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Altersdiskriminierung
Der Ausdruck Altersdiskriminierung (auch engl. Ageismus) bezeichnet eine soziale und ökonomische Benachteiligung von Personen oder Gruppen aufgrund ihres …
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Grundbegriff und Entstehung von Diskriminierung
Altersdiskriminierung, auch Ageismus, ist die soziale und ökonomische Benachteiligung von Personen oder Gruppen wegen ihres Lebensalters. Sie kann die Teilhabe am Arbeitsleben und am gesellschaftlichen Leben erschweren. Meist sind damit Benachteiligungen älterer Menschen gemeint; grundsätzlich können aber Menschen jeden Alters betroffen sein. Auch die Bevorzugung einzelner Jahrgänge, etwa bei Stellen für Personen im ersten Berufsjahr, kann als willkürlich empfundene Altersdiskriminierung gelten.
„Alter“ kann fortgeschrittenes Alter meinen, aber auch den Oberbegriff für das konkrete Lebensalter jedes Menschen. Daher umfasst der Begriff auch Diskriminierung junger Menschen; nach der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen sind in der Regel jedoch hauptsächlich ältere Menschen betroffen. Präziser heißen Vorurteile und Benachteiligungen gegenüber Menschen oberhalb einer Altersgrenze Altendiskriminierung oder Seniorenfeindlichkeit.
Als sozialpsychologischer Prozess besteht Altersdiskriminierung aus drei verbundenen Schritten: Etikettierung bedeutet die Zuordnung zu einer Altersgruppe. Stereotypisierung ist die negative Bewertung zugeschriebener Eigenschaften dieser Gruppe. Diskriminierung ist schließlich negatives Verhalten gegenüber einer Person aufgrund solcher stereotyp zugeschriebenen Eigenschaften. Ageism umfasst dabei Vorurteile im gefühlsmäßigen Bereich, Stereotype im Bereich des Denkens und Diskriminierung im Verhalten. Wörter wie „alt“ können abwertende Begriffe verstärken, während „jung“ oft mit Unerfahrenheit, Naivität oder Infantilität verbunden wird. Die Vorstellungen darüber, ab wann jemand „alt“ ist, unterscheiden sich stark: In einer Studie von 2022 reichten sie von 50 bis 80 Jahren.
Altendiskriminierung: Ursachen und typische Formen
Erklärungsansätze beziehen sich unter anderem auf Verteilungskonflikte, Wertewandel, Medienbilder und die Angst vor dem eigenen Älterwerden. Im Streit um Rente, Pflege und Gesundheitsversorgung können Rentner ihre Rente als zu niedrig, Beitragszahler ihre Beiträge als zu hoch wahrnehmen. Das führt zu gegensätzlichen Vorstellungen von Verteilungsgerechtigkeit. Das Bild der „gierigen Alten“ wird jedoch unter anderem mit einer Studie von 2010 zurückgewiesen: Über 65-jährige Eltern gaben demnach ihren Kindern das Siebenfache dessen, was sie von diesen finanziell zurückbekamen.
Als mögliche Ursache gelten auch „Senioritätsprivilegien“: Zusätzliche Vorteile allein wegen des Alters, etwa besonderer Kündigungsschutz, könnten ältere Beschäftigte nach der dargestellten neoliberalen Sicht für Arbeitgeber verteuern und damit Neueinstellungen erschweren. Weitere Erklärungen sehen in westlichen Gesellschaften eine starke Bewertung von Erwerbsfähigkeit und Konsum. Älteren Menschen werden dann pauschal Eigenschaften wie Leistungsschwäche, Krankheit oder Kostenverursachung zugeschrieben, ohne den Einzelfall zu prüfen. Altersverleugnung kann zudem als Abwehr von Ängsten vor Invalidität, Machtlosigkeit und Tod verstanden werden.
Medien und Werbung gewichten Jugend, körperliche Attraktivität und Sexualität stark. Zugleich gelten traditionell die 14- bis 49-Jährigen als „werberelevante Zielgruppe“, obwohl in Deutschland die durchschnittliche Kaufkraft pro Person bei den 50- bis 59-Jährigen am höchsten ist. Ältere Menschen können dadurch weniger sichtbar sein oder negativ dargestellt werden.
Im Beruf zeigen sich Benachteiligungen von Stellenausschreibungen über Weiterbildung und Beförderung bis zur Entlassung. Beispiele sind Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung: In Nordrhein-Westfalen lag das Regelalter bei 36 Jahren, in Hessen bei 51 Jahren. Mitte der 2000er Jahre beschäftigten 41 % der Betriebe in Deutschland keine Mitarbeiter über 41 Jahre; die Erwerbsquote der 55- bis 64-Jährigen betrug 41,2 %. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bezeichnete 2012 die Annahme, ältere Beschäftigte seien durchschnittlich weniger produktiv, ausdrücklich als „Mythos“. Eine Kündigung wegen Fehlzeiten ist nach dem genannten Urteil nur zulässig, wenn die Person deutlich häufiger fehlt als Gleichaltrige im selben Beruf.
Ein erzwungener Ruhestand kann als Benachteiligung empfunden werden, wenn jemand arbeitsfähig ist und weiterarbeiten möchte. Der EuGH entschied jedoch am 16. Oktober 2007 und am 12. Oktober 2010, dass Ruhestand bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nicht grundsätzlich Altersdiskriminierung ist. Eine starre Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten verstößt dagegen laut EuGH-Urteil vom 13. September 2011 gegen die Richtlinie 2000/78/EG. Auch im Bildungsbereich können ältere Studierende wegen knapper Ressourcen als Problem wahrgenommen werden, obwohl das Bundesministerium für Bildung und Forschung das Seniorenstudium fördert.
Gesundheit, Politik und weitere Lebensbereiche
Während der COVID-19-Pandemie wurde das höhere Risiko schwerer und tödlicher Verläufe bei Senioren besonders deutlich. Schutzmaßnahmen dürfen nach den dargestellten Positionen aber nicht alle älteren Menschen pauschal als hilfsbedürftig behandeln. Das Deutsche Institut für Menschenrechte warnte 2020: Ältere seien keine homogene Gruppe; Risiko hänge vom individuellen Gesundheitszustand und der Lebenssituation ab. Längere Einschränkungen ohne Ausgleich könnten negative Altersbilder und diskriminierende Regeln verstärken. Johannes Pantel warnte zudem vor psychosozialen und körperlichen Folgeschäden sozialer Isolation und vor Entmündigung im Namen des Infektionsschutzes.
Altersgrenzen bei der Blutspende wurden beim Deutschen Roten Kreuz 2009 aufgehoben: Zuvor galten 69 Jahre für alle Spender und 60 Jahre für Erstspender. Nun soll der individuelle Gesundheitszustand und damit das „biologische Alter“ stärker entscheiden. In Pflege- und Altenheimen kann Diskriminierung als Vernachlässigung und Mangelversorgung auftreten. Der Sozialverband Deutschland berichtete von mindestens 10.000 vorzeitigen Todesfällen jährlich. Der MDS stellte für 2004 bis 2006 unter anderem Mängel bei Ernährung und Flüssigkeitszufuhr bei 34 % der stationären und 30 % der ambulanten Fälle fest; Defizite bei Dekubitusprophylaxe oder -versorgung bei 36 % beziehungsweise 42 %. Als Ursachen unzureichender Behandlung werden unter anderem Ageism, Gerontophobie, Verkindlichung, therapeutischer Nihilismus und fehlendes Spezialwissen genannt.
In der Politik können Höchstaltersgrenzen Kandidaturen beschränken. 2011 durften Bewerber für direkt gewählte (Ober-)Bürgermeisterämter in mehreren Ländern am Wahltag höchstens 65 Jahre alt sein, in Hessen 67 Jahre; einige Länder hoben die Grenze bis November 2019 auf 67 Jahre an. Kritiker sehen darin überholte Regeln. Umgekehrt zeigt die geringere Sichtbarkeit älterer Frauen in Film und Fernsehen intersektionale Diskriminierung: Sie überlagert Sexismus und Altersdiskriminierung. Ab etwa 30 Jahren nimmt die Sichtbarkeit von Frauen ab, bei Männern erst ab 50 Jahren.
Auch bei Versicherungen, Krediten und Hypotheken beeinflusst das Alter Chancen und Preise; bei Kreditscoring kann höheres Alter den Punktwert senken. Eine starre Altersgrenze von 70 Jahren im Trabrennsport kann gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, wenn sie nicht auf medizinischen oder sportmedizinischen Erkenntnissen beruht.
Jüngere und mittlere Generationen
Jugenddiskriminierung zeigt sich in stereotypem Denken, Sprechen und Handeln, etwa in der Annahme, alle Teenager seien unreif, widerspenstig und hörten Rockmusik. Anders als bei älteren Menschen endet das „Zu-jung-Sein“ für die meisten mit dem Älterwerden. Gesetzliche Regeln, die an Minderjährigkeit anknüpfen, etwa zur Geschäftsfähigkeit, gelten nach herrschender juristischer Auffassung nicht als Diskriminierung, wenn sie sachlich begründet sind.
Im Erwerbsleben ist eine niedrigere Bezahlung allein wegen eines jüngeren Lebensalters unzulässig. Unterschiedliche Vergütung wegen tatsächlicher Berufserfahrung oder Dienstzeit kann dagegen gerechtfertigt sein, weil Erfahrung ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik ist. Das LAG Berlin-Brandenburg erklärte am 24. Juli 2007 die damalige Regelung für unanwendbar, nach der Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr bei der Kündigungsfrist nicht zählten; der EuGH bestätigte diese Auffassung im Wesentlichen. Auch eine pauschale Urlaubsstaffelung nach Alter wurde beanstandet: Das Bundesarbeitsgericht erklärte am 20. März 2012 § 26 TVöD für unzulässig. Beschäftigten unter 40 Jahren stehen deshalb ebenfalls 30 Urlaubstage zu. Zwei zusätzliche Urlaubstage für 58-Jährige bei Birkenstock können dagegen wegen schwerer körperlicher Arbeit und erhöhtem Erholungsbedarf zulässig sein; dies bestätigte das Bundesarbeitsgericht am 21. Oktober 2014.
Jugendliche können auch aus öffentlichen Orten verdrängt werden, etwa durch hochfrequente Töne, die vor allem junge Menschen wahrnehmen. Politisch wird Jugenddiskriminierung zudem in einer möglichen Unterrepräsentation jüngerer Menschen, in höheren Belastungen zur Finanzierung sozialer Sicherungssysteme und in öffentlicher Verschuldung gesehen. In Österreich ist das passive Wahlrecht zum Bundespräsidenten erst ab dem vollendeten 35. Lebensjahr möglich. Sprachliche Benachteiligung entsteht etwa, wenn volljährige Personen unangemessen als „Kind“, „Junge“ oder „Mädchen“ bezeichnet oder ohne Anlass geduzt werden.
Menschen der mittleren Generation können zugleich als zu jung und als zu alt gelten. Chronisch Kranke über 50 haben laut Bundesverband der Rentenberater kaum Chancen auf einen Arbeitsplatz, erhalten aber keine Erwerbsminderungsrente, wenn sie theoretisch noch sechs Stunden täglich irgendeine Arbeit leisten können. Pauschale Seniorenrabatte können wiederum Personen knapp unter einer Altersgrenze benachteiligen und auch wohlhabenden Senioren zugutekommen.
Rechtlicher Rahmen und Befunde
Das Grundgesetz enthält kein ausdrückliches Verbot der Altersdiskriminierung. Artikel 3 Absatz 1 garantiert aber die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz. Nach dem Bundesverfassungsgericht ist wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches verschieden zu behandeln; Unterschiede brauchen einen sachlichen Grund und dürfen nicht willkürlich sein. Deshalb sind etwa altersbezogene Schutzregeln für kleine Kinder nicht automatisch Diskriminierung. Zusätzlich gilt in Deutschland Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. §§ 1, 7 und 15 AGG verbieten und sanktionieren Altersdiskriminierung im jeweiligen Anwendungsbereich.
Die Richtlinie 2000/78/EG verlangte die Umsetzung des Verbots in nationales Recht bis spätestens zum 2. Dezember 2006; in Deutschland trat dafür am 18. August 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft. Artikel 6 der Richtlinie erlaubt aber angemessene altersbezogene Unterschiede, beispielsweise beim Zugang zur Beschäftigung, bei Mindest- oder Höchstanforderungen an Dienstalter und bei Altersgrenzen in Sozialsystemen. Eine Altersgrenze von 35 Jahren für die Einstellung von Polizeibeamten ist nach einem EuGH-Urteil von 2016 mit Unionsrecht vereinbar. Rabatte wie die Bahncard 50 ab dem 60. Geburtstag werden als zulässige Marketingmaßnahme bewertet. In den USA verbietet der Age Discrimination in Employment Act of 1967 Diskriminierung aufgrund des Alters.
Eine EU-Befragung im Frühjahr 2008 ergab: 34 % der Europäer hielten Altersdiskriminierung in ihrem Land für „ziemlich verbreitet“, 8 % für „sehr verbreitet“. 57 % meinten, sie sei 2008 weniger stark verbreitet als 2003. Mit 6 % berichteten Befragte 2007 bei keiner anderen Diskriminierungsart häufiger, selbst betroffen gewesen zu sein. In Österreich zeigte eine Studie von 2023, dass über 50-Jährige und Langzeitarbeitslose seltener zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden.
Für die Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes wurden vom 10. bis 25. Januar 2022 in Deutschland 2.000 Personen zwischen 16 und 96 Jahren telefonisch befragt. Mehr als die Hälfte meinte, alte Menschen trügen nichts zum gesellschaftlichen Fortschritt bei; 51 % befürworteten eine Altersgrenze, etwa 70 Jahre, für politische Ämter. Die Studie sieht besonders bei politischer Beteiligung und Klimaschutz Spannungspotenzial zwischen Generationen. Ferda Ataman forderte deshalb, „Lebensalter“ in Artikel 3 des Grundgesetzes aufzunehmen.