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Überleitungsvertrag
Am 28. September 1990 war vereinbart worden, dass der Überleitungsvertrag zusammen mit dem Deutschlandvertrag infolge der Unterzeichnung des Zwei-plus-Vier- …
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Zweck, Geltung und Ende des Vertrags
Der Überleitungsvertrag heißt vollständig „Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen“. Er wurde am 26. Mai 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den drei Westmächten Frankreich, Großbritannien und USA als Zusatzvertrag zum Deutschlandvertrag geschlossen. In der durch ein Pariser Protokoll vom 23. Oktober 1954 geänderten Fassung trat er am 5. Mai 1955 zugleich mit dem Deutschlandvertrag und der Aufhebung des Besatzungsstatuts in Kraft.
Sein Kernzweck war der Übergang vom alliierten Besatzungsrecht zum Recht der Bundesrepublik. Er regelte, dass Rechtsvorschriften, Verwaltungsmaßnahmen und Urteile der Besatzungsbehörden grundsätzlich weitergalten. Bund und Länder konnten sie jedoch unter bestimmten Voraussetzungen aufheben oder ändern. Dadurch wurde Besatzungsrecht später weitgehend durch Bundesrecht ersetzt. Zugleich fielen Beschränkungen der deutschen Justiz bei der Verfolgung nationalsozialistischer Verbrechen weg.
Der Vertrag wurde mit Wirkung vom 3. Oktober 1990, dem Tag der deutschen Vereinigung, zusammen mit dem Deutschlandvertrag suspendiert und mit Inkrafttreten des Zwei-plus-Vier-Vertrags ausdrücklich außer Kraft gesetzt. Einzelne Vorschriften gelten weiterhin. Dies betrifft vor allem „versteinertes Besatzungsrecht“: Recht, das alliierte Besatzungsbehörden gesetzt hatten und das bereits 1952/54 nicht zur Verfügung der deutschen Staatsgewalt stand, insbesondere Kontrollratsrecht im Rahmen der Vier-Mächte-Verantwortung für Deutschland.
Besatzungsbehörden und Wiedergutmachung
Als Besatzungsbehörden bezeichnete der Vertrag den Alliierten Kontrollrat, die Alliierte Hohe Kommission, die Hohen Kommissare und Militärgouverneure der drei Westmächte sowie deren Streitkräfte einschließlich Hilfskräften anderer Mächte.
Der Vertrag enthielt zahlreiche Einzelregelungen zu Verpflichtungen der Bundesrepublik zur Wiedergutmachung. Solche Fragen wären normalerweise in einem Friedensvertrag geregelt worden. Nach der Einigung beider deutscher Staaten 1990 musste insbesondere geklärt werden, ob restitutionsrechtliche Bestimmungen – Regeln über die Rückgabe oder Wiederherstellung entzogener Rechte und Vermögen – weitergelten und auf das Gebiet der ehemaligen DDR ausgedehnt werden.
Strafurteile und Verfolgung nationalsozialistischer Verbrechen
Artikel 3 Absatz 3 bestimmte, dass Personen, die von britischen, französischen oder US-amerikanischen Gerichten wegen bestimmter Taten verurteilt oder freigesprochen worden waren, in Deutschland nicht erneut für diese Taten vor Gericht gestellt werden konnten. Das galt auch dann, wenn später ein Schuldbeweis möglich gewesen wäre.
In Verbindung mit der Begnadigungspraxis der Alliierten und Urteilen in Abwesenheit entstanden Fälle, in denen hohe SS-Offiziere als Zeugen gegen Untergebene aussagten: Die Untergebenen wurden zu langen Haftstrafen verurteilt, während die Befehlsgeber den Gerichtssaal frei verlassen konnten. Eine Auslieferung der abwesend Verurteilten war wegen des Schutzes durch das Grundgesetz nicht möglich.
Das deutsch-französische Zusatzabkommen vom 2. Februar 1971, das am 30. Januar 1975 ratifiziert wurde und am 15. April 1975 in Kraft trat, ermöglichte schließlich die Wiederaufnahme solcher Verfahren in der Bundesrepublik. Es wurde „Lex Klarsfeld“ genannt. Neue Anklagen blieben aber selten, weil viele Taten inzwischen verjährt waren oder Beschuldigte verhandlungsunfähig oder verstorben waren.
Wirkung rechtskräftiger alliierter Entscheidungen
Artikel 7 Absatz 1 bestimmt, dass Strafurteile und Entscheidungen der Gerichte oder Gerichtsbehörden der Drei Mächte nach deutschem Recht „in jeder Hinsicht“ rechtskräftig und rechtswirksam bleiben. Deutsche Gerichte und Behörden müssen sie daher wie rechtskräftige deutsche Urteile behandeln.
Die Rechtskraft schließt eine erneute Verfolgung wegen desselben Tatbestands aus. Sie schreibt jedoch nicht die in einem Prozess festgestellten Tatsachen dauerhaft fest und bindet insbesondere nicht die Kultusbehörden oder deren Lehrinhalte. Der Artikel begründet daher weder eine alliierte Festschreibung der Geschichte noch eine Einschränkung der mit der deutschen Einheit wiedererlangten vollen Souveränität über den Unterricht.
Weiter gültig ist Artikel 2 Absatz 1. Danach bleiben Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden begründet oder festgestellt wurden, nach deutschem Recht in Kraft. Sie unterliegen künftig ohne Diskriminierung denselben gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie entsprechende innerstaatlich deutsche Rechte und Verpflichtungen. Solche Maßnahmen werden damit entsprechendem Bundesrecht gleichgestellt und können durch späteres Bundesrecht aufgehoben werden.
Grund für den Übergangsvertrag
Der Überleitungsvertrag sollte den reibungslosen Übergang vom alliierten Besatzungsrecht zum bundesdeutschen Recht sichern. Als maßgeblicher Stichtag wurde der 7. September 1949 gewählt: An diesem Tag konstituierten sich nach den ersten Bundestagswahlen vom 14. August 1949 der erste Deutsche Bundestag und der Bundesrat. Es war zugleich der Tag des ersten Zusammentretens des Bundestags und damit der ersten Betätigung bundesdeutscher Gesetzgebung.