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Dissertation
Als Sprachen sind in vielen deutschen Promotionsordnungen Deutsch und Englisch gleichermaßen zugelassen, weitere Sprachen sind je nach Fachgebiet möglich.
Inhalt6 Abschnitte
Begriff und Grundprinzip
Eine Dissertation (Doktorarbeit) ist eine wissenschaftliche Hochschulschrift zur Erlangung eines Doktorgrades an einer Wissenschaftlichen Hochschule mit Promotionsrecht. Sie ist der aufwendigste und wichtigste Leistungsbestandteil einer Promotion und kann mehrere hundert Seiten umfassen. Zusätzlich sind je nach Universität, Fakultät und Rechtsrahmen ein Rigorosum, eine Disputation oder ein mehrsemestriges Doktoratsstudium vorgesehen.
Anders als eine Examens-, Magister- oder Diplomarbeit soll sie nicht nur den Forschungsstand wiedergeben, sondern als eigenständige Forschungsarbeit in der Regel einen forschungsbasierten Wissenszuwachs liefern. Sie wird meist unter Betreuung eines Hochschullehrers angefertigt; nach den meisten deutschen und österreichischen Promotionsordnungen ist von Beginn an ein Zweitbetreuer festzulegen. Eine externe Dissertation, also ohne Anstellung oder Immatrikulation an der Universität, ist ebenfalls möglich.
In Deutschland darf der Doktorgrad normalerweise erst nach der Veröffentlichung geführt werden. Manche Prüfungsordnungen erlauben nach bestandener mündlicher Prüfung vorübergehend „Dr. des.“ (Doctor designatus). Die Publikationspflicht ist eine deutsche Besonderheit; in Österreich, der Schweiz und anderen europäischen Ländern besteht keine entsprechende allgemeine Pflicht.
Inhalt, Form und Eigenständigkeit
Dissertationen können je nach Fach theoretische, hermeneutische oder historische Fragen behandeln oder empirisch beziehungsweise experimentell gewonnene Erkenntnisse beschreiben und interpretieren. In vielen deutschen Promotionsordnungen sind Deutsch und Englisch zugelassen; besonders in internationalen Kooperationsprojekten und Naturwissenschaften ist Englisch häufig verpflichtend.
Die Arbeit soll zeigen, dass der Kandidat selbstständig und methodisch einwandfrei forschen kann. Dazu gehören neue Erkenntnisse, Kenntnis der relevanten Forschungsliteratur, fachübliche Arbeitsweisen, überprüfbare Schlussfolgerungen und die Einordnung der eigenen Ergebnisse in den wissenschaftlichen Kontext. Für den Umfang gibt es meist keine festen Vorgaben: geisteswissenschaftliche Monografien reichen etwa von 200 bis 2200 Seiten, naturwissenschaftliche Arbeiten häufig von etwa 30 bis 150 Seiten.
Für Gliederung, Zitate und den Nachweis der Selbstständigkeit gelten formale Regeln der Fakultät. Oft muss die Arbeit an Eides statt als „selbstständig und ohne unzulässige Hilfe“ versichert werden. Unzulässig sind etwa Ghostwriting sowie professionelle inhaltliche oder strukturelle Hilfe bei Hauptteil oder Gliederung. Eine falsche eidesstattliche Versicherung kann strafbar sein, wenn die Hochschule zu ihrer Abnahme gesetzlich befugt ist. Plagiate, nicht gekennzeichnete Textübernahmen oder Betrug können auch nachträglich zur Aberkennung des Doktorgrades und gegebenenfalls zu strafrechtlichen Folgen führen.
Die Dissertation ist je nach Ordnung in drei bis fünf gebundenen Exemplaren und meist zusätzlich als PDF beim Dekanat einzureichen. Plagiatssoftware wird inzwischen an vielen Fakultäten eingesetzt.
Formen, Voraussetzungen und Arbeitsbedingungen
Neben der Monografie gibt es besonders in den Naturwissenschaften die kumulative Dissertation. Sie besteht aus mehreren inhaltlich zusammengehörigen Fachveröffentlichungen; meist werden drei Artikel verlangt, die bei Einreichung nicht zwingend bereits alle veröffentlicht sein müssen. Ihre Qualität wird zusätzlich etwa im Peer-Review-Verfahren wissenschaftlicher Zeitschriften geprüft. Inhaltlich unterscheidet sie sich kaum von einer monografiebasierten Dissertation, ihr Zeitaufwand ist aber schwerer zu bestimmen.
Doktorand, Promovend beziehungsweise in Österreich Dissertant ist, wer den Doktorgrad anstrebt. Voraussetzung ist heute mit wenigen Ausnahmen ein abgeschlossenes Studium, etwa Diplom, Master, Magister oder Staatsexamen. Einzelne Promotionsordnungen verlangen ein Studium im selben Fachgebiet oder eine Mindestnote. Das Forschungsvorhaben kann grundsätzlich auch in einem anderen Fach liegen. Üblicherweise beantragt der Interessent beim Dekanat die Zulassung, nennt ein Thema und schlägt gegebenenfalls einen Betreuer vor; auch eine unbetreute Promotion ist möglich.
Die Promotion dauert häufig etwa zwei bis fünf Jahre, ohne dass Fakultäten stets feste Fristen setzen. Die Universität Hamburg nennt als Regel: Einreichung nach drei Jahren und Abschluss nach vier Jahren. Eine Doktorandenstelle ist besonders in Naturwissenschaften häufig auf 3 bis 4 Jahre angelegt, doch können fünf Jahre oder mehr nötig sein. Solche Stellen sind oft in Forschung und Lehre eingebunden, werden nach TV-L in Entgeltgruppe 13 bezahlt und häufig mit 65 % Umfang vergeben; in Informatik und Ingenieurwissenschaften häufiger voll. Finanzierung ist auch durch Stipendien, Drittmittel, andere Arbeitgeber, Ersparnisse oder Eltern möglich.
Einige Universitäten verlangen ein Doktoratsstudium von zwei bis vier Semestern. In Humanmedizin darf meist schon während des Studiums begonnen werden, sodass der „Dr. med.“ zum Studienende erreichbar ist. Der Arbeitsaufwand reicht von wenigen Wochen bis mehreren Jahren; die kürzeste deutsche medizinische Dissertation wurde 2006 an der Universität Münster angenommen. Der deutsche „Dr. med.“ wird im angelsächsischen Raum grundsätzlich nicht als Forschungsdoktorat anerkannt, sofern keine eigenständige wissenschaftliche Leistung nachgewiesen wird; der Wissenschaftsrat vertritt seit 2009 eine ähnliche Position.
Promotionsverfahren und Bewertung
Nach Einreichung eröffnet die zuständige Fakultät das Verfahren und bestellt einen Promotionsausschuss. Dieser prüft die formalen Kriterien. Bei Annahme begutachten normalerweise zwei Professoren oder habilitierte Hochschuldozenten die Arbeit schriftlich; bei deutlich abweichenden Bewertungen kann ein drittes Gutachten erforderlich sein. Teilweise ist es auch bei zwei Vorschlägen für summa cum laude vorgeschrieben. Dissertation und Gutachten liegen meist zwei Wochen fakultätsöffentlich aus, damit Einsprüche möglich sind.
Bei positiver schriftlicher Bewertung folgt die mündliche Leistung: Das Rigorosum ist eine mündliche Prüfung im Promotionsfach und meist in benachbarten Fächern. Die Disputation oder Defensio besteht meist aus einem öffentlichen Vortrag von 20 bis 30 Minuten und einer etwa einstündigen Diskussion beziehungsweise Verteidigung. Der Vortrag betrifft meist die Dissertation, kann an manchen Fakultäten aber ein unabhängiges Thema behandeln.
Bewertungen variieren nach Promotionsordnung. In Deutschland reichen beispielhaft die lateinischen Stufen von summa cum laude (D-Notenskala 0,5 bis 0,7) über magna cum laude (0,7–1,5), cum laude (1,5–2,5) und rite (2,5–3,3) bis insufficienter, non sufficit oder non rite bei über 3. In der Schweiz entspricht summa cum laude je nach Bezeichnung 6 oder 5,5, magna cum laude 5, cum laude 4,5 und rite 4; unter 4 ist ungenügend. Die Zuordnung kann von Universität zu Universität stark abweichen, einige Ordnungen kennen nur bestanden/nicht bestanden. In Österreich gilt das Notenschema 1 bis 5 ohne Zwischennoten.
Erst nach erfolgreichem Verfahren und Veröffentlichung sind alle Leistungen erbracht. Dann wird der Doktorgrad verliehen und darf nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.
Veröffentlichung und Bibliothekszugang
In Deutschland ist die Veröffentlichung integraler Teil des Promotionsverfahrens. Sie soll die Arbeit dauerhaft zugänglich machen und ihre Erkenntnisse überprüfbar und rezipierbar machen. Die Einzelheiten, etwa Pflichtexemplare und Fristen, regeln die Promotionsordnungen; oft muss die Veröffentlichung innerhalb von zwei Jahren nach der mündlichen Prüfung erfolgen. Der veröffentlichte Text soll grundsätzlich der begutachteten Fassung entsprechen, kann aber auf Empfehlung überarbeitet oder gekürzt werden.
Mögliche Formen sind ein Fachverlag, Selbstverlag, Mikroform oder elektronische Veröffentlichung. Mikrofilm und Microfiche sind heute weitgehend unüblich. Digitale Publikationen liegen meist als PDF auf einem dauerhaften Server der Hochschule oder Bibliothek; eine alleinige private Homepage wird normalerweise nicht anerkannt. Eine Netzpublikation kann jedoch einer späteren Veröffentlichung in einem klassischen Verlag entgegenstehen, während bei einem Verlag häufig die Textrechte abgegeben werden.
Elektronische Veröffentlichung ist meist am günstigsten und schnellsten. Ein Fachverlag bietet meist das meiste Prestige und kann für die weitere Hochschullaufbahn wichtig sein, verursacht jedoch oft Druckkostenzuschüsse von in der Regel etwa 2000 Euro oder deutlich mehr und kann ein Jahr oder länger beanspruchen. Dissertationen erzielen selten Einnahmen: Mehr als hundert Exemplare werden selten verkauft, mehr als 300 bis 400 selten gedruckt.
Die Hochschulbibliothek erhält kostenlose Druck- oder elektronische Exemplare, katalogisiert sie online und vergibt bei Online-Dissertationen eine individuelle URL. Die Nationalbibliothek vergibt zudem eine URN. So sollen mindestens zwei Bibliotheken dauerhaft zugängliche Exemplare aufbewahren. Als Rara können Arbeiten nur geschützt und deshalb nur nach Anmeldung einsehbar sein; eine vollständige „Sperrung“ oder Entfernung aus allen Bibliotheken trifft nicht zu.
Aberkennung und Rückgabe
Bei Täuschung über Promotionsleistungen, insbesondere bei nachträglich nachgewiesenen Plagiaten, kann der Doktorgrad aberkannt werden. Nach dem Artikel kommt es grundsätzlich nicht darauf an, wie umfangreich die abgeschriebenen Stellen sind oder ob die Arbeit ohne sie noch Bestand hätte. Gerichte betonen, dass jeder nicht eigene Gedankengang und jede nicht eigene Fußnote als fremd zu kennzeichnen sind.
Umstritten ist, ob ein Doktorgrad durch einseitige Rückgabe wirksam aufgegeben werden kann. Hartmut Maurer und Hans-Wolfgang Waldeyer vertreten, dass auf den Grad verzichtet werden könne, soweit keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Werner Thieme widerspricht: Da der Grad von einer öffentlichen Prüfungsbehörde verliehen werde, könne eine private Erklärung ihn nicht zum Erlöschen bringen und eine förmliche Aberkennung nicht ersetzen.
Gerichtsentscheidungen zeigen die strenge Bedeutung der Eigenständigkeit. Das Verwaltungsgericht Berlin erkannte einen Grad ab, als nur 95 von 294 Seiten nicht vom Plagiatsvorwurf betroffen waren. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies 2006 die Klage einer Doktorandin ab, die etwa 35 Seiten aus 16 Fremdwerken wortgleich übernommen hatte, darunter acht Seiten ohne Belege; ein fehlender Täuschungsvorsatz änderte daran nichts.