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Zitat
Korrektes Zitieren ist einer der Grundpfeiler wissenschaftlichen Arbeitens und dient der Nachvollziehbarkeit von Gedankengängen und der Kontrolle. Ein Zitat …
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Begriff und Bedeutung
Ein Zitat ist eine wörtlich oder inhaltlich übernommene Stelle aus einem Text oder ein Hinweis auf eine bestimmte Textstelle. Zitiert werden können auch Bilder, Musik, Filme und Architektur. Ein direkt verwendetes Zitat in wörtlicher Rede heißt im Journalismus Originalton oder O-Ton. Ist der ursprüngliche Kontext eines Zitats verloren und nicht mehr rekonstruierbar, wird es zum Fragment.
Korrektes Zitieren ist ein Grundpfeiler wissenschaftlichen Arbeitens: Es macht Gedankengänge nachvollziehbar, ermöglicht ihre Kontrolle und zeigt, welche Informationen oder Ideen von anderen stammen. Dazu wird das Zitat durch eine genaue Quellenangabe oder einen Literaturnachweis belegt. Der bibliothekswissenschaftliche Begriff für einen solchen Verweis lautet Zitation.
In der Forschung verhindern Zitate unnötige Wiederholungen, dokumentieren die Entwicklung von Argumenten und machen sichtbar, was bereits bekannt ist und wo Wissenslücken bestehen. Nach dem Autopsieprinzip wird erwartet, dass Forschende die Literatur zu ihrem Thema kennen und sich mit ihr auseinandersetzen. Fremde Gedanken ohne Kennzeichnung zu übernehmen, kann als Plagiat gelten und soziale sowie rechtliche Folgen haben.
Zitate beeinflussen außerdem die wissenschaftliche Reputation. Die Zitationsanalyse untersucht im Rahmen der Szientometrie, also der quantitativen Erforschung wissenschaftlicher Prozesse, Zitationsgraphen: Netzwerke von Publikationen, die durch Zitationen verbunden sind. Dazu gehören indirekte Beziehungen wie Kozitation und bibliografische Kopplung. Die seit Ende der 1950er Jahre praktizierte Bewertung wissenschaftlicher Leistung anhand von Zitationen ist umstritten. Das Nicht-Zitieren wird als Uncitedness bezeichnet.
Urheberrechtliche Regeln
Das Zitatrecht erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung geschützter Werke ohne Erlaubnis und Vergütung des Urhebers. Es ist eine urheberrechtliche Schranke und soll die kulturelle und wissenschaftliche Weiterentwicklung unterstützen. Nur ein eigenes Werk mit ausreichender „Schöpfungshöhe“ kann sich auf das Zitatrecht berufen. Reine Zitatensammlungen, die ausschließlich fremde Leistungen wiedergeben, können dies nicht. Die wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers dürfen nicht übermäßig beeinträchtigt werden.
Jedes Zitat benötigt eine genaue Quellenangabe. Es gilt außerdem ein Änderungsverbot. Kürzungen sind erlaubt, sofern sie den Sinn nicht entstellen. Der Zitierzweck muss erkennbar sein: Das Zitat muss beispielsweise als Beleg, Erläuterung oder Grundlage einer Erörterung mit der eigenen Leistung verbunden sein. Sein Umfang muss diesem Zweck entsprechen.
Unterschieden werden Großzitate ganzer Werke, Kleinzitate einzelner Stellen sowie Bild-, Musik- und Filmzitate. Großzitate sind nur in wissenschaftlichen Arbeiten und nur bei bereits veröffentlichten Werken zulässig. Kleinzitate können weitergehend verwendet werden. Bildzitate gelten rechtlich als besonders schwierig; Filmzitate werden als Sonderform der Bildzitate angesehen. Freies Zitieren übernimmt einen Gedanken, ohne den genauen Wortlaut beizubehalten.
In Deutschland regelt § 51 UrhG das Zitatrecht; § 63 UrhG verlangt die Quellenangabe. Das daraus abgeleitete „Zitatprivileg“ steht in Zusammenhang mit den Freiheiten aus Art. 4 und Art. 5 GG. In der Schweiz gestattet Art. 25 URG Zitate zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung, soweit der Zweck den Umfang rechtfertigt. Zitat, Quelle und gegebenenfalls Urheberschaft müssen bezeichnet werden. Das Schweizerische Bundesgericht entschied am 22. Juni 2005 im Fall Georg Kreis gegen die Schweizerzeit, dass die vollständige Wiedergabe eines Artikels nicht gerechtfertigt war, weil sich die Auseinandersetzung nur auf einzelne Teile bezog. In Österreich gilt § 42f UrhG; Bildzitate stehen nicht im Wortlaut, wurden aber von der Rechtsprechung zugelassen. In Liechtenstein enthält Art. 27 URG eine der Schweizer Regelung entsprechende Vorschrift; bedeutende liechtensteinische Rechtsprechung dazu liegt noch nicht vor.
Direkte und indirekte Zitate
Ein wörtliches oder direktes Zitat muss formal und inhaltlich vollständig mit dem Original übereinstimmen. Das gilt auch für Hervorhebungen und ungewöhnliche Zeichensetzung. Es steht in Anführungszeichen; ein Zitat innerhalb des Zitats wird mit halben Anführungszeichen gekennzeichnet. Längere Passagen werden zusätzlich als Blockzitat eingerückt. Direkte Zitate sind besonders sinnvoll, wenn neben dem Inhalt auch die genaue Formulierung wichtig ist.
Eigene Ergänzungen, Erläuterungen sowie grammatische oder typografische Anpassungen stehen in eckigen Klammern. Eigene Hervorhebungen müssen kenntlich gemacht werden. Fehler des Originals können durch „sic“ markiert werden. Auslassungen heißen Ellipsen und werden beispielsweise mit (…) oder […] angezeigt; sie dürfen den Sinn nicht verändern. Für die Auslassung nur eines Wortes werden zwei Punkte (..) verwendet.
Ein indirektes oder sinngemäßes Zitat gibt Gedanken anderer in eigenen Worten, also als Paraphrase, wieder. Übernommene Überlegungen können im Indikativ stehen; zur Distanzierung kann der Konjunktiv verwendet werden. Auch indirekte Zitate brauchen eine genaue Quellenangabe, teilweise eingeleitet durch „vgl.“, „vgl. hierzu“ oder „sinngemäß nach“. Die sinngemäße Übernahme heißt auch Entlehnung.
Ein Sekundärzitat übernimmt eine Aussage aus einer Quelle, die nur durch ein anderes Werk bekannt ist. Es ist nur unter eng begrenzten Umständen zulässig. In der Quellenangabe wird zunächst die Originalquelle und danach mit „zitiert nach“ oder einer entsprechenden Abkürzung das tatsächlich eingesehene Werk genannt. Blindzitate sind nie zulässig.
Falsche oder durch Auslassungen verfälschte Zitate können das Persönlichkeitsrecht verletzen. Fälschlich berühmten Personen zugeschriebene Aussagen heißen Kuckuckszitate. Werden von generativen KI-Modellen halluzinierte Belege ungeprüft übernommen, wird ebenfalls von einem Fehlzitat gesprochen.
Zitierweisen und Quellenangaben
Zitationsmanuale legen fest, wie Quellen belegt werden. Die Regeln unterscheiden sich nach Fach und Sprache. Beispiele sind das Publication Manual of the American Psychological Association (APA) für englischsprachige psychologische Texte, die Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) für deutsche Texte, die Regeln der American Medical Association (AMA) für medizinische Texte sowie The Chicago Manual of Style (CMOS), das 1906 entwickelt wurde. Auch die Harvard-Methode ist international verbreitet, wird aber je nach Ort unterschiedlich umgesetzt. Innerhalb eines Textes muss die gewählte Zitierweise einheitlich bleiben.
Chicago und MLA regeln sowohl Fuß- oder Endnoten als auch Autor-Datum-Angaben. Die Harvard-Zitation, auch parenthetische Zitierweise oder Autor-Jahr-Zitierweise genannt, nennt Verfasser, Erscheinungsjahr und gegebenenfalls Seite direkt im Text, etwa „(Theisen 2024, S. 230)“. Sie stammt nicht von der Harvard University und wird von ihr nicht geregelt.
Eine Quellenangabe kann als Vollbeleg in einer Fußnote oder als Kurzbeleg mit zugehörigem Literaturverzeichnis erscheinen. Kurzbelege können fortlaufende Nummern, Kürzel wie „The24“ für „Theisen 2024“ oder Verfassername und Jahr verwenden. Mehrere Veröffentlichungen desselben Autors aus demselben Jahr erhalten Buchstaben, etwa „Theisen 2024c“.
Bei Monografien werden grundsätzlich Verfasser, Titel, gegebenenfalls Übersetzer, Auflage, Verlagsort, Verlag, Jahr und Seiten genannt. Fehlt der Verfasser, steht „o. V.“, fehlt das Jahr, „o. J.“. Bei mehr als drei Verfassern sind nach dem ersten Namen „u. a.“ oder „et al.“ üblich. „f.“ bezeichnet die folgende Seite, „ff.“ mehrere folgende Seiten; genauer ist ein Seitenbereich wie „S. 39–42“.
Bei Zeitschriftenaufsätzen gehören Verfasser, Aufsatztitel, Zeitschriftentitel, Band, Heft, Jahr und Seitenbereich zum Nachweis. Bei Beiträgen in Sammelwerken werden zusätzlich der Titel des Sammelwerks und der Herausgeber genannt. Lexikonartikel werden mit Autor, Lemma, Lexikon, Herausgeber, Ort, Verlag, Jahr und Seiten belegt; ohne bekannten Autor kann der Eintrag mit „[Art.]“ beginnen. Wiederholte Nachweise können mit „a. a. O.“ und Seite oder bei derselben Stelle mit „ebenda“ verkürzt werden.
Besondere Anwendungsbereiche
Gesetzeszitate dienen in Rechtswissenschaft und Rechtsprechung als Rechtsquelle oder Hinweis auf eine Vorschrift. Rechtsnormen werden gewöhnlich nicht vollständig ausgeschrieben, sondern mit Einteilungseinheit und Gesetz bezeichnet, gegebenenfalls ergänzt um Absatz, Halbsatz oder Nummer. Nach § 433 Abs. 1 BGB muss der Verkäufer beim Kaufvertrag die Sache übergeben und dem Käufer das Eigentum daran verschaffen; gemäß § 433 Abs. 2 BGB muss der Käufer den Kaufpreis zahlen und die Sache abnehmen.
Tabellen benötigen eine Überschrift. An ihrem Kopf steht ausgeschrieben „Tabelle“ mit der jeweiligen Nummer. Alle Zahlen in Tabellen und Diagrammen sind durch Quellenangaben, bei Tabellen auch durch Fußnoten, nachzuweisen.
In E-Mails, Mailinglisten und Diskussionsforen wird das Zitieren anderer Beiträge häufig „quoting“ genannt. Das übernommene Material sollte klar markiert und auf das notwendige Maß beschränkt werden.
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