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Musikzitat
Das Musikzitat ist eine besondere Form des Kleinzitats und bezeichnet die Einbindung einzelner Teile eines Musikstückes in ein neues Werk.
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Begriff und Bedeutung
Ein Musikzitat ist eine besondere Form des Kleinzitats. Dabei werden einzelne Teile eines bereits vorhandenen Musikstücks in ein neues Werk eingebunden. Solche Übernahmen reichen von kurzen musikalischen Andeutungen bis zu umfangreicheren Bearbeitungen. Sie sind in der Musik seit langer Zeit üblich und wurden häufig als Hommage, also als anerkennender Verweis auf ein anderes Werk, verstanden. Für das Urheberrecht wurden Musikzitate besonders seit dem 20. Jahrhundert wichtig.
Die Angaben des Artikels sind laut einem Hinweis nicht hinreichend mit Belegen abgesichert.
Voraussetzungen eines Musikzitats
Die übernommene Stelle muss im neuen Werk deutlich erkennbar sein. Sie muss daher lang genug sein, damit Hörer sie als fremdes Element erkennen und dem ursprünglichen Werk zuordnen können. Gleichzeitig darf sie nicht so umfangreich sein, dass die Interessen des Urhebers unzumutbar beeinträchtigt werden. Damit gelten die Grenzen des Kleinzitats.
Das neue Werk muss einen eigenständigen Werkcharakter besitzen. Die zitierte Passage darf also nicht die Grundlage oder den wesentlichen Kern des neuen Werks bilden. Außerdem muss die übernommene Stelle eindeutig referenziert werden.
Eine Variation ist von einem Musikzitat zu unterscheiden: Bei einer Variation wird die Vorlage verändert, während ein Zitat unverändert übernommen wird. Deshalb ist eine Variation nicht durch das Zitatrecht abgesichert; für sie gilt der Melodienschutz, beispielsweise nach deutschem § 24 UrhG.
Rechtslage in Deutschland
In Deutschland regelt § 51 UrhG das Zitieren. § 51 Nr. 3 betrifft Musikzitate im engeren Sinne, also einzelne Stellen eines erschienenen Musikwerks, die in einem selbstständigen Musikwerk angeführt werden. § 51 Nr. 1 und 2 gelten für Zitate in wissenschaftlichen Werken beziehungsweise in selbstständigen Sprachwerken wie Texten oder Aufnahmen.
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe sind nur in einem Umfang zulässig, der durch den jeweiligen Zweck geboten ist. Erlaubt sind nach § 51 insbesondere:
• einzelne erschienene Werke in einem selbstständigen wissenschaftlichen Werk, wenn sie der Erläuterung seines Inhalts dienen;
• Stellen eines veröffentlichten Werks in einem selbstständigen Sprachwerk;
• einzelne Stellen eines erschienenen Musikwerks in einem selbstständigen Musikwerk.
Zusätzlich gelten für Musikzitate das Änderungsverbot nach § 62 UrhG und die Pflicht zur Quellenangabe nach § 63 UrhG.
Rechtslage in Österreich und der Schweiz
In Österreich wird das Zitatrecht durch das Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte geregelt. Der frühere § 52 UrhG erlaubte unter anderem die Übernahme einzelner Stellen eines erschienenen Werks der Tonkunst in ein selbstständiges neues Musikwerk. Er erlaubte außerdem Musikzitate in literarischen Arbeiten sowie die Aufnahme einzelner erschienener Musikwerke in ein wissenschaftliches Werk, soweit der Zweck den Umfang rechtfertigte. Damit war neben dem Zitat in Musikwerken und wissenschaftlichen Texten ausdrücklich auch das musikalische Kleinzitat in literarischen Werken vorgesehen.
§ 52 wurde mit der Urheberrechts-Novelle 2015 (Urh-Nov 2015) aufgehoben. Stattdessen wurde § 42f UrhG erweitert. Danach darf ein veröffentlichtes Werk zum Zweck des Zitats unter anderem vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, öffentlich zur Verfügung gestellt und bei öffentlichen Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen benutzt werden. Der Umfang muss durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein. Ausdrücklich zulässig ist insbesondere, einzelne Stellen eines erschienenen Werks in einem selbstständigen neuen Werk anzuführen.
In der Schweiz regelt Art. 24 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte das Zitieren, ohne zwischen Sprach- und Musikzitaten zu unterscheiden. Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat der Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und sein Umfang durch diesen Zweck gerechtfertigt ist. Das Zitat und seine Quelle müssen gekennzeichnet werden. Nennt die Quelle die Urheberschaft, muss auch diese angegeben werden.
Typische Beispiele
Bei der Improvisation im Jazz werden gelegentlich einzelne musikalische Phrasen zitiert. Eine Phrase ist hier ein kurzer, zusammenhängender musikalischer Abschnitt. Häufig stammen solche Zitate aus Stücken, die der Musiker oft gehört oder selbst gespielt hat. Genannt werden beispielsweise Phrasen aus Stormy Weather, Cielito lindo, Siboney und La Cucaracha.
Auch in der klassischen Musik kommen Zitate vor. Wolfgang Amadeus Mozart zitierte in Don Giovanni den italienischen Komponisten Giuseppe Sarti. Sarti wurde außerdem von Antonio Salieri in Prima la musica e poi le parole zitiert.