen Aufsicht durch Landes- oder Bundesministerien.
Gesetzliche Grundlagen und Kontrolle
Die wichtigste Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch (SGB). Die einzelnen Teile regeln unterschiedliche Bereiche:
- SGB IV: gemeinsame Vorschriften für alle Sozialversicherungszweige
- SGB V: Krankenversicherung
- SGB VI: Rentenversicherung
- SGB VII: Unfallversicherung
- SGB XI: Pflegeversicherung
- SGB III: Arbeitsförderung
Daneben gelten die allgemeinen Vorschriften des SGB I und des SGB X. Einige wenige Bestimmungen stehen weiterhin in der Reichsversicherungsordnung (RVO). Durch regelmäßige Sozialversicherungsprüfungen bei Unternehmen wird kontrolliert, ob die Vorschriften eingehalten werden.
Beiträge und besondere Finanzierungsregeln
Die Sozialversicherung wird überwiegend durch Beiträge finanziert. Für versicherungsfremde Leistungen erhalten die Leistungsträger in einigen Zweigen zusätzlich Zuschüsse aus Steuermitteln, beispielsweise über den Gesundheitsfonds.
Die Beiträge werden mit dem jeweiligen Beitragssatz vom Arbeitsentgelt erhoben, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Das ist der Höchstbetrag des Einkommens, der bei der Berechnung berücksichtigt wird. Die Summe aller Beitragssätze beträgt ungefähr 40 %. In der Regel tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge zu gleichen Teilen. Arbeitnehmer zahlen deshalb ungefähr 20 % ihres Arbeitsentgelts an die Sozialversicherung. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird von einer Einzugsstelle eingezogen.
Von der paritätischen Finanzierung gibt es mehrere Ausnahmen. Den Beitrag zur Unfallversicherung bezahlt allein der Arbeitgeber. In der Krankenversicherung zahlten Arbeitnehmer vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2014 einen Anteil von 0,9 % des Arbeitsentgelts allein. Danach hing der Zusatzbeitrag von der gewählten Krankenkasse ab. Seit dem 1. Januar 2019 wird dieser weiterhin kassenabhängige Zusatzbeitrag wieder paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen.
In der Pflegeversicherung gelten Sonderregeln. In Sachsen ist die Last zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ungleich verteilt, weil dort bei Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 kein Feiertag abgeschafft wurde. Kinderlose Arbeitnehmer zahlen außerdem allein einen Beitragszuschlag.
Besondere Regeln gelten auch für geringe Einkommen. Als geringfügig beschäftigt gilt 2026, wer monatlich bis zu 603,00 € verdient. Der Arbeitgeber entrichtet dann Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Beschäftigte, die sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, zahlen nur die Differenz zwischen dem vollen Rentenversicherungsbeitrag und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers.
Der Übergangsbereich reicht 2026 von 603,01 € bis 2.000,00 € monatlich. Der Arbeitgeber zahlt den normalen halben Beitragsanteil auf das Arbeitsentgelt. Der prozentuale Anteil der Beschäftigten steigt mit zunehmendem Verdienst, bis bei 2.000,00 € der volle halbe Arbeitnehmeranteil erreicht ist.
Rechengrößen, Reformdebatte und gesamtwirtschaftliche Bedeutung
Wichtige Rahmenbedingungen für Beiträge und Leistungen werden durch gesetzlich oder per Verordnung festgelegte Rechengrößen der Sozialversicherung für jeweils ein Jahr bestimmt. Sie sollen eine gerechte Fortschreibung ermöglichen.
Die Weiterentwicklung der Finanzierung ist umstritten. Arbeitgeber stellen die paritätische Finanzierung zunehmend infrage. Sie argumentieren, hohe Lohnnebenkosten förderten den Abbau von Arbeitsplätzen und die Schwarzarbeit. Die dadurch entgangenen Einnahmen könnten die Finanzierungsprobleme weiter verschärfen.
Besonders für die Krankenversicherung werden neue Finanzierungsmodelle wie Bürgerversicherung oder Gesundheitsprämie diskutiert. Hintergrund ist, dass die ausgezahlten Leistungen überwiegend nicht mehr im Verhältnis zur individuellen Beitragshöhe stehen. Der Schwerpunkt hat sich vom beitragsabhängigen Krankengeld zu ärztlichen Leistungen verschoben, die unabhängig von der Beitragshöhe gewährt werden. Der Anteil des Krankengeldes an den Kosten sank laut Artikel von früher 95 % auf heute 5 %. Kontrovers diskutiert werden deshalb die Versicherungspflichtgrenze, die Beitragsbemessungsgrenze und die einseitige Orientierung am Arbeitseinkommen. Ebenfalls gefordert wird die Einbeziehung von Beamten und Selbstständigen in die gesetzliche Krankenversicherung.
Andere Konzepte setzen auf teilweise Kapitaldeckung und private Versicherungen. In einzelnen Versicherungszweigen wurden bereits Leistungen abgebaut. Eine stärkere Selbstbeteiligung, beispielsweise die Praxisgebühr, sollte außerdem Kostenbewusstsein schaffen und die Nachfrage nach Leistungen dämpfen.
Nach den genannten Prognosen könnten sich die Sozialbeiträge mittelfristig 50 % des Bruttolohns annähern. Die einzelnen Beiträge entwickelten sich zwischen 1990 und 2026 sehr unterschiedlich: Der Beitrag zur Rentenversicherung liegt aktuell 0,1 Beitragspunkte unter dem Wert von 1990. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung stiegen zusammen von 12,6 % auf 21,7 %.
Der Artikel bewertet die deutsche Rentenhöhe im Vergleich zu anderen Industrieländern als deutlich niedriger und nicht einmal als Mittelmaß. Bei den Gesundheitsausgaben liegt Deutschland dagegen vorn: 2023 betrugen sie rund 11,7 % der Wirtschaftsleistung. Das war mehr als in jedem anderen europäischen Land und deutlich mehr als der EU-Durchschnitt von 10,4 %.
In der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) bildet die staatliche Sozialversicherung zusammen mit Bund, Ländern und Gemeinden den Sektor Staat. Ihr Finanzierungssaldo nach der Abgrenzung der VGR fließt in den gesamten staatlichen Finanzierungssaldo ein. Dieser ist für die Maastrichtkriterien von Bedeutung. Die Abgrenzung der VGR unterscheidet sich dabei von derjenigen der Finanzierungsrechnung.
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