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Apostasie

Apostasia a fide – das vollständige und freiwillige Aufgeben des christlichen Glaubens: Dabei spielt keine Rolle, ob der Apostat einer anderen Religion beitritt …

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Bedeutung und Abgrenzung
  2. 2. Judentum
  3. 3. Christliche Auffassungen und Kirchenrecht
  4. 4. Islamisches Recht und heutige Fälle

Bedeutung und Abgrenzung

Apostasie oder „Abfall vom Glauben“ bezeichnet in der Theologie die Abwendung von einer Religionszugehörigkeit. Dazu zählen etwa der Kirchenaustritt oder der Übertritt zu einem anderen Bekenntnis, also eine Konversion. Eine Person, die diesen Schritt vollzieht, heißt Apostat.

Von einer Häresie unterscheidet sich Apostasie dadurch, dass bei Häresie nur eine oder mehrere überlieferte Lehren einer Religionsgemeinschaft bestritten werden. Apostasie bedeutet dagegen die Ablehnung der verlassenen Religion als solcher. Der Ausdruck stammt aus der christlichen Tradition und bezog sich zunächst besonders auf den Abfall vom christlichen Glauben beziehungsweise von der römisch-katholischen Kirche. Heute wird er auch für den Abfall vom Islam gebraucht.

„Apostat“ ist eine Fremdbezeichnung aus der Sicht der verlassenen Religionsgemeinschaft. Sie ist in den allermeisten Fällen mit einem stark abwertenden Urteil verbunden.

Judentum

Das Buch Deuteronomium sieht für öffentlichen Abfall und das Gebet zu „Gestirngöttern“ unter bestimmten Voraussetzungen die Steinigung und damit die Todesstrafe vor (Dtn 17,1–7 EU). Diese Strafe wird nicht mehr praktiziert; kein heute lebender Rabbiner fordert sie.

Christliche Auffassungen und Kirchenrecht

Das Christentum bezieht sich wie das Judentum auf das Deuteronomium, das 5. Buch Moses. Körperliche Strafen für Apostasie wurden und werden dort jedoch aus theologischen Gründen prinzipiell abgelehnt.

In der Alten Kirche galt Apostasie als schwere Sünde. Das zu den Apokryphen gezählte Buch Der Hirte des Hermas (145) erklärt, für Menschen, die den Herrn bewusst verleugnen, gebe es keine Vergebung (74,2 beziehungsweise sim. 8,8,2). Die Alte Kirche verhängte dafür fortwährende Buße und Exkommunikation, also den Ausschluss aus der kirchlichen Gemeinschaft, und überließ die Vergebung Gott allein. Es gab jedoch auch andere Auffassungen: Thomas von Aquin hielt die Todesstrafe für die Apostasia a fide, den Abfall vom Christentum, für eine angemessene Sanktion und erklärte auch eine Kriegserklärung gegen Apostaten für angemessen.

Das römisch-katholische Kirchenrecht definiert Apostasie als Rechtsbegriff in Can. 751 Satz 2 des Codex Iuris Canonici von 1983. Es unterscheidet drei Fälle:

  • Apostasia a fide ist das vollständige und freiwillige Aufgeben des christlichen Glaubens. Unerheblich ist, ob die betreffende Person einer anderen Religion beitritt, Atheist oder Agnostiker wird. Nach Can. 1364 § 1 des Codex Iuris Canonici 1983 folgt die Exkommunikation.
  • Apostasia ab ordine ist das Niederlegen des Priesteramtes. Das Konzil von Chalcedon bestimmte 451 die Exkommunikation. Heute führt sie nach Can. 194 § 1 Nr. 2 des Codex Iuris Canonici 1983 zum Verlust priesterlicher Rechte, aber nur selten zur Exkommunikation.
  • Apostasia a religione ist das eigenmächtige endgültige Verlassen einer Ordensgemeinschaft durch einen Mönch oder eine Nonne, um nicht zurückzukehren und den Verpflichtungen des Ordenslebens zu entgehen. Seit dem Konzil von Chalcedon steht darauf die Exkommunikation. Nicht darunter fallen ein zeitweiliger unerlaubter Aufenthalt außerhalb der Gemeinschaft, ein Austritt mit kirchlicher Dispens (Austrittsindult) oder der Wechsel in eine andere Ordensgemeinschaft.

Ein Beispiel für die abwertende Verwendung ist der Beiname „Julian Apostata“ für Kaiser Julian (361–363). Julian wollte die vorchristliche Religion Roms wiederherstellen und zur Staatsreligion machen; sein früher Tod verhinderte dies. Augustinus von Hippo nannte ihn in De civitate Dei Apostata. 380 erklärte Kaiser Gratian mit dem Dreikaiseredikt das Christentum zur Staatsreligion; drei Jahre später bestimmte ein Dekret, dass Apostasie den Verlust bürgerlicher Rechte nach sich zog.

Islamisches Recht und heutige Fälle

Der Koran schreibt für den Abfall vom Islam keine diesseitige Strafe vor. Bestimmten Überlieferungen zufolge soll der Prophet Mohammed jedoch eine solche Strafe geboten haben. Nach der Scharia wird öffentlich verkündeter Abfall vom Islam mit dem Tod bestraft, wenn die Aufforderung zur Rückkehr zum islamischen Glauben, die istitāba, nicht befolgt wird.

In Teilen der islamischen Welt ist die Todesstrafe dafür weiterhin vorgesehen, besonders im Iran und in Pakistan. Der iranische Konvertit und spätere Pfarrer Mehdi Dibaj wurde 1983, Jahrzehnte nach seiner Konversion zum Christentum, zum Tod verurteilt. Nach elf Jahren wurde er freigelassen und kurz darauf ermordet. Der 2010 in Iran verurteilte Pfarrer Youcef Nadarkhani saß mehrere Jahre in Untersuchungshaft; nach internationalen Protesten ließ die Anklagebehörde den Apostasie-Vorwurf fallen.

2007 löste in Ägypten der Fall des Kopten Mohammed Hegazy heftige Diskussionen aus; nach dem Todesurteil hielt er sich mit seiner Familie versteckt. Im Mai 2014 wurde die hochschwangere Christin Maryam Yahya Ibrahim Ishaq im Sudan wegen angeblichen Abfalls vom Islam zu 100 Peitschenhieben und zum Tod verurteilt. Nach internationalen Protesten wurde sie freigelassen und durfte in die USA ausreisen.

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