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Werktag
International · jour ouvrable) Montag bis Samstag, die Arbeitstage (französisch · journée de travail) sind jedoch meist nur Montag bis Freitag. Im britischen …
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Grundbedeutung und Abgrenzung
Ein Werktag ist allgemein ein Tag, der weder Sonntag noch gesetzlicher Feiertag ist. Er bezeichnet damit grundsätzlich einen Tag, an dem gearbeitet werden darf oder üblicherweise gearbeitet wird. Der Begriff ist wichtig für Arbeitszeit, Fristen, Urlaub, Öffnungszeiten, Fahrpläne, Verkehrsvorschriften und Zahlungen.
Werktag und Arbeitstag sind nicht dasselbe. Ein Arbeitstag ist ein Tag, an dem eine bestimmte Person planmäßig arbeiten muss oder würde. Da viele Beschäftigte nur von Montag bis Freitag arbeiten, ist der Samstag für sie meist kein Arbeitstag. Er ist jedoch nach der allgemeinen und in vielen Rechtsbereichen geltenden Regel weiterhin ein Werktag. Auch Stille Tage wie Heiligabend bleiben grundsätzlich Werktage, obwohl für sie besondere gesetzliche Einschränkungen gelten können.
Welche Tage als Werktage zählen, richtet sich nach dem Zweck der jeweiligen Vorschrift. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) folgt dem Standard der Sechs-Tage-Woche: Jeder Wochentag außer Sonntag ist Werktag. Feiertage können dabei auf einen Werktag fallen. Regelungen für eine Fünf-Tage-Woche, etwa in Tarifverträgen, können dagegen Samstag und Sonntag beide von den Werktagen ausnehmen. Gesetze verwenden die Begriffe „Werktag“ und „Arbeitstag“ nicht immer einheitlich oder mit einer ausdrücklichen Definition.
Fristen, Arbeit und weitere Rechtsbereiche
Die Einordnung eines Tages als Werktag hat rechtliche Folgen, zum Beispiel für Ladenschluss- und Öffnungszeiten, Urlaubsansprüche, Zahlungsverkehr, Parkregelungen, LKW-Fahrverbote, Lärmemissionen und zulässige Schultage.
Für Fristen ist § 193 BGB zentral: Fällt der letzte Tag einer Frist oder Befristung auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst am nächsten Werktag. Dasselbe gilt im Zivilprozess nach § 222 Abs. 2 ZPO. Bei Kündigungsfristen gilt § 193 BGB allerdings weder unmittelbar noch entsprechend. Die Kündigungsfrist soll der gekündigten Person vollständig zur Verfügung stehen und nicht verkürzt werden.
Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten; sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Aus § 10 ArbZG ergibt sich, dass der Samstag dabei als Werktag gilt.
Im Bauwesen muss der Auftragnehmer nach § 14 Abs. 3 VOB/B die Schlussrechnung innerhalb von 12 Werktagen stellen. Bei vertraglichen Fristen für Bauleistungen zählt der Samstag im Zweifel mit (§ 11 Abs. 3 VOB/B).
Bei Fahrplänen bedeutet das Symbol ⚒ oder die Abkürzung „W“, dass ein Verkehrsmittel an Werktagen einschließlich Samstag fährt. Fährt es samstags nicht, wird dies etwa mit „⚒ außer Sa“ oder „W (Sa)“ angegeben. Eine Beschränkung auf Montag bis Freitag wird in der Schweiz und Österreich mit Ⓐ, in Deutschland mit „Mo–Fr“ gekennzeichnet. Ein mit „Mo–Fr“ gekennzeichneter Zug verkehrt auch dann, wenn beispielsweise ein Donnerstag ein Feiertag ist; ein Zug mit „⚒ außer Sa“ dagegen nicht.
Nach dem Ladenschlussgesetz (LadSchlG) gehört der Samstag zu den Werktagen. Das frühere Bundesgesetz von November 1956 erlaubte Ladenöffnung montags bis freitags von 07:00 Uhr bis 18:30 Uhr und samstags bis 14:00 Uhr. Seit September 2006 sind ausschließlich die Länder für den Ladenschluss zuständig; außer Bayern erließen alle Länder eigene Ladenschlussgesetze. In Baden-Württemberg sind die Ladenschlusszeiten an Werktagen seit dem 6. März 2007 vollständig aufgehoben; Läden dürfen dort ganztags öffnen.
Miete, Urlaub, Verkehr und Zahlungen
Bei der Miete ist nach § 556b Abs. 1 BGB spätestens bis zum dritten Werktag eines Zahlungszeitraums zu zahlen. Der Bundesgerichtshof entschied im Juli 2010, dass der Samstag bei dieser Zahlungsfrist nicht als Werktag zählt. Hintergrund ist, dass Mietzahlungen meist unbar auf ein Bankkonto erfolgen und samstags nicht möglich sind. Für die Berechnung der Kündigungsfrist nach § 573c BGB gilt der Samstag dagegen als Werktag, weil Kündigungsschreiben auch samstags zugestellt werden können. Selbst innerhalb des Mietrechts gibt es daher keine einheitliche Regel.
Im Sozialrecht der Kinder- und Jugendhilfe zählen nach § 7 SGB VIII nur Montag bis Freitag als Werktage; gesetzliche Feiertage sind ausgenommen.
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) definiert Werktage als alle Kalendertage, die keine Sonn- oder gesetzlichen Feiertage sind (§ 3 BUrlG). Der Samstag zählt deshalb als Urlaubstag. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 Abs. 1 BUrlG 24 Werktage und bezieht sich auf eine Sechs-Tage-Woche. Bei einer Fünf-Tage-Woche wird er umgerechnet: (24 / 6) · 5 = 20 Arbeitstage. Der Mindesturlaub entspricht somit stets vier Arbeitswochen. Arbeiten Beschäftigte regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen, können diese Tage bei ihrer individuellen Urlaubsmenge als Werktage zählen. Tarifverträge rechnen Urlaub meist nach Arbeitstagen; ein Samstag zählt dann in Branchen ohne Samstagsarbeit nicht als Urlaubstag. Abweichend gilt der Samstag in § 6 Abs. 3 TVöD-Krankenhaus als Werktag im tariflichen Sinn.
Im Straßenverkehr ist der Samstag ebenfalls Werktag. Das Oberlandesgericht Hamm entschied im März 2001, dass „werktags“ nicht mit „Arbeitstag“ gleichzusetzen ist, sondern den Gegensatz zu Sonn- und Feiertag bildet. Ein Zusatzzeichen wie „Mo.–Fr.“ stellt klar, wenn Samstag ausgenommen sein soll. Dies gilt auch für Parkuhren.
Im Zahlungsdiensterecht ist zusätzlich der Geschäftstag maßgeblich. Nach § 675n Abs. 1 BGB ist dies jeder Tag, an dem der beteiligte Zahlungsdienstleister seinen für Zahlungsvorgänge erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält; er entspricht dem Bankarbeitstag. Samstag ist deshalb kein Geschäftstag. Geht ein Zahlungsauftrag nicht an einem Geschäftstag zu, gilt nach § 675s Abs. 1 BGB der folgende Geschäftstag als Zugangszeitpunkt. Das Wechselrecht verlangt dagegen nach Art. 38 Abs. 1 WG, einen Wechsel am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage vorzulegen.
Regelungen in anderen Ländern und Kulturkreisen
Auch international ist „Werktag“ unterschiedlich bestimmt. In Österreich zählt der Samstag im Verkehrsrecht dazu, im Konsumentenschutzgesetz und Pensionsgesetz dagegen nicht. Im österreichischen Verwaltungsrecht ist ein Werktag jeder Tag, der kein Sonntag und kein gesetzlicher Feiertag ist.
In der Schweiz gelten Montag bis Samstag als Werktage. Dort dienen Werktag oder Arbeitstag zur Einordnung eines Wochentages als Arbeitstag oder arbeitsfreier Tag; in der Geschäftswelt werden Termine und Fristen häufig in Werktagen angegeben.
In Frankreich sind die Werktage, französisch „jour ouvrable“, Montag bis Samstag. Die Arbeitstage, französisch „journée de travail“, sind meist nur Montag bis Freitag. Im britischen Recht ist Samstag kein Werktag („workday“). Im Vereinigten Königreich werden Feiertage, die auf ein Wochenende fallen, auf den nächsten Werktag verlegt. Der Feiertag im Mai heißt „May Day“ beziehungsweise genauer „Spring bank holiday on the first Monday in May“; der 1. Mai selbst ist nur dann Feiertag, wenn er auf einen ansonsten werktäglichen Montag fällt.
Die Werktage hängen außerdem vom Kulturraum ab. In islamischen Ländern sind Samstag und Sonntag meist Werktage. Das Freitagsgebet, arabisch salāt al-dschumʿa, macht Freitag meist nicht zum Ruhetag; häufig ruht die Arbeit nur während der Gebetszeit. In Israel ist der Sabbat kein Werktag, da das vierte Gebot der Thora ihn zum Ruhetag erklärt. Jüdische Feiertage sind in Israel ebenfalls keine Werktage.