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Wirtschaftsverkehr
Durch die zunehmende Tertiärisierung, also die wachsende Bedeutung und Differenzierung der Dienstleistungen, sowie die stärkere Spezialisierung und …
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Begriff und Bedeutung
Wirtschaftsverkehr umfasst im weiteren Sinne die gewerblich oder beruflich durchgeführte Ortsveränderung von Personen, Gütern oder Tieren. Dazu zählen Beförderungen, die bei erwerbswirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeiten entstehen. Der Begriff ist jedoch nicht einheitlich definiert und wird kontrovers diskutiert.
Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen unterscheidet Geschäftsverkehr, also beruflich motivierten Verkehr während der Arbeitszeit, Güterverkehr als gewerbliche Güterbeförderung für Andere und Werkverkehr als eigene gewerbliche Güterbeförderung. Eine weitere Einteilung versteht Wirtschaftsverkehr als Summe von Frachtverkehr und Dienstleistungsverkehr.
Seine Bedeutung wächst durch die Tertiärisierung, also die zunehmende Bedeutung und Differenzierung von Dienstleistungen, sowie durch stärkere Spezialisierung und räumliche Arbeitsteilung der Produktion.
Personen-, Güter- und Serviceverkehr
Der Personenwirtschaftsverkehr umfasst als Wegezweck grundsätzlich alle beruflichen Wege während der Arbeitszeit. Teilweise wird auch der Arbeitsweg, der sogenannte Berufsverkehr, einbezogen. Typische Beispiele sind Fahrten von Handwerksbetrieben sowie von Vertriebs- oder Pflegepersonal.
Davon wird der Personenbeförderungsverkehr unterschieden: Er bezeichnet den gewerblichen Transport von Personen, etwa im öffentlichen Verkehr oder im Taxiverkehr. Da bei vielen Fahrten Personen und Güter zugleich befördert werden, ist eine genaue Trennung häufig nicht möglich.
Zum Wirtschaftsverkehr können unter anderem Baustellenverkehr, Berufspendler, Dienstreisen, Kundendienste und Versandhandel gehören. Im engeren Sinne umfasst er Güterverkehr – etwa Entsorgungslogistik, Paketdienste, Speditionen und Werkverkehr –, Personenverkehr sowie Serviceverkehre.
Fahrtzwecke und Auslöser
Zum Wirtschaftsverkehr werden verschiedene Fahrtzwecke gezählt: Ausbildungsverkehr mit Schulfahrten und Schülerverkehr, Berufsverkehr, Geschäftsverkehr, Dienstreiseverkehr, Einkaufsverkehr und Werksverkehr.
Ein Transport wird notwendig, wenn sich das Transportgut nicht an dem Ort befindet, an dem es gebraucht oder verbraucht wird.
Abgrenzung und Außenwirtschaftsverkehr
Der Begriff grenzt gewerblich oder beruflich bedingte Fahrten von anderen Fahrtzwecken wie dem Freizeitverkehr ab. Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland heißt Außenwirtschaftsverkehr.
Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) verwendet Wirtschaftsverkehr als Rechtsbegriff. Nach § 1 Abs. 1 AWG sind der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern grundsätzlich frei. Dieses Prinzip entspricht dem Freihandel. Einschränkungen gelten nur, wenn sie im AWG enthalten oder durch eine auf seiner Grundlage erlassene Rechtsverordnung vorgeschrieben sind.
Besteuerung einzelner Bereiche
Einige Teilbereiche des Wirtschaftsverkehrs unterlagen oder unterliegen einer Wirtschaftsverkehrsteuer. Besonders in der Finanzwirtschaft werden international Kapitalverkehrsteuern erhoben, beispielsweise Börsenumsatzsteuer und Stempelsteuer. In Deutschland werden solche Kapitalverkehrsteuern seit Dezember 1991 nicht mehr erhoben.