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Anschaffungs- und Herstellungskosten
Unter Anschaffungs- und Herstellungskosten (oft abgekürzt AHK oder AK und HK) versteht man im Rechnungswesen der Unternehmen die Aufwendungen, die notwendig …
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Bedeutung und Ansatz in der Bilanz
Anschaffungs- und Herstellungskosten, oft AHK oder AK und HK genannt, sind im Rechnungswesen die Aufwendungen, die erforderlich sind, um einen Vermögensgegenstand oder ein Wirtschaftsgut zu erwerben oder herzustellen und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Sie bilden beim Zugang grundsätzlich den Wert, mit dem der Gegenstand in der Bilanz aktiviert wird.
Die Ermittlung richtet sich nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften. Der Zugang wird im Zugangszeitpunkt erfolgsneutral bilanziert: Der Vermögensgegenstand wird aktiviert, ohne dass dadurch unmittelbar ein Gewinn oder Verlust entsteht. Bei selbst hergestellten Erzeugnissen wird der Zugang häufig erst bei der Abschlusserstellung gewinnwirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst; der zuvor erfasste Aufwand wird dadurch neutralisiert. In den folgenden Perioden können planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen notwendig werden.
Anschaffungskosten
Nach § 255 Abs. 1 HGB sind Anschaffungskosten die „Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.“
Zu den Anschaffungskosten zählen neben dem Anschaffungspreis auch Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten. Nebenkosten sind Kosten, die zusätzlich für Erwerb oder Betriebsbereitschaft anfallen und dem einzelnen Gegenstand zugeordnet werden können. Nachträgliche Anschaffungskosten entstehen erst nach dem ursprünglichen Erwerb. Anschaffungspreisminderungen sind dagegen abzusetzen; sie verringern also die Anschaffungskosten.
Herstellungskosten und Kostenzuordnung
§ 255 Abs. 2, 2a und 3 HGB definiert Herstellungskosten als Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten entstehen für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder eine wesentliche Verbesserung über seinen ursprünglichen Zustand hinaus.
Einzubeziehen sind Materialkosten, Fertigungskosten und Sondereinzelkosten der Fertigung. Außerdem gehören angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des durch die Fertigung verursachten Werteverzehrs des Anlagevermögens dazu. Gemeinkosten sind Kosten, die nicht unmittelbar nur einem einzelnen hergestellten Gegenstand zugerechnet werden können und deshalb angemessen verteilt werden müssen.
Angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, freiwillige soziale Leistungen und betriebliche Altersversorgung dürfen einbezogen werden, soweit sie auf den Herstellungszeitraum entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden. Zinsen für Fremdkapital zur Finanzierung der Herstellung dürfen angesetzt werden, wenn sie auf den Herstellungszeitraum entfallen; dann gelten sie als Herstellungskosten.
Während Anschaffungskosten meist vergleichsweise einfach festzustellen sind, verlangt die Ermittlung der Herstellungskosten ein System, das betriebliche Kosten den Wirtschaftsgütern zurechnet. Daten aus der internen Kostenrechnung müssen dabei gegebenenfalls mit dem externen Rechnungswesen abgestimmt und auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben geprüft werden.
Folgebewertung und Abschreibungen
Nach § 253 Abs. 3 HGB sind bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung verteilt die AHK auf die Geschäftsjahre, in denen der Gegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.
Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung sind für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Der Ansatz erfolgt dann mit dem niedrigeren Wert, der am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung vorgenommen werden.
Im externen Rechnungswesen sind die AHK, gegebenenfalls abzüglich eines erwarteten Restwerts, als „fortgeführte AHK“ der Maximalbetrag der Abschreibung. In der Kostenrechnung können hingegen andere Werte verwendet werden, etwa der Wiederbeschaffungswert.
Steuerliche Bedeutung
Aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips nach § 5 Abs. 1 EStG werden die AHK grundsätzlich von der Handelsbilanz in die Steuerbilanz übernommen. Allerdings können steuerliche Sondervorschriften nach § 5 Abs. 6 EStG zu beachten sein, beispielsweise § 6 EStG und § 6b EStG.
Nach § 7 EStG dienen Anschaffungs- und Herstellungskosten außerdem als Grundlage für die Berechnung der Absetzung für Abnutzung.
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