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Anderskosten
Anderskosten sind in der Betriebswirtschaftslehre eine Kostenkategorie, der geringere Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüberstehen.
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Kernidee
Anderskosten sind eine Kostenkategorie der Betriebswirtschaftslehre. Sie entstehen, weil derselbe Wertverzehr im internen Rechnungswesen (Kostenrechnung) in anderer Höhe bewertet wird als im externen Rechnungswesen, insbesondere in der Gewinn- und Verlustrechnung. Dort steht den kalkulatorischen Kosten ein geringerer Aufwand gegenüber. Anderskosten sind daher kein eigener Wertverzehr wie echte Kosten, sondern drücken eine abweichende Bewertung aus.
Sie setzen die Trennung von externem und internem Rechnungswesen voraus. Ihr Gegensatz sind Grundkosten und Zusatzkosten.
Entstehung und Formen
Anderskosten lassen sich direkt aus einem entsprechenden Aufwand ableiten, werden aber in ihrer Höhe anders erfasst als dieser Aufwand. Es gibt zwei Formen:
- Bewertungsbedingte Anderskosten: Die bilanzielle Abschreibung wird von den Anschaffungskosten berechnet, die kalkulatorische Abschreibung dagegen vom Wiederbeschaffungswert. Die daraus entstehende Differenz wird als Anderskosten berücksichtigt.
- Aufwandsungleiche Anderskosten: Kalkulatorische Zinsen auf Fremdkapital können Anderskosten sein, wenn der in der Gewinn- und Verlustrechnung gebuchte Zinsaufwand geringer als marktüblich ist, etwa wegen einer Zinssubvention bei Fördermitteln.
Kosten und Aufwand vergleichen
Bei der Abgrenzung zwischen Kosten und Aufwand sind zwei Konstellationen möglich:
- Kosten > Aufwand: Kosten bis zur Höhe des Aufwands sind Grundkosten. Ihnen stehen deckungsgleiche Zweckaufwendungen gegenüber. Kosten, die den Zweckaufwand übersteigen, sind Zusatzkosten; ihnen steht kein Aufwand gegenüber.
- Kosten < Aufwand: Aufwand bis zur Höhe der Grundkosten ist Zweckaufwand. Der darüber hinausgehende Aufwand ist neutraler Aufwand; ihm stehen keine Kosten gegenüber.
Die als Anderskosten bezeichneten Differenzen sind stets entweder kalkulatorische Zusatzkosten oder neutrale Aufwendungen.
Beispiel Abschreibungen
Wird eine Maschine bilanziell mit 8.000 € pro Jahr abgeschrieben, während die kalkulatorische Abschreibung 10.000 € p. a. beträgt, sind 8.000 € Abschreibungsaufwand zugleich Zweckaufwand und Grundkosten. Der Überhang von 2.000 € sind Zusatzkosten, weil ihm kein Aufwand gegenübersteht.
Im umgekehrten Fall beträgt die kalkulatorische Abschreibung 8.000 € p. a., die bilanzielle Abschreibung aber 10.000 € p. a. Bis 8.000 € stimmen kalkulatorische Abschreibungen als Grundkosten mit dem Abschreibungsaufwand als Zweckaufwand überein. Dem Überhang von 2.000 € stehen keine Kosten gegenüber; er ist neutraler Aufwand.
Abgrenzung und handelsrechtliche Regel
In der Kostenrechnung gilt: Neutraler Aufwand ist Aufwand ohne Kosten, zum Beispiel betriebsfremder Aufwand wie eine Spende, außerordentlicher Aufwand wie der Verkauf einer Maschine unter dem Buchwert oder periodenfremder Aufwand wie eine Nachzahlung von Gewerbesteuer. Grundkosten und Anderskosten sind zugleich Aufwand und Kosten. Typische Grundkosten sind Material-, Personal- und Raumkosten; bei Anderskosten ist der Aufwand der Finanzbuchhaltung anders hoch als der Betrag der Kostenrechnung, etwa bei Abschreibungen. Zusatzkosten sind Kosten ohne Aufwand, beispielsweise ein kalkulatorischer Unternehmerlohn.
Kalkulatorische Kosten sind Kosten, denen entweder kein Aufwand gegenübersteht (Zusatzkosten) oder denen ein Aufwand in unzureichender Höhe gegenübersteht (Anderskosten). Kalkulatorische Zinsen auf Eigenkapital sind Zusatzkosten. Kalkulatorische Zinsen auf Fremdkapital sind Anderskosten, weil Fremdkapital Zinsaufwand verursacht.
Anderskosten dürfen nach § 255 HGB nicht in die handelsrechtliche Bewertung von Anlage- und Umlaufvermögen einfließen.
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