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Westfälischer Friede
Der Westfälische Friede (lateinisch Pax Westphalica) oder der Westfälische Friedensschluss besteht aus zwei Friedensverträgen, die am 24. Oktober 1648 in …
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Kern und Bedeutung
Der Westfälische Friede, lateinisch Pax Westphalica, besteht aus zwei Verträgen, die am 24. Oktober 1648 in Münster unterzeichnet wurden und den Dreißigjährigen Krieg im Heiligen Römischen Reich beendeten. Der Münstersche Friedensvertrag (Instrumentum Pacis Monasteriensis, IPM) regelte den Frieden zwischen Kaiser Ferdinand III. und Frankreich unter König Ludwig XIV.; der Osnabrücker Friedensvertrag (Instrumentum Pacis Osnabrugensis, IPO) wurde zwischen Kaiser und Reich einerseits und Schweden unter Königin Christina andererseits geschlossen. Der am 15. Mai 1648 ratifizierte Frieden von Münster zwischen Spanien und den Niederlanden wurde parallel verhandelt, gehört aber nicht zum Westfälischen Frieden.
Der Friedensschluss beendete einen fünfjährigen Kongress, an dem fast alle bedeutenden europäischen Mächte sowie die Reichsstände beteiligt waren. Er schuf ein neues Reichsreligionsrecht, bestätigte die Rechte der Reichsstände gegenüber dem Kaiser und wurde zu einem Grundgesetz des Reiches. Seine Bestimmungen sowie die späteren Nürnberger Ergänzungen wurden vollständig in den Jüngsten Reichsabschied vom 17. Mai 1654 aufgenommen und blieben bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches 1806 Teil seiner Verfassungsordnung.
Der Friede erkannte außerdem faktisch die staatliche Unabhängigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft an. Die Unabhängigkeit der Niederlande von Spanien wurde im parallelen spanisch-niederländischen Frieden bestätigt. Eine umfassende europäische Lösung gelang dennoch nicht: Frankreich und Spanien setzten ihren Krieg fort und schlossen erst 1659 den Pyrenäenfrieden.
Kongress und Verhandlungen
Seit 1637 wurde über einen allgemeinen Friedenskongress beraten. Im Hamburger Präliminarfrieden vom Dezember 1641 einigten sich die Parteien auf die Teilnehmer sowie auf Münster und Osnabrück als Tagungsorte. Beide Städte und ihre Verbindungswege wurden entmilitarisiert; die Gesandtschaften erhielten freies Geleit. Die eigentlichen Friedensverhandlungen begannen im Juni 1645.
In Osnabrück verhandelten Kaiserliche, Reichsstände und Schweden unmittelbar miteinander. In Münster wurden die Gespräche zwischen Kaiser und Frankreich durch den päpstlichen Nuntius Fabio Chigi und den venezianischen Diplomaten Alvise Contarini vermittelt. Die Trennung sollte Rangstreitigkeiten zwischen Frankreich und Schweden vermeiden und berücksichtigte, dass die protestantischen Mächte nicht mit der Römischen Kurie verhandeln wollten.
Insgesamt kamen etwa 110 Gesandtschaften zusammen, die 16 europäische Staaten und mehr als 140 Reichsstände vertraten. Kaiser Ferdinand III. wollte die Reichsstände zunächst ausschließen. Frankreich und Schweden setzten deren Teilnahme jedoch durch; der entscheidende Durchbruch war das Lengericher Conclusum vom 11. Juli 1645. Am 29. August 1645 lud der Kaiser schließlich alle Reichsstände ein. Damit wurde der Kongress zugleich zu einem deutschen Verfassungskonvent. Das Recht, das Reich nach außen zu vertreten, lag nun nicht mehr allein bei Kaiser und Kurfürsten, sondern wurde auch auf Fürsten und Reichsstädte ausgedehnt.
Die Kämpfe liefen während der Verhandlungen weiter und beeinflussten deren Verlauf. Nach der schweren kaiserlichen Niederlage bei Jankau im März 1645 wurde Ferdinand III. kompromissbereiter. Der im November 1645 eingetroffene kaiserliche Hauptgesandte Maximilian von Trauttmansdorff erhielt weitreichende Vollmachten. Mit Frankreich kam am 13. September 1646 ein Vorvertrag zustande; mit Schweden folgte am 18. Februar 1647 eine vorläufige Einigung. Beim Streit um die Wiederherstellung kirchlicher Besitzstände wurde auf kursächsischen Vorschlag das Jahr 1624 als Normaljahr festgelegt. Das Normaljahr ist der Stichtag, dessen Besitz- und Konfessionsverhältnisse wiederhergestellt beziehungsweise geschützt werden sollten.
Die letzten Streitpunkte wurden 1648 gelöst. Hessen-Kassel akzeptierte am 8. April eine Entschädigung von 600.000 Talern und einigte sich am 24. April mit Hessen-Darmstadt über das Marburger Erbe. Am 12. Juni bewilligten sieben Reichskreise Schweden 5 Millionen Taler zur Demobilisierung, also zur Auflösung seiner Armee. Am 6. August lag der endgültige Entwurf des kaiserlich-schwedischen Vertrags vor. Im September gab der Kaiser seine Forderung auf, Spanien in den Frieden einzubeziehen, und stellte seine Unterstützung Spaniens gegen Frankreich ein. Die Verträge wurden am 24. Oktober 1648 unterzeichnet; die Ratifikationsurkunden wurden am 18. Februar 1649 ausgetauscht.
Über Truppenabzug, Abrüstung und Entschädigungen wurde anschließend beim Nürnberger Exekutionstag verhandelt. Zwei Vereinbarungen vom 26. Juni und 2. Juli 1650 regelten die Umsetzung. Der im August 1650 eingelegte und auf den 26. November 1648 zurückdatierte Protest des Heiligen Stuhls gegen die religionsrechtlichen Bestimmungen blieb wirkungslos.
Territoriale Neuordnung
Schweden erhielt neben 5 Millionen Talern Kriegsentschädigung ganz Vorpommern, Rügen, Usedom und Wollin, Stettin und einen noch festzulegenden Streifen östlich der Oder. Hinzu kamen Wismar mit Poel und Neukloster, das Erzstift Bremen mit dem Hamburger Domkapitel sowie das Hochstift Verden. Diese Gebiete blieben deutsche Reichslehen. Schweden besaß sie als Reichsstand mit Sitz und Stimme auf Reichs- und Kreistagen.
Brandenburg erhielt den übrigen Teil Pommerns und als Entschädigung für den Verzicht auf Vorpommern das Erzstift Magdeburg sowie die Hochstifte Halberstadt, Minden und Cammin. Magdeburg blieb allerdings bis 1680 beim damaligen Administrator, dem sächsischen Prinzen August. Mecklenburg-Schwerin erhielt für Wismar die Hochstifte Schwerin und Ratzeburg. Braunschweig-Lüneburg bekam die abwechselnde protestantische und katholische Herrschaftsfolge im Hochstift Osnabrück sowie die Klöster Walkenried und Gröningen. Hessen-Kassel erhielt die gefürstete Abtei Hersfeld und einen Teil der ehemaligen Grafschaft Schaumburg.
Bayern behielt die Oberpfalz und die Kurwürde, also das Recht zur Königswahl. Karl Ludwig, der Sohn des geächteten Friedrich V., erhielt die Kurpfalz, das Erzschatzmeisteramt und eine neu geschaffene achte Kurwürde.
Frankreich erhielt Pinerolo im Piemont und die bereits seit 1552 tatsächlich beherrschten lothringischen Bistümer und Städte Metz, Toul und Verdun. Es durfte dauerhaft eine Garnison in Philippsburg unterhalten. Der Kaiser übertrug Frankreich außerdem die bisherigen Rechte des Hauses Österreich und des Reiches an Breisach, Oberelsass, Unterelsass und der Landvogtei der zehn vereinigten Reichsstädte im Elsass. Die reichsunmittelbaren Gebiete im Elsass erhielten eine Schutz- und Bestandsgarantie, soweit diese die französische Oberhoheit nicht beeinträchtigte.
Der Friede gewährte grundsätzlich Amnestie für die Ereignisse seit 1618 und ordnete die Wiederherstellung des kirchlichen Besitzstands von 1624 an. Für seine Erblande setzte der Kaiser dagegen 1630 als Stichjahr für Eigentums- und Besitzansprüche seiner Untertanen durch.
Religion und Reichsverfassung
Der Westfälische Friede war zugleich Religions- und politischer Verfassungsfrieden. Er bestätigte den Passauer Vertrag und den Augsburger Religionsfrieden. Neben Katholiken und Lutheranern erhielten nun auch die Reformierten dieselbe rechtliche Stellung. In Religionsfragen durfte die protestantische Minderheit auf den Reichstagen nicht durch eine einfache Mehrheit überstimmt werden. Die reformatorischen Täufer blieben auf Reichsebene rechtlich ausgeschlossen.
Das Restitutionsedikt von 1629 wurde aufgehoben. Für geistliche Stifte, Güter und konfessionelle Verhältnisse galt der Stand vom 1. Januar 1624: Besitz sollte so erhalten oder wiederhergestellt werden, wie er an diesem Normaljahr bestanden hatte. Ausgenommen waren die habsburgischen Erblande, in denen der Kaiser sein landesherrliches Reformationsrecht mit wenigen Ausnahmen behielt und die Rekatholisierung sichern konnte.
Die Territorialhoheit der Reichsstände wurde ausdrücklich anerkannt. Sie durften untereinander und mit auswärtigen Mächten Bündnisse zu ihrer Erhaltung und Sicherheit schließen, sofern diese nicht gegen Kaiser und Reich gerichtet waren. Bei Entscheidungen über Krieg und Frieden erhielt der Reichstag ein Zustimmungsrecht, das sogenannte ius pacis et belli. Weitergehende Verfassungsfragen sollten auf dem nächsten Reichstag beraten werden.
Für die konfessionell gemischten Reichsstädte Ravensburg, Biberach und Dinkelsbühl wurde ein paritätisches Regierungs- und Verwaltungssystem eingeführt. Parität bedeutete die Gleichberechtigung von Katholiken und Protestanten und eine genaue Verteilung der Ämter zwischen beiden Gruppen. In Augsburg bestand eine solche Regelung bereits seit der Stadtverfassung von 1548 und wurde nun bestätigt.
Folgen und historische Bewertung
Der Friedensschluss war ein umfassender Kompromiss. Er wurde möglich, weil die Kriegsparteien nach jahrzehntelangem Kampf wirtschaftlich und militärisch erschöpft waren und keine Seite von einer Fortsetzung des Krieges entscheidende Vorteile erwartete. Neben der Goldenen Bulle wurde der Westfälische Friede zum wichtigsten Dokument der Reichsverfassung. Er ordnete das Verhältnis zwischen Kaiser, Reichsständen und Reichsinstitutionen neu und schützte die anerkannte konfessionelle Vielfalt.
Der Kongress wurde zum Vorbild späterer Friedenskonferenzen. Er stärkte das Prinzip, dass Staaten unabhängig von ihrer tatsächlichen Macht als gleichberechtigte Verhandlungspartner auftreten. Frankreich und Schweden garantierten die Verträge; spätere Friedensschlüsse bezogen sich bis zur Französischen Revolution wiederholt auf sie. In der Politikwissenschaft bezeichnet „Westfälisches System“ eine internationale Ordnung, die besonders auf der Wechselwirkung souveräner Staaten beruht. Die Verhandlungen von Münster, Osnabrück und Nürnberg gelten zudem als ein Ausgangspunkt der Entwicklung des modernen Völkerrechts.
Der Friede schuf jedoch keinen dauerhaften europäischen Frieden. Der Krieg zwischen Frankreich und Spanien endete erst 1659, und auch spätere Kriege Ludwigs XIV., darunter der Holländische Krieg, wurden nicht verhindert. Dennoch begrüßten viele Zeitgenossen das Ende des Dreißigjährigen Krieges. Bis zum späten 18. Jahrhundert galt die Friedens- und Verfassungsordnung besonders den Protestanten als Grundlage der reichsständischen Freiheit und der Religionsrechte.
Im 19. Jahrhundert werteten kleindeutsch-preußische und großdeutsche Nationalisten den Frieden dagegen als Erniedrigung Deutschlands und als Erfolg Frankreichs; während des Nationalsozialismus wurde diese Sicht für antifranzösische Propaganda verschärft. Die neuere Forschung misst historische Ereignisse nicht mehr allein an der Entstehung des deutschen Nationalstaats. Sie versteht den Westfälischen Frieden eher als Beginn einer neuen Machtbalance und einer geregelten Zusammenarbeit zwischen Reichsständen, Kaiser und Reichsinstitutionen. Wegen seiner gesamteuropäischen Bedeutung erhielten die Rathäuser von Münster und Osnabrück im April 2015 das Europäische Kulturerbe-Siegel.
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