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Schlussrechnung
Dieser Artikel erläutert die Schlussrechnung im Rechnungswesen. Zur Schlussrechnung in der Mathematik siehe Dreisatz. Siehe auch: Endabrechnung. Dieser Artikel …
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Begriff und Zweck
Eine Schlussrechnung ist eine Rechnung zur abschließenden Abrechnung einer Geldforderung. Dabei werden bereits gestellte vorläufige Rechnungen, insbesondere Abschlagsrechnungen, einbezogen. Der Sprachgebrauch ist nicht einheitlich: Das Umsatzsteuergesetz verwendet hierfür den Begriff „Endrechnung“ (vgl. § 14 Abs. 5 UStG).
Anwendungsbereich
Der Begriff wird häufig bei Werkverträgen und besonders bei Bauverträgen verwendet. In Bauverträgen vereinbaren die Vertragsparteien oft zusätzliche Regelungen, etwa durch die Einbeziehung von § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 3 VOB/B.
Teilschlussrechnung und Schlusszahlung
Eine Teilschlussrechnung ist eine Schlussrechnung für einen abgrenzbaren Teil der Sachleistung. Anders als eine Abschlagsrechnung steht sie nicht unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Abrechnung.
Die Schlusszahlung ist die Zahlung, die auf die Schlussrechnung folgt. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass mit der Schlusszahlung keine weiteren Nachforderungen mehr geltend gemacht werden können; ein Beispiel hierfür ist § 16 Abs. 3 VOB/B.