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Anwerbeabkommen

Anwerbeabkommen sind bilaterale Verträge oder Abkommen, die die Zu- und Abwanderung von Arbeitskräften zwischen Staaten regeln sollen und beinhalten …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Zweck
  2. 2. Historischer Hintergrund in Europa
  3. 3. Anwerbung in der Bundesrepublik und DDR
  4. 4. Anwerbestopp und Ausnahmen
  5. 5. Österreich

Begriff und Zweck

Anwerbeabkommen sind bilaterale, also zwischen zwei Staaten geschlossene, Verträge oder Abkommen. Sie sollen die Zu- und Abwanderung von Arbeitskräften regeln und enthalten üblicherweise Bestimmungen zum Aufenthaltsrecht und Arbeitsrecht.

Im Mittelpunkt steht meist, den Arbeitskräftebedarf im Zielland zu decken. Gleichzeitig können sie die Arbeitslosigkeit im Entsendeland senken und durch Überweisungen der Migranten einen Devisenzufluss ermöglichen. Weitere mögliche Wirkungen sind weniger Bedarf an kommerziellen Arbeitsvermittlern und ein Rückgang illegaler Migration, weil legale Einreisemöglichkeiten geschaffen werden.

Die Abkommen ermöglichen außerdem Verhandlungen über die Anerkennung von Qualifikationen und über Arbeitsstandards. Dies soll Ausbeutung vorbeugen. Eine regionale Steuerung von Aus- und Einwanderung kann lokalen Engpässen entgegenwirken, etwa wenn durch Brain Drain – die Abwanderung qualifizierter Arbeitskräfte – wichtige Fachkräfte fehlen. Auch außenpolitische Motive können beim Abschluss solcher Abkommen bedeutsam sein.

Historischer Hintergrund in Europa

Arbeitsmigration und rechtliche Regelungen dazu gab es bereits im Altertum in frühen, durch Ackerbau geprägten Hochkulturen; dazu gehörten auch Regelungen über Sklaverei.

Mit der Industrialisierung verschärften sich in Europa Unterschiede zwischen Staaten. Frankreich litt seit Mitte des 19. Jahrhunderts wegen sinkender Geburtenraten unter Arbeitskräftemangel, während andere europäische Länder höhere Geburtenraten hatten und daher Auswanderungsländer waren. Der Deutsch-Französische Krieg von 1870/71 und der Erste Weltkrieg von 1914–18 verschärften den französischen Engpass.

Frankreich schloss deshalb Anwerbeabkommen mit Italien und Polen (jeweils 1919), der Tschechoslowakei (1920) sowie Spanien (1932). Nach dem Zweiten Weltkrieg folgten neue Abkommen mit Italien (1946), Griechenland (1960), Spanien (1963), Portugal, Marokko und Tunesien (jeweils 1964) sowie der Türkei und Jugoslawien (jeweils 1965). Während des Nationalsozialismus schloss Deutschland am 3. Dezember 1937 ein Abkommen mit Italien, um den Arbeitskräftemangel in Rüstungsindustrie und Landwirtschaft auszugleichen.

Anwerbung in der Bundesrepublik und DDR

Die Bundesrepublik Deutschland schloss von 1955 bis 1968 Anwerbeabkommen mit mehreren Staaten. Sie regelten den zunächst nur befristet vorgesehenen Arbeitsaufenthalt ausländischer Arbeitnehmer, die als „Gastarbeiter“ bezeichnet wurden. Fast alle Abkommen betrafen Mittelmeer-Anrainerstaaten.

Die wichtigsten Vereinbarungen der Bundesrepublik waren: Italien am 20. Dezember 1955; Spanien am 29. März 1960; Griechenland am 30. März 1960; Türkei am 30. Oktober 1961; Marokko am 21. Mai 1963; Südkorea für Bergarbeiter am 16. Dezember 1963; Portugal am 17. März 1964; Tunesien am 7. Oktober 1965; Jugoslawien am 12. Oktober 1968; sowie Südkorea für Krankenhauspersonal am 26. Juli 1971. Weitere Abkommen wurden mit Japan und Chile geschlossen. Das Ausländergesetz vom 28. April 1965 regelte rechtliche Fragen wie Aufenthaltsgenehmigungen.

In der DDR gab es vergleichbare Abkommen für sogenannte Vertragsarbeiter mit Vietnam, Kuba, Nicaragua, Madgermanes aus Mosambik, Polen, Ungarn, Jemen und Angola.

Anwerbestopp und Ausnahmen

1973 arbeiteten 2,6 Millionen Ausländerinnen und Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland. Sie waren überwiegend als Ungelernte in der Industrie, im Straßenbau sowie in der Bekleidungs- oder Nahrungsmittelindustrie beschäftigt. Wegen der Ölkrise beschloss das Kabinett Brandt I einen vollständigen Anwerbestopp.

Ab 17. September 1998 galten Ausnahmen für den unternehmensinternen Transfer von Fachkräften. § 4 Abs. 7 und 8 der Anwerbestoppausnahmeverordnung (ASAV) ermöglichten Mobilität innerhalb international operierender Unternehmen. Nach § 9 Nr. 2 der Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) konnten solche Unternehmen leitende Angestellte vollständig arbeitsgenehmigungsfrei nach Deutschland entsenden.

Im Jahr 2000 wurde der Anwerbestopp teilweise außer Kraft gesetzt: Die deutsche Greencard war zunächst auf 10.000, später auf 20.000 ausländische hochqualifizierte IT-Spezialisten begrenzt. Sie erhielten einen auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsstatus.

Österreich

Österreich beteiligte sich erst spät an der internationalen Anwerbepolitik, als im Nachkriegsboom Arbeitskräfte knapp wurden. Es schloss 1962 einen Vertrag mit Spanien, 1964 mit der Türkei und 1965/66 mit Jugoslawien.

Zuvor hatten die Sozialpartner im geheimen Raab-Olah-Abkommen vereinbart, Preise und Löhne stabil zu halten, Arbeitsmigration durch Kontingente zu begrenzen und ihren Aufenthalt zeitlich zu befristen. Dieses Rotationsprinzip orientierte sich an Erfahrungen mit Saisonarbeit.

Lernvideos zu Anwerbeabkommen

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